GB_01.2025

14 01 / 2025 Den Arbeitsschutz im Gerüstbauunternehmen organisieren 16 Schritte zur Arbeitsschutzorganisation mit System. Schritt 13: Fremdfirmen und Lieferanten einbinden Jede*r Gerüstbauunternehmer*in ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Büro, im Betrieb und auf den Baustellen zu organisieren. In dieser Artikelserie wird die sehr komplexe Aufgabenstellung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes in 16 Schritten erläutert und damit die sehr große Aufgabe in kleine, überschaubare Teilsegmente zerlegt, die nacheinander bearbeitet werden. In diesem Artikel werden Ihre Verantwortlichkeiten, wenn Sie Fremdfirmen einsetzen, erläutert und wie Sie als Gerüstbauunternehmen die Zuständigkeiten beim Einsatz von Fremdfirmen und Lieferanten am besten regeln. Haben Sie schon einmal daran gedacht, dass Sie als Gerüstbauer*in nicht nur für Ihre eigenen Mitarbeiter*innen verantwortlich sind, sondern auch für die Sicherheit und den Arbeitsschutz von Fremdfirmen, die in Ihrem Auftrag auf Ihrer Baustelle tätig sind? Das bedeutet: Es reicht nicht aus, einfach den Auftrag zu vergeben und anzunehmen, dass alles reibungslos läuft. Sie sind verpflichtet, Ihre Auftragnehmenden schriftlich dazu anzuhalten, sämtliche gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Und es bleibt nicht dabei – Sie müssen aktiv dabei unterstützen, Gefährdungen auf Ihrer Baustelle zu beurteilen und sicherstellen, dass bei besonders gefährlichen Arbeiten Aufsichtspersonen vor Ort sind, die die Schutzmaßnahmen überwachen. Nachfolgend erfahren Sie kurzgefasst die wichtigsten rechtlichen Vorgaben für die Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz beim Einsatz von Fremdfirmen. Das Kapitel über gefährliche Arbeiten ist wichtig, weil hierbei spezielle Aufsichtsmaßnahmen beim Fremdfirmeneinsatz eingehalten werden müssen. Auf den ersten Blick mag es für die Auftraggeberseite aufwändig erscheinen, die rechtlichen Vorgaben zu erfüllen. Dieser Eindruck täuscht. Im späteren Verlauf dieses Artikels finden Sie Erläuterungen und einfache Hilfsmittel für das Fremdfirmenmanagement in Gerüstbaubetrieben. Rechtliche Vorgaben Grundsätzlich ist der Arbeitsschutz bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber im § 8 des Arbeitsschutzgesetzes geregelt. Hierauf bezieht sich die DGUV-Vorschrift 1, die im § 5, Absätze 1 und 2 festschreibt, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen. Weiterhin hat der Auftraggeber den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich betriebsspezifischer Gefahren zu unterstützen, so steht es im Absatz 3 des zuvor zitierten § 5. Der/die Unternehmer*in hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der/die Unternehmer*in muss dabei mit dem Fremdunternehmen vereinbaren, wer die/den Aufsichtführende*n zu stellen hat (vgl. DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, § 5, Abs. 3). Schließlich wird auf die DGUV Vorschrift 1, § 6 hingewiesen: Der/ die Auftraggeber*in muss sich vergewissern, dass die Beschäftigten eines/einer Auftragnehmer*in, die in seinem/ihrem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit angemessene Anweisungen erhalten haben. Gefährliche Arbeiten Gefährliche Arbeiten sind „Arbeiten, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können“ (DGUV Regel 100-001 Grundsätze der Prävention, Kapitel 2.7). In der DGUV Regel sind viele Beispiele für gefährliche Arbeiten aufgeführt. Für Gerüstbaubetriebe sind insbesondere Arbeiten mit Absturzgefahr und Arbeiten im Bereich von Gleisen während des Bahnbetriebes relevant. Wenn eine gefährliche Arbeit durch mehrere Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und eine gegenseitige Verständigung erforderlich ist, um Gefahren zu vermeiden, muss eine zuverlässige und mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führen. Auftraggeber*in und Auftragnehmer*in müssen sich darüber einigen, wer diese Person stellt und welche Vollmachten sie hat. „Besonders gefährliche Arbeiten“ sind gemäß Baustellen-Verordnung u. a. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus ARBEITSSICHERHEIT

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