DER GERÜSTBAUER 01.2021

4 01.2021 Flucht- und Rettungswege – ausgebildet in Gerüstbauweise Beispiel Fluchttreppenturm Einstufung, Baugenehmigung, Belastungsgrößen und konstruktive Besonderheiten Vereinfachend kann man Flucht- und Rettungswege wie folgt de- finieren bzw. beschreiben: • Fluchtwege sind Wege, wie Flure, Treppen und Ausgänge ins Freie, über die sich in der Regel Menschen im Rahmen der so- genannten Selbstrettung im Gefahrenfall durch das Verlassen einer baulichen Anlage in Sicherheit bringen können. • Rettungswege sind Zugänge und Wege für Rettungskräfte, wie Einsatzkräfte der Feuerwehr oder des Technischen Hilfswerkes (THW), um im Rahmen der Fremdrettung z. B. verletzte Per- sonen oder Tiere zu bergen. Oft können diese Zugänge bzw. Wege auch für Löscharbeiten genutzt werden. Die genauen Begriffsbestimmungen findet man in der Muster- bauordnung (siehe §14 bzw. §33 MBO) und ergänzend bzw. an- gepasst im Baurecht als auch im Arbeitsrecht. Für die Ausbildung der Flucht- und Rettungswege in Gerüst- bauweise wird im Sinne des Baurechtes oft eine Einstufung als 2. Flucht- und Rettungsweg für die konstruktive und geometrische Gestaltung herangezogen. Dabei muss allerdings auch die Defi- nition des Arbeitsrechtes bei der Planung berücksichtigt werden (siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.3), um den Flucht- und Rettungsweg beispielsweise an einem Bürogebäude korrekt zu gestalten. Hier ist zu beachten, dass sich nachfolgende Begriffe teilweise von der baurechtlichen Definition unterscheiden, oder dass es Abweichungen gibt, die zu einer veränderten Bauweise führen können. Auszug Flucht- und Rettungswege im Arbeitsrecht (ASR A2.3) Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefähr- dungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Per- sonen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesi- cherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selb- ständig begangen werden können. Den ersten Fluchtweg bilden die für die Flucht und Rettung erforderlichen Verkehrswege und Türen, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge. Der zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang, der als Notausstieg ausgebildet sein kann. Dieses soll veranschaulichen, dass wir als Gerüstaufsteller zwar einen Flucht- und Rettungsweg in Gerüstbauweise erstellen kön- nen, dieser aber nichts mit den baulichen Regeln einer typischen Gerüstkonstruktion nach z. B. DIN EN 12811 zu tun hat. Wir setzen zwar zugelassene bzw. geprüfte Systemteile ein, be- finden uns aber z. B. im Regelwerk der DIN EN 18065 Gebäu- detreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße etc. (aktuelle Fas- sung 2020-08). Hier wird unter anderem z. B. der Gehbereich einer Treppe, d. h. der Bereich einer Treppe, der regelmäßig bei üblicher Nutzung begangen wird, definiert. Es werden detailliert die notwendigen bzw. geforderten geometrischen Anforderungen, wie Länge, Breite, Höhe und Durchgangshöhe, benannt. Zusätzlich werden einzuhaltende Ergänzungen, wie für einen Krankentransport mit Krankentrage (Liegendtransport), definiert. Auch Geländerhöhen bzw. Füllstabstände werden abhängig von Absturzhöhe und Nut- zung vorgegeben: Tabelle 8.4.1: Mindestabmessungen Geländerhöhen bei Absturzhöhen < 12,00 m ≥ 1.000 m bei Absturzhöhen > 12,00 m ≥ 1.100 m jedoch bei Radwegen und Geh- und Radwegen 1) ≥ 1.300 m Lichter Abstand der Füllstäbe ≤ 120 m (Quelle: DIN EN 18065, Tabelle 8.4.1) TECHNIK PLANUNG, BERATUNG, SCHULUNG UND GUTACHTEN IM GERÜSTBAU Ingenieure Tomshöfer und Partner Zur Buhrkuhle 5 • 44791 Bochum Tel. 0234-5880733 • Fax 0234-5880734 info@ingenieure-am-werk.de www.ingenieure-am-werk.de Anzeige

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