DER GERÜSTBAUER 01.2021

18 01.2021 • Saison-KUG kann ab der 1. Ausfallstunde beantragt werden. Vor dem Bezug sind im Rahmen der bestehenden Regelun- gen Arbeitszeitguthaben sowie (Rest-)Urlaubsansprüche ein- zubringen. • Die BA erstattet auch die auf das Saison-KUG entfallenden So- zialversicherungsbeiträge. Das war bei dem bisher ab der 151. Stunde gewährten Saison-KUG im Gerüstbauer-Handwerk nicht der Fall. • Der Sozialkassenbeitrag reduziert sich ab dem 1. Januar 2022 um den Anteil zur Finanzierung des Überbrückungsgeldes von 25,0 Prozent auf 24,1 Prozent der Bruttolohnsumme. Die Winterbeschäftigungs-Umlage der BA, die von der SOKA GERÜSTBAU eingezogen wird, erhöht sich von 1,0 Prozent auf 1,9 Prozent. Damit bleibt der insgesamt an die SOKA GE- RÜSTBAU abzuführende Beitrag von 26,0 Prozent der Brutto- lohnsumme unverändert. • Ab dem Kalenderjahr 2022 wird auch die bestehende Rege- lung zur Mindesturlaubsvergütung für witterungsbedingte Aus- fallstunden zugunsten des Arbeitnehmers geändert: Ausfall- stunden, für die der Arbeitnehmer Saison-KUG erhält, werden dann so berechnet, als hätte der Arbeitnehmer in diesen Stun- den seinen regulären Stundenlohn erhalten. Für das laufende Winterhalbjahr 2020/21 bleibt zu- nächst alles unverändert Bis zum 31. März 2021 gilt die bisherige Regelung unverändert weiter: • Für witterungsbedingten Arbeitsausfall vom Januar 2021 bis zum März 2021 ist bis zu maximal 150 Stunden im Zeitraum das Überbrückungsgeld zu zahlen. • Wie bisher ist Voraussetzung für die Erstattung des Überbrü- ckungsgeldes durch die SOKA GERÜSTBAU, dass für diese Ausfallstunden Zuschuss-Wintergeld (ZWG) bei der BA bean- tragt und im Nachgang bewilligt werden muss. Übersteigt der witterungsbedingte Arbeitsausfall 150 Stunden, kann wie bis- her ab der 151. Ausfallstunde Saison-KUG bei der BA bean- tragt werden. • Die SOKA GERÜSTBAU weist darauf hin, dass der Antrag auf Zuschuss-Wintergeld rechtzeitig bei der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen ist, da der Antrag ansonsten abge- lehnt wird. Dafür gelten folgende Fristen : Arbeitsausfall im Nov. 2020  Beantragung spätestens bis 28. Feb. 2021 Arbeitsausfall im Dez. 2020  Beantragung spätestens bis 31. März 2021 Arbeitsausfall im Jan. 2021  Beantragung spätestens bis 30. April 2021 Arbeitsausfall im Feb. 2021  Beantragung spätestens bis 31. Mai 2021 Arbeitsausfall im März 2021  Beantragung spätestens bis 30. Juni 2021 Die erteilten Bewilligungsbescheide sind fristgemäß an die SOKA GERÜSTBAU nachzureichen: Überbrückungsgeld Nov., Dez. 2020  bis spätestens zum 30. Juni 2021 Überbrückungsgeld Jan., Feb., März 2021  bis spätestens 30. Sept. 2021 Wird dem Betrieb der Bewilligungsbescheid durch die Agentur für Arbeit nicht erteilt, muss die SOKA GERÜSTBAU das erstatte- te Überbrückungsgeld zurückfordern. Weitere Informationen zum Saison-KUG sind im Merkblatt 8d der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/ datei/merkblatt-8d-saison-kug_ba015391.pdf zu finden. Die SOKA GERÜSTBAU sieht darüber hinaus vor, den Betrieben im Spätsommer des Jahres 2021 weitere Informationen zukom- men zu lassen. SOKA Sozialkasse / Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes Welfenstraße 4 • 65189 Wiesbaden Telefon +49 611 7339-0 • Fax +49 611 7339-100 www.sokageruest.de • info@sokageruest.de Die Postfachadressen bleiben unverändert: Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes Postfach 5125 • 65041 Wiesbaden Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG Postfach 6280 • 65052 Wiesbaden Telefonisch, per Telefax oder per E-Mail ist die SOKA GERÜST- BAU unter den bestehenden Nummern und Adressen für Sie erreichbar. Die SOKA GERÜSTBAU zieht um: Nach 27 Jahren in den be- stehenden Büroräumen zieht die SOKA GERÜSTBAU um. Ab dem 1. Februar 2021 gilt die folgende Adresse: Anzeige

RkJQdWJsaXNoZXIy MjY5NTE=