DER GERÜSTBAUER 01.2021
20 01.2021 Arzttermine während der Arbeitszeit Verpflichtungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber Während der Wintermonate sind die Praxen der Allgemeinmediziner regelmäßig überfüllt. Termine beim Facharzt sind ohnehin schwer zu bekommen. Für die Parteien des Arbeitsverhältnisses stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob Arbeitnehmer berechtigt sind, Arzttermine ohne weiteres während der Arbeitszeit wahrzunehmen und ob in diesem Fall für die Dauer der Abwesenheit am Arbeitsplatz ein Anspruch auf die Vergütung besteht. Akute Erkrankung des Arbeitnehmers Sucht der Arbeitnehmer den Arzt aus Anlass einer akuten Er- krankung auf und stellt der Arzt im Zuge der Untersuchung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, ist der Arbeitnehmer auf- grund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von seiner Ar- beitsverpflichtung befreit und erhält Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Im Falle der Schwangerschaft ist die Arbeitnehmerin für die notwendigen Untersuchungen unter Fort- zahlung der Vergütung freizustellen. Erbringung der Arbeitsleistung grundsätzlich möglich Ist der Arbeitnehmer gesundheitlich hingegen grundsätzlich in der Lage, seine Arbeitsleistung zu erbringen, bestimmt sich die Frage der entgeltlichen Freistellung zur Wahrnehmung von Arzt- terminen nach § 616 BGB. Die Norm bestimmt, dass der Arbeit- nehmer den Anspruch auf seine Verfügung nicht verliert, wenn er für einen verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert ist. Nach der Rechtsprechung ist diese Regelung unter gewissen Vo- raussetzungen auf die Wahrnehmung von Arztterminen während der Arbeitszeit anwendbar. Dabei gilt jedoch der Grundsatz, dass Arzttermine nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitszeiten wahr- zunehmen sind. Nur unter den folgenden Voraussetzungen darf der Arbeitnehmer Arzttermine während der Arbeitszeit wahrnehmen: • Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung der Verfügung von der Arbeit freizustellen, wenn er unter akuten Beschwerden leidet, die einen unverzüglichen Arztbesuch erforderliche machen; • Kann eine medizinische Maßnahme nur zu einer bestimm- ten Uhrzeit während der Arbeitszeit erfolgen (z. B. die Blutab- nahme am Morgen, der Arbeitnehmer muss nüchtern sein), ist eine Vollzeitkraft berechtigt, den Arztbesuch während der Arbeitszeit wahrzunehmen. Bei Teilzeitkräften ist danach zu unterscheiden, wie die wöchentliche Arbeitszeit nach dem Ar- beitsvertrag oder dem Schichtplan verteilt ist; • Planbare Arztbesuche, für die keine kurzfristige Notwendigkeit besteht (z. B. Kontrolltermine, Vorsorgeuntersuchungen, regel- mäßig stattfindende Maßnahmen, z. B. Physiotherapie), sind grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeiten wahrzunehmen. Eine Ausnahme gilt hier nur, wenn dem Arbeitnehmer die Ver- einbarung eines Arzttermins außerhalb der Arbeitszeiten nicht möglich ist, weil der Arzt einen solchen Termin nicht anbieten kann oder will. Der Arbeitnehmer muss den Arzt in diesem Fall zunächst um einen Termin außerhalb der eigenen Arbeitszei- ten bitten. Kommt der Arzt dieser Bitte nicht nach, darf der Arbeitnehmer den Termin auch während der Arbeitszeit wahr- nehmen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber berechtigt, einen Nachweis des Arztes zu fordern, dass ein Termin außerhalb der Arbeitszeiten nicht zu erreichen war; • Aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient, kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht verlangen, einen anderen Arzt aufzusuchen, der günsti- gere Sprechzeiten anbietet; • Kann ein Arzttermin nur innerhalb der Arbeitszeit wahrgenom- men werden, ist der Termin nach Möglichkeit in die Randzei- ten der Arbeitszeit zu legen. Sofern ein Arbeitnehmer sich wäh- rend der Arbeitszeit auf den Weg zum Arzt macht, hat er den direkten Weg zwischen Betriebsstätte und Arztpraxis zu wäh- len und nach dem Termin unverzüglich in den Betrieb zurück zu kehren, sofern er nach dem Termin verpflichtet ist, die Ar- beit fortzusetzen; • Mitarbeiter, die in Teilzeit beschäftigt werden, haben Arztter- mine grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen. Aufgrund der gegenüber Vollzeitkräften gesteigerten Freizeit und der damit einhergehenden Flexibilität, ist es Teilzeitkräf- RECHT Die kostengünstige Alternative zum Daueranker: Der temporäre Gerüstanker für große Wandabstände! Tel. 05247- 4044614 • info@felsuma.de • www.felsuma.de Anzeige
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