DER GERÜSTBAUER 01.2021
z. B. nicht die entsprechende Anzahl an MSG mit zur Baustelle geliefert wird. Gerüstbaubetriebe bei Montagearbeiten anzutref- fen, gestaltet sich unverändert schwierig, auch wenn die Anzahl der Baustellenkontrollen steigen. DER GERÜSTBAUER: Vor allem die vorrangig geforderte „Vor- laufende Montage des Seitenschutzes“ ist auf Kritik gesto- ßen, da sie nur stark eingeschränkt ausführbar sei (durch- gehende Fassadenflucht). Sehen Sie hier eine Schwachstelle bzw. mittelfristig einen Änderungsbedarf bei der aktuellen TRBS 2121-1? BG BAU: Nachdem die technische Machbarkeit und damit das Gegenteil vor Jahren im In- und Ausland belegt worden ist, soll- te die Formulierung „nur stark eingeschränkt ausführbar“ unse- res Erachtens in der Diskussion nicht länger verwendet werden. Natürlich ist die technische Maßnahme nicht immer und überall durchgängig problemlos machbar, aber diese Ausnahmen be- gründen keineswegs eine Änderung von Gesetz, Verordnung und Regel, sondern die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung eben genau bei diesen Ausnahmefällen. Der Stand der Tech- nik sollte unseres Erachtens nicht im nationalen Alleingang um Jahrzehnte zurückgefahren werden, sondern gemeinsam fortge- schrieben werden. LAGetSi: Die in der Frage beschriebene Schwachstelle ist nur bei einigen Systemen vorhanden. Der Herstellermarkt hat jedoch re- agiert und es kommen ständig neue Produkte dazu, die diese Nachteile beheben. Es war bei Erstellung der neuen TRBS 2121-1 bereits abzusehen, dass einige Hersteller ihre Systeme mit ergänzenden Teilen der aktuellen Rechtslage anpassen müssen. Es besteht aus meiner Sicht, kein Änderungsbedarf bei der TRBS 2121-1. DER GERÜSTBAUER: Weitere Marktbeobachtungen stellen auf Seiten der Gerüstnutzer offensichtlich beträchtliche Wissens- lücken zu den Anforderungen und Konsequenzen der gel- tenden TRBS 2121-1 fest. Müsste hier nicht dringend eine gewerkeübergreifende Zusammenarbeit bzw. fixer Informati- onsaustausch zwischen den Verbänden der Gerüstbauer und denen der Gerüstnutzer (Maler, Dachdecker, Stuckateure etc.) initiiert werden? BG BAU: Auch hier sei nochmals darauf hingewiesen, dass die TRBS 2121-1 lediglich die seit sehr vielen Jahren bestehenden Verpflichtungen im Arbeitsschutz für bestimmte Gerüste konkre- tisiert. Die angesprochenen Wissenslücken bei Gerüsterstellern und Gerüstverwendern müssen als Motivation für die Intensivie- rung der Kooperation bei Aus-, Fort- und Weiterbildung verstan- den werden. Die BG BAU als Partner der Bauwirtschaft unter- stützt die in der Frage enthaltenen Vorschläge zur Vermeidung der Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwen- dung von Gerüsten ohne jeden Vorbehalt. Wir freuen uns bereits heute auf gemeinsame Aktionen von Gerüsterstellern, Gerüstbe- nutzern und BG BAU. LAGetSi: Die in der Frage beschriebenen Wissenslücken bei den Gerüstnutzern haben nichts mit der Neuregelung zu tun. Man- gelnde Kenntnisse über Gerüste, besonders auch bei der Gerüst- prüfung/Gerüstübergabe, bestanden schon vorher. Alle von Ihnen angesprochenen Verbände saßen bei der Neuge- staltung der TRBS 2121-1 mit am Tisch und haben Ihre Mitglie- ARBEISTSICHERHEIT PERI UP und VARIOKIT Der Brückenschlag zum Ingenieurgerüstbau Hochleistungs-Duo in Aktion Genau hinzuschauen lohnt. Komplexe Bogengeometrie und tragende Zwischenebene direkt verankert am Bauwerk selbst: Auch außergewöhn- liche Gerüstbauprojekte können mit den Standardbauteilen der beiden Baukastensysteme gelöst werden. Schalung Gerüst Engineering www.peri.de Anzeige
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