GB_01.2022

www.geruestbauhandwerk.de  01 / 2022 25 Werkzeugkasten „Digitale Werbemittel“ für Mitgliedsbetriebe Mitgliedsbetrieben der Bundesinnung Gerüstbau stehen viele Hilfsmittel zur Verfügung, um den eigenen Betrieb im Rahmen einer Veranstaltung, wie z. B. dem Girls’Day, werbewirksam zu präsentieren. So zum Beispiel der Werkzeugkasten „Digitale Werbemittel“, der letztes Jahr eigens für die Mitglieder entwickelt wurde und im geschützten Bereich der Innungshomepage zur Verfügung steht. Wie in einem virtuellen „Werkzeugkasten“ kann man hier aus Bildern, Grafiken, Mustertexten und Videos auswählen und sich sein persönliches digitales Werbekonzept zusammenstellen. Informationen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) Wie bereits in der letzten Ausgabe DER GERÜST- BAUER mitgeteilt, wird das Verfahren der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, also der „gelbe Schein auf Papier“, in Zukunft digitalisiert. Seit dem 1. Januar 2022 läuft hierzu die Testphase; ab dem 1. Juli 2022 soll das Verfahren für alle Betriebe verpflichtend sein. Bereits in der aktuellen Testphase wird deutlich, dass es zu Verzögerungen bei der Übermittlung der digitalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von den Ärzt*innen an die gesetzlichen Krankenkassen kommt. Über den Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) sowie die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeber (BDA) setzen sich Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau derzeit dafür ein, dass der verbindliche Start des neuen Verfahrens über den 1. Juli 2022 hinaus verschoben wird. Mitgliedsbetriebe halten wir über den monatlichen Newsletter sowie Rundmails auf dem Laufenden. Angaben zum Baugrund – Qualität statt Quantität Wenn es um die Beschreibung von Leistungen geht, scheiden sich in der Praxis die Geister. Geht es doch in erster Linie darum, nach den „Erfordernissen des Einzelfalls“ entsprechende Angaben vom/von der Auftraggeber*in zu bekommen, so wie es im Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen geschrieben steht. Dahinter versteckt sich die Botschaft, die richtigen Angaben in notwendiger Menge und Form zu erhalten. Standflächen von komplexen aber auch kleinen Gerüstbauleistungen sind u. a. Dächer, Stahlträger, Betondecken oder Untergurte von Brücken, auf oder an denen das Gerüst gegründet werden muss. Auftraggeber*innen liefern in solchen Fällen häufig digitalisierte Bestandsdaten in unüberschaubaren Mengen und sind dabei der Auffassung, der Gerüstbaubetrieb habe nun diese Daten zu sichten und den Nachweis, nicht nur des Gerüstes, sondern auch des Bestandsbauwerkes zu führen, da er ja zur Planung des Gerüstes und seines statischen Nachweises beauftragt sei. Hier liegt jedoch der Fehler. Analog zum Fassadengerüst hat der/die Auftraggeber*in gemäß der Abschnitte 0 der ATV DIN 18299 sowie der ATV DIN 18451 Angaben zum Baugrund und seiner Tragfähigkeit bzw. Angaben zu Art und Beschaffenheit der für das Gerüst zur Lastaufnahme oder Lastabtragung vorgesehenen Flächen und Punkte zu machen. Die hier zu erwartenden Angaben der Tragfähigkeit sind lokal begrenzt, weshalb man auch von Flächen und Punkten spricht. Können die vom/ von der Auftraggeber*in zur Verfügung gestellten Datenmengen diese lokale Aussage nicht liefern, weil z. B. zunächst das Bestandsbauwerk unter den Einwirkungen des Gerüsts, inklusive dessen Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Angaben zum Baugrund

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