GB_01.2022

Kündigung mit Aufhebungsvertrag Kündigungstrick des Arbeitgebers? – Tipps für Arbeitnehmer*innen Es kommt vor, dass Arbeitgeber*innen einen Aufhebungsvertrag an das Kündigungsschreiben anheften. Kommt es dann zur Kündigung eines/einer Arbeitnehmer*in, bitten sie diesen um eine Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben und händigen beide, Kündigung und Aufhebungsvertrag, an den/die Arbeitnehmer*in aus. Worin liegt die Gefahr dieser Situation für den/die Arbeitnehmer*in? Was kann man Arbeitnehmer*innen raten, damit sie keine Nachteile erleiden? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck: Das Problem ist, dass der/die Arbeitnehmer*in hier denken könnte, dass er/sie einen wirksamen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hat – und die dort genannte Abfindung erhalten wird. Der/die Arbeitgeber*in hat ihm/ihr schließlich einen Aufhebungsvertrag überreicht, und eine Unterschrift hat der/die Arbeitnehmer*in auch geleistet. Nur: Der/die Arbeitnehmer*in hat mit seiner/ihrer Unterschrift lediglich den Erhalt der Kündigung bestätigt; der Aufhebungsvertrag blieb blanko, Unterschriften finden sich dort nicht! Deshalb: Einen Anspruch auf eine Abfindung hat der/die ge- kündigte Arbeitnehmer*in hier nicht! Und die große Gefahr ist, dass der/die Arbeitnehmer*in sich zurücklehnt und auf die Auszahlung der Abfindung wartet, möglicherweise hingehalten vom/ von der Arbeitgeber*in, und ungewollt die Dreiwochenfrist der Kündigungsschutzklage versäumt! In dem Fall stünde der/die Arbeitnehmer*in mit leeren Händen da: Er/sie kann die Kündigung nicht mehr rückgängig machen, und eine Kündigungsschutzklage ist wegen Fristablaufs nicht mehr möglich. Mehr noch: Er/sie bekommt keinerlei Abfindung, da der wirksame Aufhebungsvertrag fehlt, und ein Abfindungsvergleich vor dem Arbeitsgericht nur im Kontext mit der, jetzt versäumten, Kündigungsschutzklage möglich gewesen wäre. Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass es Arbeitgeber*innen gibt, die damit ihre gekündigten Mitarbeiter*innen glauben lassen wollen, dass sie einen gültigen Aufhebungsvertrag in der Tasche haben. Manch ein*e Arbeitnehmer*in wird sich hiervon ablenken lassen und vielleicht erst dann an eine Klage denken, wenn die Dreiwochenfrist bereits abgelaufen ist. Verzichtet der/die Arbeitnehmer*in auf eine Klage, spart der/die Arbeitgeber*in regelmäßig viel Geld; der/die Arbeitnehmer*in verliert aber endgültig seinen/ihren Job und steht ohne Abfindung da! Einen Aufhebungsvertrag sollte man nie ohne vorherige Prüfung durch ein*e Spezialist*in unterschreiben! Bredereck rät: Händigt man Ihnen ein Kündigungsschreiben aus, rate ich dazu, den/die Spezialist*in am selben Tag anzurufen und die Chancen einer Kündigungsschutzklage sofort auszuloten! Hier ist besondere Eile geboten, denn der Erhalt der Kündigung löst wichtige arbeitsrechtliche Fristen aus, darunter die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage, sowie andere Fristen, etwa die je nach Fall drei bis fünftägige Frist für die sofortige Zurückweisung der Kündigung. RECHT Rechtsanwalt Alexander Bredereck • Bredereck und Willkomm Landsberger Allee 366 • D-12681 Berlin • Tel. +49 30 40004999 berlin@recht-bw.de • www.arbeitsrechtler-in.de Tipp für Arbeitnehmer*innen: Ist Ihnen die Bedeutung eines Schreibens unklar, rate ich dringend davon ab, dass Sie Ihre Unterschrift daruntersetzen. Lassen Sie sich immer Bedenkzeit geben, und rufen Sie umgehend einen auf Kündigungsschutz und Abfindung spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht an. Anzeige 19 01 / 2022

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