DER GERÜSTBAUER 01.2021

10 01.2021 der durch Fachpublikationen entsprechend informiert. Die Be- rufsgenossenschaften informieren mit ihren Schriften ebenfalls und erreichen damit auch Nichtinnungsbetriebe. Gerade in der letzten Zeit konnte man jede fachliche Information oder Branchenzeitung aufschlagen und hat zu diesem Thema et- was gelesen. Gerne sind wir bereit mit unserem Wissen zu helfen. Die Initiative dazu, sollte jedoch von außen an uns herangetragen werden. Ergänzende Anmerkungen der BG BAU: Der Schutz von Gesundheit und Leben von Beschäftigten bei der Arbeit ist unser gesetzlicher Auftrag. Daher nehmen wir auch das Thema „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten“ sehr ernst. Den Titel der Artikelreihe „Ein Jahr TRBS 2121-1: Wo steht der Gerüstbau heute?“ würden wir gerne umformulieren wollen in „24 Jahre Arbeitsschutzgesetz, 18 Jahre Betriebssicherheits- verordnung und ein Jahr TRBS 2121-1: Wo steht der Gerüstbau heute?“ Seit Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes im Jahre 1996 gelten unter anderem die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Beachtung der Maßnahmenhierarchie „Vermeidung von Gefährdungen vor Ergreifung technischer Maßnahmen vor orga- nisatorischen Maßnahmen vor Verwendung persönlicher Schutz- ausrüstung“ als Pflichtaufgaben. Beide Grundpflichten finden sich auch in der Betriebssicherheitsverordnung von 2002 bzw. in der novellierten Fassung von 2015 wieder. Insofern handelt es sich bei den Inhalten der TRBS 2121-1 keineswegs um Neu- erungen, sondern um die Konkretisierung bekannter Vorgaben aus einem bald 25 Jahre alten Gesetz bzw. einer 5 bis 18 Jahre alten Verordnung, bezogen auf bestimmte Gerüste. Der bei der Beurteilung von Gefährdungen beachtenswerte Stand der Tech- nik hat im Gerüstbau irgendwann zwischen dem Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung den Einsatz des vorauseilenden Seitenschutz als erfolgreiche und machbare Maßnahme aufgenommen – also keineswegs erst seit einem Jahr durch die Veröffentlichung der TRBS 2121-1. Vor diesem Hintergrund müssen die in den Fragen angeführten Kritikpunkte irritieren. Konkretisierungen befassen sich in der Re- gel mit Details, was sich im Fall der besagten TRBS durch eine Beschränkung auf bestimmte Gerüstarten darstellt. Bei der Vor- gabe T-O-P handelt es sich um eine gesetzliche Vorgabe, die seit einem Vierteljahrhundert in Deutschland rechtsverbindlich gilt und allgemein anerkannt ist. Sofern es andere, zum vorlaufen- den Seitenschutz als Stand der Technik mindestens gleichwertige technische Schutzmaßnahmen gibt, so steht einer Verwendung nichts entgegen. Die angesprochene „drohende Entwertung des vorhandenen Materialbestands und der Zwang zu hohen Neuinvestitionen“ lässt sich angesichts des dargestellten Zeitraums zwischen 5 und 24 Jahre in Kombination mit üblichen Abschreibungen von Gerüsten nicht nachvollziehen, da die technische Erprobung von Systemen mit vorauseilenden Seitenschutz vor mehr als 15 Jah- ren erfolgreich gelang. Bezüglich der vorgebrachten Gefahr, dass TRBS-konform arbeitende Gerüstbaubetriebe durch höhere In- vestitions- und Montagekosten gegenüber nichtkonformen Ge- rüstbauern Wettbewerbsnachteile erleiden, ist zu sagen, dass derartige Kosten-/Nutzen-Betrachtungen in einem Rechtsstaat in der Regel nicht als Argument gelten. Im Übrigen stehen staatliche und berufsgenossenschaftliche Aufsichtsdienste zur Verfügung, die Missachtungen von Gesetzen und Verordnungen verfolgen. ARBEITSSICHERHEIT Anzeige Fachbuch ARBEITSSICHERHEIT IM GERÜSTBAU von Viktor Ricken Mit Ergänzung zur TRBS 2121–Teil 1 Bestellung über: www.bernheine-medien.de

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