DER GERÜSTBAUER 01.2021
18 01.2021 • Saison-KUG kann ab der 1. Ausfallstunde beantragt werden. Vor dem Bezug sind im Rahmen der bestehenden Regelun- gen Arbeitszeitguthaben sowie (Rest-)Urlaubsansprüche ein- zubringen. • Die BA erstattet auch die auf das Saison-KUG entfallenden So- zialversicherungsbeiträge. Das war bei dem bisher ab der 151. Stunde gewährten Saison-KUG im Gerüstbauer-Handwerk nicht der Fall. • Der Sozialkassenbeitrag reduziert sich ab dem 1. Januar 2022 um den Anteil zur Finanzierung des Überbrückungsgeldes von 25,0 Prozent auf 24,1 Prozent der Bruttolohnsumme. Die Winterbeschäftigungs-Umlage der BA, die von der SOKA GERÜSTBAU eingezogen wird, erhöht sich von 1,0 Prozent auf 1,9 Prozent. Damit bleibt der insgesamt an die SOKA GE- RÜSTBAU abzuführende Beitrag von 26,0 Prozent der Brutto- lohnsumme unverändert. • Ab dem Kalenderjahr 2022 wird auch die bestehende Rege- lung zur Mindesturlaubsvergütung für witterungsbedingte Aus- fallstunden zugunsten des Arbeitnehmers geändert: Ausfall- stunden, für die der Arbeitnehmer Saison-KUG erhält, werden dann so berechnet, als hätte der Arbeitnehmer in diesen Stun- den seinen regulären Stundenlohn erhalten. Für das laufende Winterhalbjahr 2020/21 bleibt zu- nächst alles unverändert Bis zum 31. März 2021 gilt die bisherige Regelung unverändert weiter: • Für witterungsbedingten Arbeitsausfall vom Januar 2021 bis zum März 2021 ist bis zu maximal 150 Stunden im Zeitraum das Überbrückungsgeld zu zahlen. • Wie bisher ist Voraussetzung für die Erstattung des Überbrü- ckungsgeldes durch die SOKA GERÜSTBAU, dass für diese Ausfallstunden Zuschuss-Wintergeld (ZWG) bei der BA bean- tragt und im Nachgang bewilligt werden muss. Übersteigt der witterungsbedingte Arbeitsausfall 150 Stunden, kann wie bis- her ab der 151. Ausfallstunde Saison-KUG bei der BA bean- tragt werden. • Die SOKA GERÜSTBAU weist darauf hin, dass der Antrag auf Zuschuss-Wintergeld rechtzeitig bei der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen ist, da der Antrag ansonsten abge- lehnt wird. Dafür gelten folgende Fristen : Arbeitsausfall im Nov. 2020 Beantragung spätestens bis 28. Feb. 2021 Arbeitsausfall im Dez. 2020 Beantragung spätestens bis 31. März 2021 Arbeitsausfall im Jan. 2021 Beantragung spätestens bis 30. April 2021 Arbeitsausfall im Feb. 2021 Beantragung spätestens bis 31. Mai 2021 Arbeitsausfall im März 2021 Beantragung spätestens bis 30. Juni 2021 Die erteilten Bewilligungsbescheide sind fristgemäß an die SOKA GERÜSTBAU nachzureichen: Überbrückungsgeld Nov., Dez. 2020 bis spätestens zum 30. Juni 2021 Überbrückungsgeld Jan., Feb., März 2021 bis spätestens 30. Sept. 2021 Wird dem Betrieb der Bewilligungsbescheid durch die Agentur für Arbeit nicht erteilt, muss die SOKA GERÜSTBAU das erstatte- te Überbrückungsgeld zurückfordern. Weitere Informationen zum Saison-KUG sind im Merkblatt 8d der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/ datei/merkblatt-8d-saison-kug_ba015391.pdf zu finden. Die SOKA GERÜSTBAU sieht darüber hinaus vor, den Betrieben im Spätsommer des Jahres 2021 weitere Informationen zukom- men zu lassen. SOKA Sozialkasse / Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes Welfenstraße 4 • 65189 Wiesbaden Telefon +49 611 7339-0 • Fax +49 611 7339-100 www.sokageruest.de • info@sokageruest.de Die Postfachadressen bleiben unverändert: Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes Postfach 5125 • 65041 Wiesbaden Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG Postfach 6280 • 65052 Wiesbaden Telefonisch, per Telefax oder per E-Mail ist die SOKA GERÜST- BAU unter den bestehenden Nummern und Adressen für Sie erreichbar. Die SOKA GERÜSTBAU zieht um: Nach 27 Jahren in den be- stehenden Büroräumen zieht die SOKA GERÜSTBAU um. Ab dem 1. Februar 2021 gilt die folgende Adresse: Anzeige
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