GB_01.2026

DER GERÜSTBAUER Fachmagazin für Gerüstbau-Betriebe Ausgabe I/2007 www.der-geruestbauer.de Unternehmensnachfolge Schalungen Gerüste Dienstleistungen Hünnebeck GmbH Postfach 10 44 61 40855 Ratingen Telefon (02102) 937-1 Fax (02102) 37651 info@huennebeck.com www.huennebeck.de Harsco Access Services Group Ob in Deutschland, Europa oder irgendwo sonst auf der Welt – wenn es um Schalungen und Gerüste geht, sind wir der richtige Partner für Sie. Wir haben die richtigen Systeme, den passenden Service und die kompetenten Fachleute, um alle Ihre Aufgaben optimal und effizient zu lösen. Gemeinsam mit unseren Schwesterunternehmen SGB und Patent bilden wir die Harsco Access Services Group, das weltweit führende Unternehmen für Schalungs- und Gerüstdienstleistungen. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn Sie mehr über uns und unser Programm wissen wollen. On your site... worldwide 23.-29.4. MÜNCHEN Sonderkonstruktionen Finanzierung Schutzgebühr 2,50 Euro Ausgabe I 2007 07.02.2007 21:57 Uhr Seite 56 DER GERÜSTBAUER Fachmagazin für Gerüstbau-Betriebe Ausgabe II/2007 www.der-geruestbauer.de Schutzgebühr 2,50 Euro Ausgabe II 2007 08.05.2007 13:53 Uhr Seite 1 DER GERÜSTBAUER Fachmagazin für Gerüstbau-Betriebe Ausgabe II/2009 www.der-geruestbauer.de Schutzgebühr 2,50 Euro Planen- und Netzbefestigung Gabelstapler Schutzgerüste Bauliche Durchbildung und Abrechnung Der richtige für TopJetzt mit 13% leichterem Vertikalrahmen BOSTA 70 L 1-3130AZBostaDA4 11.03.2009 13:45 Uhr Seite 1 DER GERÜSTBAUER Fachmagazin für Gerüstbau-Betriebe Ausgabe III/2009 www.der-geruestbauer.de Schutzgebühr 2,50 Euro Aufmessen und Zeichnen im Gerüstbau Arbeitsschutz: Bestehende Lösungen sinnvoll? Stationäre Einrüstungen von Brückenbauwerken Gerüstbauleistung    DER GERÜSTBAUER Fachmagazin für Gerüstbau-Betriebe Ausgabe I/2006 www.der-geruestbauer.de Schutzgebühr 2,50 Euro DIN Normen Neue Normen, neue Sicherheitsphilosophie Die Gerüstbau-Innung informiert Holzbohlen Interview mit einem Sägewerksmeister Traversen-Systeme in der Veranstaltungstechnik der Gerüstbauer Fachmagazin für Gerüstbau-Betriebe Ausgabe I/2012 www.der-geruestbauer.de Schutzgebühr 3,50 Euro Gitterträger im Gerüstbau Fahrgerüste als mobile Alternative Ausgabe 01 / 2026 www.der-geruestbauer.de Schutzgebühr 5,50 Euro Lohnausgleichsverfahren der SOKA Hautschutz Gefährdungspotentiale Montage- und Demontagegerüst der Gerüstbauer Fachmagazin für Gerüstbau-Betriebe Ausgabe V/2012 www.der-geruestbauer.de Schutzgebühr 3,50 Euro Wirkungsvolle Arbeitsorganisation Soka: Fortsetzung Wachstumstrend Verkehrssicherung der Gerüstbauer Fachmagazin für Gerüstbau-Betriebe Ausgabe III/2013 www.der-geruestbauer.de Schutzgebühr 3,50 Euro größtes GerüstbauMagazin Europas www.layher.com Schnell. 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3 01 / 2026 EDITORIAL/ INHALT Sehr geehrte Leserinnen und Leser, wie die Zeit vergeht… Seit nun 20 Jahren geben wir dieses Fachmagazin heraus. In diesem Zeitraum hat sich die Gerüstbaubranche sehr verändert: sowohl technologische Weiterentwicklungen mit vielen Möglichkeiten an Sonderkonstruktionen als auch Drohnen sind nicht mehr ungewöhnlich. Strengere Sicherheitsnormen sind eingeführt worden. Softwarelösungen helfen bei Materialverwaltung, Terminplanung und Baustellenkommunikation. Dies sind nur einige Beispiele. Wir sind – mit Ihnen zusammen – gespannt auf das, was noch kommen wird. Wir wünschen Ihnen viel Freude beim Lesen. Ihr Team von DER GERÜSTBAUER » Technik: Innovative Gerüstkonstruktionen ......................4 » Arbeitssicherheit: Die Aufsichtsperson ...........................8 » Soka: Kürzer kann ein Schulweg nicht sein ....................12 » Unternehmensführung: Gerüstmaterial ohne Zulassung ......................................................................14 » Die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk informiert....................................................................... 17 » Hersteller Informationen................................................22 » Meldungen.....................................................................46 » Dienstleister ..................................................................47 » Marktplatz .....................................................................48 » Termine..........................................................................50 Beate Bernheine Markus Hüger Verlag: fachverlag bernheine UG (haftungsbeschränkt) Postfach 210 625, 41432 Neuss Tel. 02137-932248 Fax 02137-932247 info@bernheine-medien.de www.bernheine-medien.de Verlagsleitung: Beate Bernheine Einzelheftpreis/ Nachbestellung: 5,50 Euro zzgl. Porto IMPRESSUM Erscheinungsweise: sechsmal jährlich Layout: Maritta Gorgs Freie Autoren: Dipl.-Ing. Heiko Tomshöfer, Nils Bücker Copyright: fachverlag bernheine UG. Alle Rechte vorbehalten. Die Redakteure der einzelnen Artikel sind für ihre Inhalte selbst verantwortlich. Kürzungen vorbehalten.

4 01 / 2026 Innovative Gerüstkonstruktionen Schwerlastrampen für Flurförderfahrzeuge in Gerüstbauweise Fortlaufende Modernisierung, Instandsetzung von Bestandsbauwerken im öffentlichen und privaten Bereich sowohl im Straßen- und Brückenbau, bei Bahnhöfen als auch im allgemeinen Hochbau und Wohnungsbau bringen permanent Erweiterungen im Einsatz von temporären Gerüstkonstruktionen mit Sonder- und/oder Spezialgerüsten mit sich. Infolge eingeschränkter örtlicher Zugänglichkeiten des Bestandsbauwerkes oder auch durch umliegende Umgebungsbebauungen ist oft nur ein Materialtransport der notwendigen Einzelbauteile zur Schaffung von Zugänglichkeiten oder Abstützungen etc. nur von Hand möglich. Das wiederum führt dazu, dass innovative Gerüstbaulösungen erst die tatsächliche Umsetzung der notwendigen bauseitigen Sanierung oft auch im Betriebszustand der Bestandsbauwerke möglich machen. Nachfolgend beschriebenes Beispiel soll dies verdeutlichen (Abb. 1). Für eine umfassende Bauwerkssanierung an der Stockholmer Allee in Köln wurde unter Berücksichtigung der örtlichen Platzverhältnisse eine Schwerlastrampe in Gerüstbauweise benötigt, die in Anlehnung an die DIN EN 12811 bzw. die DIN EN 12812 erstellt und innerhalb von zwei Jahren wieder demontiert wurde. Die Gerüstkonstruktion wurde aus vorgefertigtem Systemmaterial mit Ergänzungen aus Stahlrohr-Kupplungsmaterial und systemfreien Zubehör erstellt. Entsprechend den bauseitigen Vorgaben wurde die Gerüstkonstruktion mit Bodengründung in Lastklasse 4 mit einer Nutzlast von NL = 3,00 kN/m2 auf 1,0 Arbeitslagen eingestuft. Zusätzlich musste die Schwerlastrampe in der Lage sein, die Lasten aus folgenden Flurförderfahrzeugen aufzunehmen (Abb. 2): 1) Betonfräse mit einem Eigengewicht von 3,50 t (siehe Datenblatt) 2) Radlader mit einem Eigengewicht von 3,75 t (siehe Datenblatt) Um die notwendigen Sanierungsarbeiten innerhalb des Bestandsbauwerkes wirtschaftlich und arbeitssicherheitstechnisch sinnvoll umzusetzen, war der Einsatz der genannten Betonfräse als auch des Radladers zur Durchführung der bauseitigen Arbeiten und auch des notwendigen Materialquertransportes zwingend erforderlich. Damit alle Arbeitsstellen mit den Flurförderfahrzeugen erreicht werden konnten, als auch zur Überbrückung der in Abb. 1 dargestellten Höhendifferenz, wurde eine temporäre Schwerlastrampe benötigt, die dann in Gerüstbauweise durch die Fachleute der Firma Odendahl GmbH aus Köln umgesetzt wurde (Abb. 3). TECHNIK Abb. 1: Isometrische Darstellung der Schwerlastrampe für Flurförderfahrzeuge, Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner, Bochum Technisches Datenblatt Maschinentyp Betonfräse Hersteller Lutec Typ Comicat CM 140 Maschinengewicht 3,50 t Maschinengewicht/m2 550 kg Maschinenlänge 3.000 mm Maschinenbreite 14.700 mm Arbeitsbreite 400 mm Maschinentyp Radlader Hersteller Gehl Typ R 260 Maschinengewicht 3.719 t Maschinengewicht/m2 615 kg Maschinenlänge 3.467 mm Maschinenbreite 1.778 mm Arbeitsbreite 2.057 mm Abb. 2: Technische Datenblätter Radlader und Betonfräse Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner, Bochum

5 01 / 2026 Um die Gerüstkonstruktion sinnvoll auslegen zu können, wurde zuerst die tatsächliche Nutzung in Abstimmung mit dem Gerüstbenutzer wie folgt definiert: Bauphase 1 Nutzung als Zugangsgerüst mit Materiallagerung mit einer voll- flächigen Nutzlast von NL = 3,0 kN/m2 Bauphase 2 Nutzung als Schwerlastrampe mit Belastung aus den genannten Flurförderfahrzeugen ohne zusätzliche Nutzlasten In Abstimmung mit dem bauseitigen Sicherheitskoordinator wurde im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als auch einer durch den Gerüstaufsteller erstellten Betriebsanweisung/Nutzungsanweisung definiert, dass die gleichzeitige Nutzung der TECHNIK www.peri.de Schalung Gerüst Engineering Jetzt zu PERI UP wechseln! Der PERI UP Gerüstbaukasten hat es in sich: - Ein System für vielfältigste Anwendungen - Unterstützung durch unsere Experten - Einfache Planung mit den PERI Tools Wir nehmen Ihnen Ihr bisheriges Material zu attraktiven Konditionen ab. Genial original. Der Gerüstbaukasten von PERI. Jetzt informieren Anzeige Abb. 3: Draufsicht und Seitenansicht der Schwerlastrampe mit Radlader; Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner, Bochum

6 01 / 2026 Schwerlastrampe mit Flurförderfahrzeugen und Montagepersonal aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen auszuschließen war. Zur durchgehenden Gewährleistung der Betriebssicherheit wurden dann entsprechend Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die entsprechenden Dokumente/Unterweisungen etc. vom Gerüstaufsteller erstellt, an den Gerüstbenutzer übergeben und mit dem Gerüstbenutzer abgestimmt, da der Gerüstbenutzer für die Betriebssicherheit nach Übergabe/Freigabe der Gerüstkonstruktion durch den Gerüstaufsteller und gegebenenfalls eines Prüfingenieurs verantwortlich ist. Neben den örtlichen geometrischen Vorgaben, den gestellten Anforderungen zur Nutzung als auch den Regelwerken war die so festgelegte Nutzungsvereinbarung die Grundlage für die technische Bearbeitung der Gerüstkonstruktion, da die geforderte Gerüstkonstruktion je nach Bauphase eine Mischkonstruktion aus Arbeitsgerüst nach DIN EN 12811 und Traggerüst nach DIN EN 12812 unter Beachtung der Regelwerke für Verkehrswege darstellte. Dies erschwerte eine eindeutige formale Einstufung und damit die verbundene regelgerechte Nachweisführung. Da die Gerüstkonstruktion außerhalb der Regelausführung einzustufen ist und eine Nutzung durch Dritte planmäßig vorgesehen wurde, ist die Erstellung einer prüffähigen Ausführungsplanung der Gerüstkonstruktion durch den Gerüstaufsteller als auch die Abnahme durch einen Sachverständigen Prüfingenieur, als „selbstverständlich“ anzusehen, was eine formale Abstimmung im Zuge der technischen Bearbeitung möglich gemacht hat. Im Zuge der technischen Abstimmung mit dem Gerüstaufsteller, dem Gerüstbenutzer als auch dem Prüfingenieur wurden dann im Vorfeld die in der Nachweisführung anzusetzenden Lastgrößen aus z. B. Nutzlast Arbeitsbetrieb, Radlast Flurförderfahrzeuge, Bremslasten und Anfahrlasten Flurförderfahrzeuge usw. mit den jeweiligen Teilsicherheitsbeiwerten unter Beachtung der gültigen Regelwerke festgelegt, um eine wirtschaftlich sinnvolle und sichere Gerüstkonstruktion erstellen zu können. Beispielrechnung zur Verdeutlichung (Kurzbeschreibung) Eigengewicht Radlader: G = 3.719 kg = 37,0 kN Anzahl der Räder: n = 4 Beispiellastfall Nr. 1: Lastverteilung bei Betriebszustand Leerfahrzeug ca. 60 % auf die beiden hinteren Räder ca. 40 % auf die beiden vorderen Räder Beispiellastfall Nr. 2: Lastverteilung bei Betriebszustand „volle Schaufel“ ca. 60 % auf die beiden vorderen Räder ca. 40 % auf die beiden hinteren Räder Beispiellastfall Nr. 3: Lastverteilung bei Betriebszustand „volle Schaufel“ + Bergabfahrt + Bremsung ca. 70 % auf die beiden vorderen Räder ca. 30 % auf die beiden hinteren Räder Das bedeutet: Je nach Betriebszustand, Bewegungsrichtung und Lastfall veränderte sich die durch die Gerüstkonstruktion aufzunehmende Radlast und damit auch die notwendige kon- struktive Ausbildung deutlich. Im Beispiel mussten je nach Lastfall und Betriebszustand Radlasten in der Größenordnung von 13,50 kN < Rd < ca. 21,50 kN aufgenommen werden, was selbstverständlich massive Auswirkungen auf den gewählten Bodenaufbau als auch die gewählten Feldweiten hatte. Hinzu kamen dann noch Horizontallasten aus Bremsen und Anfahren der Flurförderfahrzeuge auf Höhe der Belagsebene der Schwerlastrampe als auch Horizontallastanteile aus Schiefstellung etc., was zu Horizontallasten in der Größenordnung von 3,15 kN < Hd < 11,20 kN je Stielreihe in beide Richtungen der Gerüstkonstruktion führte. Bei Radlasten von Rd ≤ 21,50 kN sollte schnell klar sein, dass ein verstärkter Bodenaufbau mit entsprechenden Belagsriegeln TECHNIK Bodenaufbau: 2 x Holzbohlen C24 Systemfrei 5,0 x 32 cm x L (kreuzweise verlegt) 1 x System-Stahlbeläge schachbrettartig zum Holzbelag verlegt Dachlatten in Längsrichtung zur Lagesicherung der Holzbohlen Bauteile kraft- und formschlüssig verschraubt mit je 4 x M8 x 95 mm Belagsriegel = Schwerlastriegel = Doppelriegel L ≤ 1,50 m Abb. 4: Bodenaufbau und Vertikalstielabstand Schwerlastrampe Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner, Bochum

7 01 / 2026 bzw. Feldweiten erforderlich ist, um die auftretenden Lasten durch die Systembauteile aufnehmen bzw. ableiten zu können (Abb. 4). Dazu kommt dann noch eine entsprechende Lagesicherung der Einzelbeläge, z. B. durch Verschraubung, um ein Verrutschen beim Bremsen oder Anfahren des Flurförderfahrzeuges zu vermeiden. Nach Aufnahme und Verteilung der aufzunehmenden Vertikal- und Horizontallasten war die Lastüberleitung in die Systemgerüstbauteile als auch die Gerüstbauteile selbst zu prüfen bzw. nachzuweisen, um die Lastweiterleitung in die Gründung bzw. in den Baubestand zu gewährleisten. Durch die gewählte Aufbauvariante (Abb. 1 bzw. Abb. 3), d. h. das Modulgerüst wurde durch den Einsatz von Kippfüßen schiefwinklig aufgebaut, als auch durch den gezielten Einsatz von Gerüstankern bzw. Bodenankern, konnten die teilweise notwendigen Stahlrohr-Kupplungsverstärkungen auf ein Minimum reduziert werden, um eine nachweisbare und montagefreundliche Gerüstkonstruktion zu erstellen. Das Beispiel zeigt einmal mehr die Leistungsfähigkeit als auch die Komplexität von innovativen Gerüstkonstruktionen, angefangen von der Idee, über die Planung der Konstruktionsausführung als auch der notwendigen Montage- bzw. Demontageleistung und den damit verbundenen fachlichen Anspruch an den Gerüstaufsteller, aber auch an den Gerüstbenutzer bzw. die ausschreibende Stelle. TECHNIK Heiko Tomshöfer, geboren 1970, ist Stahlbauingenieur, Schweißfachingenieur und Korrosionsschutzbeauftragter. Seit 1998 liegt sein Aufgabenschwerpunkt bei Sonderkonstruktionen in den Bereichen Traggerüstbau, Stahlbau und Mischkonstruktionen aus Arbeits- und Schutzgerüsten in Kombination mit Traggerüstelementen. 2016 gründete er das Ingenieurbüro Tomshöfer & Partner mit dem Motto „Aus der Praxis für die Praxis“. Das Dienstleistungsangebot hat den Schwerpunkt Statik und Konstruktion in allen Bereichen des Gerüstbaus inklusive Beratung, Schulung und der Möglichkeit, Sonderteile wirtschaftlich sinnvoll herzustellen. Tomshöfer + Partner • Dipl.-Ing. Heiko Tomshöfer Zu den Kämpen 2a • D-44791 Bochum • Tel. +49 234 5880733 info@ingenieure-am-werk.de • www.ingenieure-am-werk.de Anzeige AGS Lohnt Sich! Einfach schnell: Das modulare Fassadengerüst AGS ags.layher.com

8 01 / 2026 Die Aufsichtsperson Rechtsgrundlage, Aufgaben und Befugnisse Die Aufsichtsperson der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine hoheitlich handelnde Fachkraft, die Unternehmen dabei unterstützt und zugleich verpflichtet, sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen zu schaffen. Sie steht damit an der Schnittstelle zwischen dem Unfallversicherungsträger und den Betrieben und trägt die Verantwortung, die gesetzlichen Anforderungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz in die betriebliche Realität zu übersetzen und ihre Einhaltung zu sichern. Ihr Auftrag ist präventiv ausgerichtet: Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren sollen nach Möglichkeit gar nicht erst entstehen, und wo Risiken bestehen, sind sie systematisch zu erkennen, zu bewerten und durch wirksame Maßnahmen zu minimieren. Grundlage hierfür sind die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII), das der gesetzlichen Unfallversicherung die Aufgabe zuweist, mit allen geeigneten Mitteln für Prävention, Rehabilitation und Entschädigung zu sorgen, sowie das Grundgesetz das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit beinhaltet, aus dem eine staatliche Schutzpflicht abgeleitet wird. Rolle und Aufgabenschwerpunkt der Aufsichtsperson In diesem Rahmen entwickelt die Aufsichtsperson ein Rollenverständnis, das weit über das Bild eines reinen Kontrolleurs hinausgeht. Sie versteht sich als Partner und Impulsgeber für Prävention, die die Verantwortlichen im Betrieb fachkundig berät, aber bei Bedarf auch verbindlich eingreift. Charakteristisch für diese Rolle ist ein ganzheitlicher Blick auf Arbeit: Nicht nur Maschinen, Anlagen und technische Schutzmaßnahmen sind relevant, sondern ebenso Arbeitsorganisation, Qualifikation der Beschäftigten, Führungskultur, Kommunikation, psychische Belastungen und die Gestaltung der Arbeitsumgebung. Die Aufsichtsperson richtet ihr Handeln an dem langfristigen Ziel aus, eine Unternehmenskultur zu fördern, in der Sicherheit und Gesundheit selbstverständlich mitgedacht werden und nicht erst nach Unfällen oder Schadensfällen in den Vordergrund rücken. Die Leitidee, schwere und tödliche Unfälle sowie arbeitsbedingte Erkrankungen konsequent zu vermeiden, findet sich in Konzepten wie "Vision Zero" wieder, die der Aufsichtsperson als Orientierung dienen. Rechtlich ist die Tätigkeit der Aufsichtsperson klar verankert. Das SGB VII beschreibt einerseits den Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger, andererseits die Instrumente, mit denen dieser Auftrag umgesetzt wird. Die Betriebe sind verantwortlich für die Durchführung der Schutzmaßnahmen, die Aufsichtsperson überwacht und unterstützt diese Verantwortung. Die Unfallversicherungsträger müssen ausreichend AufsichtsARBEITSSICHERHEIT Foto: Freepik Company S.L. / www.freepik.com

9 01 / 2026 personen beschäftigen und deren Qualifikation durch ein geregeltes Ausbildungs- und Prüfungsverfahren sicherstellen. Damit ist die Aufsichtsperson keine zufällig eingesetzte Person, sondern eine speziell ausgebildete Fachkraft mit einem definierten Kompetenzprofil. Überwachung, Beratung und Ermittlung sind ausdrücklich als Aufgaben genannt, zu deren Erfüllung die Aufsichtsperson besondere Befugnisse erhält – etwa das Betreten von Arbeitsstätten, das Einsehen von Unterlagen oder das Verlangen von Auskünften. Die zentrale Aufgabe der Aufsichtsperson ist die Überwachung der Unternehmen und Einrichtungen, die bei einem Unfallversicherungsträger versichert sind. Unter Überwachung ist dabei nicht ein punktuelles Kontrollereignis zu verstehen, sondern ein systematischer Prozess: Arbeitsbedingungen werden vor Ort betrachtet, mit rechtlichen Anforderungen und allgemein anerkannten Standards verglichen und hinsichtlich bestehender oder möglicher Gefährdungen bewertet. Dazu gehören beispielsweise Begehungen von Produktionsbereichen, Werkstätten, Baustellen, Laboren oder Bildungseinrichtungen. Die Aufsichtsperson verschafft sich ein eigenes Bild vom Arbeitsalltag, spricht mit Führungskräften und Beschäftigten und prüft, wie Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, Betriebsanweisungen oder Schutzkonzepte umgesetzt werden. Stellt sie Mängel fest, hält sie diese in einem Bericht fest und vereinbart mit der Unternehmensleitung Maßnahmen und Fristen zur Abhilfe. Je nach Schwere der Mängel kann sie von Empfehlungen bis hin zu formellen Anordnungen das gesamte Spektrum nutzen. Eng versetzt mit der Überwachung ist die Beratungsfunktion. Bei jeder Besichtigung ist Beratung praktisch immer Bestandteil des Geschehens, weil die Aufsichtsperson nicht nur feststellt, "was nicht stimmt", sondern auch erläutert, welche Anforderungen gelten, wie diese sinnvoll umgesetzt werden können und welche Lösungswege sich in der Praxis bewährt haben. Darüber hinaus werden Aufsichtspersonen häufig gezielt angefordert – etwa, wenn ein Unternehmen eine neue Anlage in Betrieb nimmt, Arbeitsplätze umgestaltet, neue Arbeitsstoffe einführt oder organisatorische Veränderungen plant. In solchen Fällen begleitet die Aufsichtsperson die Verantwortlichen bei der Planung, zeigt mögliche Gefährdungen auf und unterstützt bei der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen. Sie fungiert damit als fachlicher Berater, die ihr Wissen aus vielen Betrieben und Branchen einbringt, ohne den Unternehmen die Verantwortung abzunehmen. Gerade in Fragen der betrieblichen Präventionskultur, der Einbindung von Beschäftigten und der Schnittstellen zwischen Technik, Organisation und Mensch kann sie wertvolle Anregungen geben. ARBEITSSICHERHEIT Anzeige Gleich hier anmelden: www.scafom-rux.de/ onlineshop • Deine individuellen Scafom-rux-Konditionen und -Rabatte direkt im Shop! • Dein komplettes Sortiment auf einen Klick verfügbar! • Bestellen rund um die Uhr – wann und wo du willst! • Alle Bestellungen und Lieferungen im Überblick! SCAFOM-RUX ONLINE-SHOP STRONGER. TOGETHER. + deinen Hausrabatt auf jede OnlineBestellung im Shop 3 %

10 01 / 2026 Ein dritter Aufgabenschwerpunkt liegt in der Ermittlung von Ursachen bei Arbeitsunfällen, Verdachtsfällen von Berufskrankheiten oder auffälligen Häufungen von Gesundheitsproblemen. Wenn es zu einem schweren Unfall gekommen ist oder der Verdacht besteht, dass eine Erkrankung in Zusammenhang mit der Arbeit steht, geht die Aufsichtsperson den Umständen nach. Sie nimmt den Unfall- oder Ereignisort in Augenschein, spricht mit Beteiligten und Zeugen, prüft vorhandene Dokumente wie Betriebsanweisungen, Gefährdungsbeurteilungen oder Prüfprotokolle und zieht bei Bedarf technische Messungen oder gutachterliche Unterstützung hinzu. Ziel ist zum einen, die Voraussetzungen für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung zu schaffen, zum anderen aber vor allem, aus dem Geschehen zu lernen. Durch eine sorgfältige Analyse sollen die eigentlichen Ursachen – häufig eine Kombination aus technischen, organisatorischen und menschlichen Faktoren – sichtbar werden, damit vergleichbare Ereignisse künftig verhindert werden können. Befugnisse der Aufsichtsperson Um diese Aufgaben wirksam erfüllen zu können, verfügt die Aufsichtsperson über besondere Befugnisse. Sie darf Betriebe auch dann betreten, wenn dies nicht ausdrücklich erwünscht ist, solange ein ähnlicher Bezug zu ihrem Auftrag besteht. Sie kann Unterlagen anfordern und einsehen, beispielsweise zu Gefährdungsbeurteilungen, Arbeitsplatzgestaltungen, Unterweisungsnachweisen, Instandhaltungsmaßnahmen oder Unfallauswertungen. Sie ist berechtigt, von verantwortlichen Personen und Beschäftigten Auskünfte einzuholen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen oder Vorfälle aufzuklären. Wenn sie gravierende Verstöße feststellt oder erkannte Gefährdungen nicht angemessen behoben werden, kann sie konkrete Maßnahmen anordnen, Fristen setzen und – wenn auch das nicht fruchtet – die Einleitung von ordnungsrechtlichen Schritten wie Bußgeldverfahren anregen. Mit diesen Befugnissen reiht sie sich in das Gefüge staatlicher Aufsichtsfunktionen ein, die den Schutz von Leben und Gesundheit sichern sollen. Diese weitreichenden Eingriffsmöglichkeiten bedingen zugleich, dass die Aufsichtsperson bestimmte Rechte besitzt, die ihre fachliche Unabhängigkeit und Professionalität gewährleisten. Sie hat Anspruch auf eine fundierte, strukturierte Ausbildung, die mit einer Prüfung abschließt und sich an einem vorgegebenen Kompetenzniveau orientiert. Der Unfallversicherungsträger ist verpflichtet, diese Ausbildung bereitzustellen und durch entsprechende Prüfungsordnungen zu regeln. Außerdem muss die Aufsichtsperson kontinuierlich fortgebildet werden: Neue technische Entwicklungen, Veränderungen im Recht, gesellschaftliche Trends wie Digitalisierung, neue Arbeitsformen oder der demografische Wandel erfordern, dass sie ihr Fachwissen und ihre methodischen Fähigkeiten ständig aktualisiert haben. Der Träger unterstützt diesen Prozess, indem er Weiterbildungsangebote entwickelt, individuelle Entwicklungswege ermöglicht und sicherstellt, dass die Aufsichtsperson über aktuelle Informationsquellen und Netzwerke verfügt. Auch ausreichende zeitliche und organisatorische Ressourcen sind ein Recht, das es ihr überhaupt erst erlaubt, ihrer Verantwortung gerecht zu werden. Pflichten der Aufsichtsperson Parallel dazu unterliegt die Aufsichtsperson umfangreichen Pflichten. An erster Stelle steht die Pflicht, ihren gesetzlichen Auftrag sorgfältig, objektiv und ohne sachfremde Einflüsse zu erfüllen. Sie muss sich bei ihrer Beurteilung strikt an geltende Vorschriften und allgemein anerkannte Regeln der Technik und des Arbeitsschutzes halten und darf persönliche Vorlieben oder Sympathien nicht über fachliche Kriterien stellen. Eine gründliche Vorbereitung und eine sorgfältige Dokumentation der Maßnahmen und Feststellungen sind ebenso Pflicht wie eine klare und verständliche Kommunikation gegenüber den Betrieben. Die Aufsichtsperson muss außerdem die Grenzen ihrer Befugnisse kennen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten: Nicht jede Abweichung rechtfertigt sofort eine harte Maßnahme; häufig sind beratende Gespräche, Vereinbarungen und Begleitung bei der Umsetzung der angemessenere Weg. Darüber hinaus besteht eine Pflicht zur Kooperation mit anderen Aufsichtsträgern und Sozialversicherungsträgern im Rahmen gemeinsamer Strategien, damit Unternehmen möglichst abgestimmte Vorgaben erhalten und Doppelarbeit reduziert wird. Voraussetzungen Wesentlich für ihr Rollenverständnis sind zudem bestimmte persönliche und soziale Eigenschaften. Die Aufsichtsperson muss in der Lage sein, auch in belastenden Situationen – etwa nach schweren Unfällen oder in Konflikten mit Unternehmensleitungen – sachlich und handlungsfähig zu bleiben. Sie braucht Einfühlungsvermögen und Kommunikationsstärke, um mit Beschäftigten, Vorgesetzten, Interessenvertretungen und Fachleuten konstruktiv auf Augenhöhe in den Dialog zu kommen. Konfliktfähigkeit und Standfestigkeit sind notwendig, um bei Widerständen oder Unzufriedenheit fachlich begründete Positionen zu vertreARBEITSSICHERHEIT PLANUNG, BERATUNG, SCHULUNG UND GUTACHTEN IM GERÜSTBAU Ingenieure Tomshöfer und Partner Zu den Kämpen 2a • 44791 Bochum Tel. 0234-5880733 • Fax 0234-5880734 info@ingenieure-am-werk.de www.ingenieure-am-werk.de Anzeige

11 01 / 2026 ten und im Zweifel auch unpopuläre Anordnungen zu treffen. Gleichzeitig verlangt die Rolle ein hohes Maß an Selbstreflexion: Die Aufsichtsperson sollte ihr eigenes Auftreten, ihre Kommunikationsstrategien und Entscheidungen regelmäßig hinterfragen und aus Rückmeldungen und Erfahrungen lernen. Offenheit für neue Ideen, Lernbereitschaft und Begeisterungsfähigkeit helfen, Unternehmen für Prävention zu gewinnen und sie auf dem Weg zu einer verankerten Sicherheits- und Gesundheitskultur zu begleiten. Das zugrunde liegende Kompetenzprofil ist breit gefasst. Fachlich bringt die Aufsichtsperson einen qualifizierten Berufsabschluss (mindestens DQR-Niveau 6 z. B. Handwerksmeister) und einschlägige Praxiserfahrung mit, die in der Ausbildung zur Aufsichtsperson gezielt um Inhalte des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung und der Gesundheitsprävention ergänzt werden. Methodisch muss sie in der Lage sein, komplexe Informationen zu strukturieren, Risiken systematisch zu analysieren, Gespräche zielorientiert zu führen, Sitzungen zu moderieren und Inhalte verständlich zu präsentieren. Sozialkompetenzen wie Team- und Kooperationsfähigkeit, Kommunikationsstärke, Kritik- und Konfliktfähigkeit sind unerlässlich, um als akzeptierter Ansprechpartner im Betrieb wahrgenommen zu werden. Personale Kompetenzen – etwa Belastbarkeit, Selbstdisziplin, Verantwortungsbewusstsein, Lernbereitschaft – bilden die Basis für ein dauerhaft professionelles Handeln. All diese Kompetenzen zusammen ermöglichen es der Aufsichtsperson, nicht nur auf einzelne Missstände zu reagieren, sondern den Betrieb als Ganzes in seiner Entwicklung hin zu sicherer und gesundheitsgerechter Arbeit zu begleiten. Die Aufsichtsperson ist fest in ein weitreichendes Arbeitsschutzsystem eingebunden. Sie arbeitet eng mit staatlichen Arbeitsschutzbehörden, anderen Zweigen der Sozialversicherung und den internen betrieblichen Akteuren zusammen. In gemeinsamen Strategien und Kampagnen werden Schwerpunkte definiert, z. B. zu bestimmten Branchen, Gefährdungsarten oder Querschnittsthemen wie psychische Gesundheit oder Digitalisierung. Die Aufsichtsperson trägt diese Schwerpunkte in die Betriebe, passt sie an die konkreten Verhältnisse vor Ort an und sorgt dafür, dass die verschiedenen Angebote – etwa Beratung, Qualifizierung, Medien oder Förderprogramme – sinnvoll zusammenwirken. In dieser Rolle ist sie nicht nur Aufsichtsorgan, sondern auch Moderator und Vernetzer im Arbeitsschutzsystem. ARBEITSSICHERHEIT Nils Bücker, geboren 1981, ist Gerüstbauermeister, geprüfter Betriebswirt (HwO) und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Ausbildung zum Gerüstbauer beendete er 2003 bei der HWK zu Dortmund und arbeitete anschließend als Monteur und Kolonnenführer. 2008 wechselte er in die Bauleitung. Sein Wirkungsradius erstreckte sich vom klassischen Fassadengerüst über Industriegerüste im Raffinerie- und Energiesektor bis hin zu Sonderkonstruktionen aus Arbeits- und Schutzgerüsten in Kombination mit Traggerüst- elementen für Brückensanierungen. Seit 2018 beschäftigt er sich intensiv mit den Fragen rund um den Arbeitsschutz im Gerüstbau. Tomshöfer + Partner • Nils Bücker Zu den Kämpen 2a • D-44791 Bochum Tel. +49 234 5880733 • Mobil +49 152 08926191 n.buecker@ingenieure-am-werk.de • www.ingenieure-am-werk.de Vom effizienten Einsatz von Schalungen und Gerüsten bis hin zu aktuellen Branchenthemen: Unsere praxisorientierten Produkttrainings und fachspezifischen Online-Schulungen vermitteln Ihnen die optimale Anwendung der PERI Systeme und liefern Ihnen wertvolles Wissen, das Ihr Unternehmen erfolgreicher macht. Wissen, auf das Sie bauen können. Schulungen für Schalung und Gerüst. www.peri.de Jetzt informieren Anzeige

12 01 / 2026 Kürzer kann ein Schulweg nicht sein Zukünftig werden es keine 100 Meter sein, die Gerüstbau-Azubis von ihrer Unterkunft direkt neben dem Groß-Gerauer Wasserturm bis zu ihrem Klassenzimmer in den Beruflichen Schulen Groß-Gerau zurücklegen müssen. Dennoch hat der Landrat des Kreises Groß-Gerau, Thomas Will, bei einer kleinen Übergabefeier als Gastgeschenk eine Wanduhr überreicht – damit die Azubis auf jeden Fall rechtzeitig das Frühstück beenden, um pünktlich zu Unterrichtsbeginn zu erscheinen. Zur Eröffnungsfeier sind zahlreiche Gäste erschienen: Viele am Bau Beteiligte, Leitung und Lehrer der Beruflichen Schulen Groß-Gerau, Repräsentanten der Handwerkskammer FrankfurtRhein-Main, zahlreiche Vertreter des Bundesverbandes Gerüstbau e.V. / der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar- Umwelt sowie unmittelbare Nachbarn. „Wir danken dem Kreis Groß-Gerau, dass er uns das Grundstück in Erbpacht überlassen hat. Wir konnten hier ein Gebäude errichten, das auf insgesamt 3.350 m² Unterbringungsmöglichkeiten für 124 Auszubildende in Dreibett-, Zweibett- und einigen Einbettzimmern bietet,“ berichtet Dr. Stefan Häusele von der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes. Neben den Gästezimmern finden sich im Gebäude Verwaltungsräume, Freizeiträume, ein Fitnessraum, zwei Speiseräume sowie eine Aufbereitungsküche. Dort wird das Frühstück und das Abendessen vorbereitet, dass die Azubis erhalten, bis die Mensa im neuen Schulgebäude fertiggestellt ist. Dieses wird bis etwa 2029 unmittelbar neben dem Gästehaus errichtet. Dr. Häusele erinnert daran, dass die Auszubildenden im Gerüstbauer-Handwerk während ihrer dreijährigen Ausbildung ca. 36 Wochen in der Berufsschule und 25 Wochen in der Überbetrieblichen Ausbildung verbringen. Insgesamt sind das über 60 Wochen Abwesenheit von zu Hause, von der Familie, vom Freund oder der Freundin, vom Sportverein. Umso mehr ist erforderlich, eine zeitgemäße Unterbringung zu bieten, in der junge Menschen unterschiedlichen Alters, unterschiedlicher Herkunft und Bildungsstände gut betreut werden können. Landrat Thomas Will betont in seinem Grußwort seine Freude darüber, dass nach etlichen Anläufen endlich eine zukunftsfähige Unterbringung für die Gerüstbau-Azubis realisiert werden konnte: „Mit dem AVM, dem Ausbildungsverbund für Rüsselheim SOKA Die kostengünstige Alternative zum Daueranker: Der temporäre Gerüstanker für große Wandabstände! Tel. 05247-4044614 • info@felsuma.de • www.felsuma.de Anzeige Landrat Thomas Will übergibt das Gastgeschenk an Dr. Stefan Häusele, Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes. Im neuen Schülergästehaus befinden sich neben den Gästezimmern für die Gerüstbau-Azubis auch Verwaltungs- und Freizeiträume, sowie ein Fitnessraum, zwei Speiseräume und eine Aufbereitungsküche.

13 01 / 2026 und Groß-Gerau, hat die Sozialkasse einen professionellen Betreiber für den Betrieb des Gästehauses gefunden. Die wissen, wie man mit Jugendlichen arbeitet.“ Der AVM ist eine gemeinnützige GmbH, die im Kreis Groß-Gerau eine Vielzahl von Berufsförderungsmaßnahmen für Jugendliche durchführt. Unter anderem wird eine Schulmensa betrieben, die zukünftig auch das Frühstück und das Abendessen für die Gerüstbau-Azubis vorbereitet. Jörg Rüddenklau, Bürgermeister der Kreisstadt Groß-Gerau, ergänzt, dass die Stadt stolz darauf ist, die Bundesfachklassen aus den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland sowie aus Thüringen und Sachsen zu beschulen und ihnen eine zukunftsfähige Beherbergung zu bieten. Marcus Nachbauer vom Bundesverband Gerüstbau e.V. / der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk betonte in seiner Ansprache, wie wichtig gute Rahmenbedingungen für die Gewinnung von Auszubildenden und für einen erfolgreichen Berufsabschluss sind. „Mit dem Schülergästehaus an den Beruflichen Schulen Große-Gerau, dem im Jahr 2018 fertiggestellten Internat im Berufsbildungs- und Technologiezentrum der Handwerkskammer FrankfurtRhein-Main sowie der dort entstandenen Gerüstbauhalle haben wir in diesem Ausbildungsstandort eine Infrastruktur, die beispielgebend ist.“ Gleichzeitig kritisierte Nachbauer, dass es an öffentlicher Förderung für den Bau von Internaten für Ausbildungsberufe fehlt, die in sogenannten länderübergreifenden Fachklassen der Berufsschulen unterrichtet werden. Bei der Unterbringung während der Überbetrieblichen Unterweisung in den Handwerkskammern ist das anders: Hier gibt es staatliche Förderprogramme, mit dem große Teile von Neubauten finanziert werden können. Betroffen sind neben dem Gerüstbau über 250 Berufe, die in sogenannten Bundesfachklassen unterrichtet werden. Als Beispiele nannte der Präsident des Bundesverbandes Gerüstbau die Auszubildenden zum Steinmetz, zum Winzer oder zum Binnenschiffer. Dieter Wasilewski von der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt erläutert: „Dass dieses Gebäude entstehen konnte, verdanken wir dem Kreis, der das Grundstück in Erbpacht zur Verfügung stellt. Und der Existenz einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien, der SOKA GERÜSTBAU, die mit einem von allen Gerüstbauunternehmen getragenen Umlagesystem finanziert wird. Nur dadurch konnten die Kosten des Neubaus getragen werden.“ Dieses in der Bauwirtschaft etablierte System wünscht er sich auch in anderen Wirtschaftsbereichen. Nach den Grußworten konnten sich die Gäste in einer Führung einen Überblick über das Gebäude verschaffen. Dabei wurde erkennbar, dass noch einige Restarbeiten zu erledigten sind. Ziel ist es, diese in den nächsten Wochen zu beenden und Betriebsbereitschaft herzustellen, damit die ersten Azubis im Januar 2026 bereits im Schülergästehaus übernachten können. Dr. Häusele: „Die letzten Hürden sind die Abnahmen der Sachverständigen und der örtlichen Feuerwehr und die abschließende Freigabe durch die Bauaufsicht. Dann können die Betten von den Azubis eingeweiht werden, die morgens ein bisschen länger liegen bleiben können – bei dem kurzen Schulweg.“ Quelle: Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes SOKA Anzeige AGS Lohnt Sich! Einfach sicher: Das modulare Fassadengerüst AGS ags.layher.com

14 01 / 2026 UNTERNEHMENSFÜHRUNG Gerüstmaterial ohne Zulassung Gerüstmaterial ohne Zulassung – Bauen mit Einsturzgefahr Bereits im März 2021 hat die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk darauf hingewiesen, dass alle eingesetzten Gerüstbauteile eine eindeutige Kennzeichnung besitzen müssen. Diese Kennzeichnung dient der Nachvollziehbarkeit und Sicherheit, da sie zeigt, dass die Bauteile geprüft und zugelassen sind. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) wird vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) vergeben. Sie besteht aus einer Kombination aus Buchstaben und Zahlen, die bestimmte Informationen enthält: • Buchstabe „Z“: Kennzeichnet die Zulassung als „bauaufsichtlich zugelassen“. • Zahlenkombination: Gibt Auskunft über die Art des Bauprodukts und die Art der Produktionsüberwachung. • Laufende Nummer: Dient zur eindeutigen Identifizierung der Zulassung. Beispiele für relevante Zahlenkombinationen im Gerüstbau: • Z-8.1-xxxx: Gerüstsysteme, die als Arbeits- und Schutzgerüste oder Fassadengerüste verwendet werden. • Z-8.22-xxxx: Modulsysteme, die z. B. als Industriege- rüste oder Traggerüste vorgesehen sind. Diese Kennzeichnung ist nicht nur eine formale Vorschrift, sondern ein wichtiges Sicherheitsmerkmal. Sie stellt sicher, dass die Bauteile den technischen Regeln entsprechen und regelmäßig überwacht werden. Durch die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Bauartgenehmigung werden bestimmte Gerüstbauteile zu einem kompletten Gerüstsystem zusammengefasst. Diese Zulassung gilt nur für eine bestimmte Zeit, meist fünf Jahre, und kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann zusätzliche Bedingungen enthalten. Auf Antrag kann die Zulassung in Textform normalerweise um weitere fünf Jahre verlängert werden (Abb. 1). Leider findet man auf dem Markt – insbesondere bei sehr günstigen Angeboten – immer wieder Gerüstmaterial, das keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik besitzt. Warum ist das problematisch? • Ohne diese Zulassung ist das Material in Deutschland meist nicht zulässig, da nicht nachgewiesen wurde, dass es die erforderlichen Sicherheits- und Qualitäts- standards erfüllt. (Foto: R. Helbig) Abb. 1: Mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder Bauartgenehmigung werden bestimmte Gerüstbauteile zu einem kompletten Gerüstsystem zusammengefasst. Verlängerung um fünf Jahre auf Antrag in Textform Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Bauartgenehmigung Gültigkeit für fünf Jahre, widerruflich, mit Nebenbestimmungen Zusammenfassung von Gerüstbauteilen zu einem Gerüstsystem

15 01 / 2026 UNTERNEHMENSFÜHRUNG • Die abZ stellt sicher, dass Bauteile geprüft, überwacht und für den vorgesehenen Einsatz geeignet sind. Fehlt sie, besteht ein erhöhtes Risiko für Unfälle, Haftungsprobleme und Baustellenstilllegungen. Wie wird solches Material angeboten? • Oft wird es als „billige Alternative“ beworben, um Kosten zu sparen. • Optisch kann es den zugelassenen Systemen stark ähneln – gleiche Gerüstrahmen, ähnliche Systemmaße und teilweise sogar ähnliche Oberflächen. • Diese Ähnlichkeit führt dazu, dass das Risiko einer Verwechslung hoch ist. Anwender könnten glauben, es handelt sich um ein zugelassenes System, obwohl die statischen Nachweise und Prüfungen fehlen. Gefahren bei Verwendung nicht zugelassener Teile: • Fehlende Tragfähigkeitsnachweise  Gefahr von Einsturz oder Versagen. • Keine kompatible Systemprüfung  Teile passen zwar mechanisch, aber nicht sicher zusammen. • Rechtliche Konsequenzen: Bei einem Unfall haftet der Unternehmer, nicht der Hersteller. Warum geht die Haftung auf den Unternehmer über? Selbst wenn der Hersteller das Material anbietet, bleibt der Unternehmer verantwortlich für die Auswahl und den Einsatz. Er muss prüfen, ob alle von seinem Unternehmen eingesetzte Gerüstbauteile eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Bauartgenehmigung haben. Entsprechend mehreren Rechtsgrundsätzen ergibt sich für den Unternehmer die Verkehrssicherungspflicht. Das Bedeutet, dass bei fehlender Zulassung der Unternehmer zum Inverkehrbringer eines nicht zugelassenen Arbeitsmittels wird. Dementsprechend handelt er entgegen § 3 Arbeitsschutzgesetz „Zitat: (1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“ Plagiate oder nicht zugelassene Gerüstteile stellen eine sicherheitsrelevante Gefährdung dar – und damit greift § 3 Abs. 1 unmittelbar. „Zitat: (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.“ Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass nur zugelassenes, geprüftes und dokumentiertes Material verwendet wird. • Materialeingangsprüfung organisieren • Dokumentationspflichten (DIBt-Zulassungen, Prüfzeugnisse, Herstellerkennzeichnungen, Ü-Zeichen, CE-Kennzeichen) sicherstellen • Lager und Materialverwaltung so organisieren, dass Plagiate nicht „versehentlich“ in Umlauf kommen Plagiate im Umlauf zu haben oder nicht zu erkennen ist Organisationsverschulden – und damit greift geradewegs § 3 Abs. 2. Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln. Gerüste gelten ausdrücklich als Arbeitsmittel, da die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt. In § 14 steht geschrieben, dass Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, erstmals verwendet werden dürfen, nachdem eine zur Prüfung befähigte Person die ordnungsgemäße Montage und sichere Funktion geprüft hat. Hierzu zählt die Prüfung entsprechend § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (DIBt-Zulassungen, Prüfzeugnisse, Herstellerkennzeichnungen, Ü-Zeichen, CE-Kennzeichen). Konkretisiert drückt die Verkehrssicherungspflicht für die Unternehmer aus, dass nach Erstellung eines Gerüstes aus nicht zugelassenen Gerüstbauteilen ein Arbeitsmittel geschaffen wurde und unterhalten wird, von dem Gefahrenquellen für Beschäftigte und Dritte ausgehen. An dieser Stelle muss noch auf den § 823 Bürgerliches Gesetzbuch verwiesen werden. • § 823 Abs. 1 BGB: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Daraus folgt die Pflicht, Gefahrenquellen zu sichern, um Schäden zu vermeiden. • § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Schutzgesetzen: Wenn gegen gesetzliche Sicherheitsvorschriften verstoßen wird (z. B. Arbeitsschutzgesetze), haftet der Unternehmer. Verkehrssicherungspflicht BGB § 823 ArbSchG § 3 BetrSichV Abb. 2: Verkehrssicherungspflicht für Unternehmer

16 01 / 2026 Kurz und knapp: Der Unternehmer haftet, weil er die Verantwortung für die Sicherheit trägt. Nicht zugelassene Gerüstteile sind eine Gefahrenquelle – und die Pflicht, diese zu verhindern, liegt beim Unternehmer (Abb. 3). Bauordnungsrecht mit Bußgeld bis 500.000 Euro Gerüste bestehen aus genormten Bauteilen, die als Bauprodukte gelten. Sie werden auf tragfähigen Untergründen errichtet und sind während ihrer Nutzung mit dem Bauwerk oder dem Boden verbunden. Damit erfüllen Gerüste sämtliche rechtlichen Kriterien, um als bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnungen eingestuft zu werden. Gerüstbauteile ohne entsprechende Kennzeichnung (Teil 1) sind keine zertifizierten Gerüstbauteile. Sie wurden nicht den europäischen oder nationalen Normen anerkennenden technischen Spezifikationen, Prüfverfahren und Lastklassen zur Gewährleistung von Sicherheit, Maßhaltigkeit und Stabilität unterzogen. Eine statische Berechnung zur Standsicherheit ist nicht möglich. Gerüste ohne Nachweis der Standsicherheit können die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen nach § 80 MBO nicht standhalten. Seitens der zuständigen Behörde kann der Rückbau (Beseitigungsverfügung) angeordnet werden. Gemäß § 14 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) gilt: „Geht von einem Gerüst eine Gefahr aus, sind die erforderlichen Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.“ Was bedeutet „tatsächliche Gewalt“ im Zusammenhang mit der Standsicherheit? Tatsächliche Gewalt beschreibt die faktische Verfügungsbefugnis über das Gerüst. Das heißt: Wer die Möglichkeit hat, unmittelbar auf die Stand- sicherheit des Gerüstsystems einzuwirken – etwa durch Änderungen, Sicherungsmaßnahmen oder den Abbau –, gilt als Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Abb. 4). Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) ist die sofortige Vollziehung (Abbau des Gerüstes ohne Stand- sicherheitsnachweis) im öffentlichen Interesse. Nicht Standsicher aufgestellte Gerüste, bei denen in absehbarer Zeit ein Versagen der Konstruktion eintreten kann, stellen eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Insbesondere besteht Gefahr für Leben und Gesundheit. Die Nichtbefolgung der vollziehbaren Anordnung Für den Fall, dass der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen wird, wird gemäß den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) die Anwendung von Zwangsmitteln in Form der Ersatzvornahme angedroht. Der Rückbau des Gerüsts erfolgt in diesem Fall durch ein von der zuständigen Behörde beauftragtes Unternehmen. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Bauherrn oder dessen Vertragspartner (Inverkehrbringer, vgl. Teil 2 „Gerüstersteller“) zu tragen. Bei Nichtbefolgung einer vollziehbaren Anordnung kann neben dem angedrohten Zwangsmittel zur Durchsetzung der Anordnung zusätzlich ein Bußgeld festgesetzt werden. Das Bußgeld kann bis zu 500.000 Euro betragen. Autor: Andreas Krebs, Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger im Gerüstbau, krebs@module-berlin.de UNTERNEHMENSFÜHRUNG Verantwortlichkeiten bei Gefahren durch Gerüste § 14 Abs. 1 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) Geht von einem Gerüst eine Gefahr aus, sind die erforderlichen Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Tatsächliche Gewalt Tatsächliche Gewalt beschreibt die faktische Verfügungsbefugnis über das Gerüst. Das heißt: Wer die Möglichkeit hat, unmittelbar auf die Standsicherheit des Gerüsts einzuwirken gilt als Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Verantwortlichkeiten bei Gefahren durch Gerüste § 14 Abs. 1 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) Gerüstbaufirma Primär verantwortlich, wenn sie die tatsächliche Gewalt über das Gerüst hat. Besitzer/Nutzer (z. B. Mieter, Bauherr) In der Zustandsverantwortung, wenn die Gerüstbaufirma keine tatsächliche Gewalt mehr hat. Weitere Berechtigte (z. B. Eigentümer) Heranzuziehen, wenn sie die Gefahr verursachen Abb. 4: Verantwortlichkeiten bei Gefahren durch Gerüste

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