DER GERÜSTBAUER 01.2021
16 01.2021 Neue Regelung Das Saison-Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit löst die bisherige Schlechtwetterregelung im Gerüstbauer-Handwerk ab Bei bestimmten Witterungsbedingungen ist es nicht möglich, Gerüste auf- oder abzubauen. Dadurch kommt es zu Arbeits- ausfällen, die ein wirtschaftliches Risiko für den Arbeitgeber im Gerüstbauer-Handwerk bedeuten. Diese Arbeitsausfälle und die höhere Auftragslast außerhalb der Schlechtwetterzeit führt noch heute dazu, dass der Beschäftigungstand in der Schlechtwetter- zeit deutlich niedriger ist als im Jahresdurchschnitt. Die Tarifvertragsparteien im Gerüstbauer-Handwerk, die Bundes- innung für das Gerüstbauer-Handwerk bzw. der Bundesverband Gerüstbau e.V. und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Um- welt haben das Ziel, die ganzjährige Beschäftigung zu fördern. Dazu schaffen sie tarifliche Rahmenbedingungen, die es ermögli- chen, Beschäftigungsverhältnisse auch in der Schlechtwetterpe- riode aufrecht zu erhalten. In der Vergangenheit wurde dazu 1996 das Überbrückungsgeld als tarifvertragliche Leistung eingeführt. Diese Regelung wird ab dem 1. Dezember 2021 durch das Saison-Kurzarbeitergeld mit voller Sozialaufwandserstattung abgelöst. Die bestehende Überbrückungsgeld-Regelung bis März 2021 Gewerbliche Arbeitnehmer im Gerüstbauer-Handwerk erhal- ten ein Überbrückungsgeld (ÜBG) in Höhe von 75 Prozent ihres durchschnittlichen Bruttostundenverdienstes , sofern im Schlecht- wetterzeitraum vom November bis zum März ein Arbeitsausfall aufgrund von Witterungsgründen von mindestens einer Stunde entsteht. Ein solcher Anspruch besteht für maximal 150 witte- rungsbedingte Ausfallstunden im Kalenderjahr. Das Überbrückungsgeld wird vom Arbeitgeber an den Arbeitneh- mer ausgezahlt. Der Arbeitgeber kann sich den Betrag von der SOKA GERÜSTBAU unter bestimmten Voraussetzungen erstatten lassen. Zusätzlich zum ausgezahlten Überbrückungsgeld erhält der Arbeitgeber 35 Prozent des Überbrückungsgeldbetrages für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen. Wesentliche Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der Betrieb am Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk ordnungs- gemäß teilnimmt und für diese Ausfallstunden Zuschuss-Winter- geld (ZWG) bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragt, das im Nachgang auch bewilligt werden muss. Ergänzung durch das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) Sofern in einem Kalenderjahr mehr als 150 witterungsbedingte Ausfallstunden anfallen, kann der Arbeitgeber ab der 151. Stun- de das Saison-KUG der BA in Anspruch nehmen. Dieses beträgt 67 Prozent des Nettoverdienstes bei Arbeitnehmern mit Kindern und 60 Prozent bei allen anderen Arbeitnehmern. Den Sozialauf- wand trägt der Arbeitgeber nach der bisherigen Regelung dabei selbst. Ausgleich des geringeren Verdienstes bei der Berech- nung des Anspruchs auf Urlaubsgeld (Mindesturlaubs- vergütung) Bislang erhielt der Arbeitnehmer für den Ausgleich des geringe- ren Verdienstes beim ÜBG und beim Saison-KUG einen pauscha- SOKA www. www. Auf Sicherheitsnetze von Huck können Sie sich verlassen! huck.n et · huck.n et Verkauf, Vermietung und Montage von Personen- auffangnetzen. Manfred Huck GmbH Asslarer Weg 13-15 · 35614 Asslar-Berghausen Tel.: +49 (0) 6443 63-0 · Fax: +49 (0) 6443 63-29 www.huck.net · email: sales.de@huck.net Anzeige
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