GB_01.2025

12 01 / 2025 Effektiver Arbeitsschutz § 4 Arbeitsschutzgesetz und das TOP-Prinzip in Verbindung mit den DGUV- Vorschriften sowie der TRBS 2121-1. Der Gerüstbau stellt eine der anspruchsvollsten und gefährlichsten Branchen im Bauwesen dar. Arbeitnehmer*innen sind hier einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die von Abstürzen über herabfallende Gegenstände bis hin zu ergonomischen Belastungen reichen. Um diese Gefährdungen zu minimieren, ist ein effektiver Arbeitsschutz unerlässlich. Eine zentrale Rolle spielen dabei der § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das darauf basierende TOP-Prinzip (Technisch, Organisatorisch, Persönlich) und die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), sowie die TRBS2121-1. Der § 4 ArbSchG legt die Grundpflichten des/der Arbeitgeber*in im Arbeitsschutz fest. Die zentrale Forderung besteht darin, Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit der Beschäftigten vermieden werden. Falls dies nicht möglich ist, müssen Gefährdungen auf ein Minimum reduziert werden. Konkret fordert § 4 ArbSchG: 1. Gefährdungsbeurteilung: Identifikation und Bewertung potenzieller Gefährdungen 2. Maßnahmenplanung: Auswahl und Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen 3. Wirksamkeitskontrolle: Überprüfung der Schutzmaßnahmen und ggf. Anpassung Das Gesetz stellt die Anforderung, die Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen, was dazu führt, dass individuelle Schutzmaßnahmen (z. B. PSAgA) als nachrangige Maßnahmen gegenüber anderen Schutzmaßnahmen zu betrachten sind. Diese Anforderung bildet die Grundlage für die sogenannte Maßnahmenhierarchie, die durch das TOP-Prinzip konkretisiert wird (Abb. 1). Das TOP-Prinzip: Die Maßnahmenhierarchie Das TOP-Prinzip ist ein bewährtes Modell zur Strukturierung von Schutzmaßnahmen. Es priorisiert technische Lösungen vor organisatorischen und persönlichen Maßnahmen, da technische Maßnahmen in der Regel am wirksamsten sind. Das Prinzip gliedert sich wie folgt: 1. T – Technische Maßnahmen: Technische Maßnahmen setzen an der Quelle der Gefahr an. Im Gerüstbau umfassen sie bspw.: • Verwendung von Gerüsten mit vorlaufenden Geländern • Einsatz von Materialien, die durch ihre Konstruktion Abstürze verhindern (z. B. rutschfeste Beläge) 2. O – Organisatorische Maßnahmen: Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Arbeitsorganisation sicherheitsgerecht zu gestalten. Beispiele: • Festlegung sicherer Zugangswege • Erstellung und Einhaltung von Montageanweisungen • Regelmäßige Sicherheitsunterweisungen und Einweisung der Beschäftigten • Absturzsicherungen wie Netze oder Fanggerüste 3. P – Persönliche Schutzmaßnahmen: Persönliche Schutzmaßnahmen stehen an letzter Stelle, da sie stark von der Mitarbeit der Beschäftigten abhängen. Im Gerüstbau sind dies: ARBEITSSICHERHEIT Absperrung/räumliche Trennung von Mensch und Absturzkante z. B.: • Seitenschutz (B100*) • Umwehrung (C 346*) • Randsicherung (C342*) • Flachdachabsturzsicherung (B104*) z. B.: • Dachschutzwand (B101*) • Fanggerüst (B111*) • Dachfanggerüst (B121*) • Schutznetz (B102*) • Arbeitsplattformnetz (B105*) PSAgA weitere Gefährdungsbeurteilung erforderlich Erhöhte Anforderungen  Qualifizierung  Unterweisung  sichtbare Absturzkante Arbeiten so gestalten, dass keine Gefährdung vorhanden ist Absturzsicherung Auffangeinrichtung Individuelle Schutzmaßnahme Sonderfall** nach ASR A2.1: ohne individuelle Schutzmaßnahme Abb 1: Beispiel Maßnahmenhierarchie, Quelle Ingenieure Tomshöfer und Partner * Bausteine der BG BAU ** Auszug aus der ASR.2.1: Bei einer Absturzhöhe bis zu 3,00 m ist eine Schutzvorrichtung entbehrlich an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken von baulichen Anlagen mit bis zu 22,5 Grad Neigung und nicht mehr als 50,00 m² Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden und diese Beschäftigten besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein.

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