DER GERÜSTBAUER 01.2021
ten grundsätzlich zuzumuten, Arzttermine außerhalb der Ar- beitszeiten wahrzunehmen. Ausnahmen können hier durch die Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt sein. Die vorstehenden Grundsätze können durch Regelungen im Ar- beitsvertrag oder einem Tarifvertrag abbedungen werden. Häufig sehen Tarifvertrage Regelungen vor, nach denen der Anwen- dungsbereich des § 616 (Zahlung des Entgeltes trotz vorüber- gehender Abwesenheit) auf konkrete Fälle beschränkt ist. Meist sind dies Umstände, wie die Geburt eines Kindes, Eheschließung oder der Tod eines nahen Angehörigen. Ist der Anwendungsbe- reich des § 616 BGB in der beschriebenen Weise konkretisiert, ist diese Regelung typischerweise abschließend. Für den Ar- beitnehmer bedeutet dies, dass er im Falle eines Arztbesuches während der Arbeitszeit für die Dauer seiner Abwesenheit keinen Anspruch auf die Vergütung erhält. Aus diesen Gründen gilt: Bei der Wahrnehmung von Arztterminen während der Arbeitszeit ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten. In jedem Fall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber rechtzeitig über die Abwesenheit zu unterrichten und auf die Auf- forderung des Arbeitgebers einen Nachweis über den Arztbesuch vorzulegen. Quelle: anwalt.de RECHT Mehr Infos? Einfach SMART CLIP anschauen! FABELSTAPLER: DIE SMARTE PALETTE Hoch stapelbar, ach zer- legbar, Staplerkante, mit Rollen verwendbar etc. ... damit ist alles in bester Ordnung! Anzeige Rechtsanwalt Levin von Borries KARST Rechtsanwälte für Arbeitsrecht Welschnonnengasse 2-4 • D-55116 Mainz Tel. +49 6131 216410 info@karst-rechtsanwaelte.de www.karst-rechtsanwaelte.de
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