GB_01.2026

10 01 / 2026 Ein dritter Aufgabenschwerpunkt liegt in der Ermittlung von Ursachen bei Arbeitsunfällen, Verdachtsfällen von Berufskrankheiten oder auffälligen Häufungen von Gesundheitsproblemen. Wenn es zu einem schweren Unfall gekommen ist oder der Verdacht besteht, dass eine Erkrankung in Zusammenhang mit der Arbeit steht, geht die Aufsichtsperson den Umständen nach. Sie nimmt den Unfall- oder Ereignisort in Augenschein, spricht mit Beteiligten und Zeugen, prüft vorhandene Dokumente wie Betriebsanweisungen, Gefährdungsbeurteilungen oder Prüfprotokolle und zieht bei Bedarf technische Messungen oder gutachterliche Unterstützung hinzu. Ziel ist zum einen, die Voraussetzungen für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung zu schaffen, zum anderen aber vor allem, aus dem Geschehen zu lernen. Durch eine sorgfältige Analyse sollen die eigentlichen Ursachen – häufig eine Kombination aus technischen, organisatorischen und menschlichen Faktoren – sichtbar werden, damit vergleichbare Ereignisse künftig verhindert werden können. Befugnisse der Aufsichtsperson Um diese Aufgaben wirksam erfüllen zu können, verfügt die Aufsichtsperson über besondere Befugnisse. Sie darf Betriebe auch dann betreten, wenn dies nicht ausdrücklich erwünscht ist, solange ein ähnlicher Bezug zu ihrem Auftrag besteht. Sie kann Unterlagen anfordern und einsehen, beispielsweise zu Gefährdungsbeurteilungen, Arbeitsplatzgestaltungen, Unterweisungsnachweisen, Instandhaltungsmaßnahmen oder Unfallauswertungen. Sie ist berechtigt, von verantwortlichen Personen und Beschäftigten Auskünfte einzuholen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen oder Vorfälle aufzuklären. Wenn sie gravierende Verstöße feststellt oder erkannte Gefährdungen nicht angemessen behoben werden, kann sie konkrete Maßnahmen anordnen, Fristen setzen und – wenn auch das nicht fruchtet – die Einleitung von ordnungsrechtlichen Schritten wie Bußgeldverfahren anregen. Mit diesen Befugnissen reiht sie sich in das Gefüge staatlicher Aufsichtsfunktionen ein, die den Schutz von Leben und Gesundheit sichern sollen. Diese weitreichenden Eingriffsmöglichkeiten bedingen zugleich, dass die Aufsichtsperson bestimmte Rechte besitzt, die ihre fachliche Unabhängigkeit und Professionalität gewährleisten. Sie hat Anspruch auf eine fundierte, strukturierte Ausbildung, die mit einer Prüfung abschließt und sich an einem vorgegebenen Kompetenzniveau orientiert. Der Unfallversicherungsträger ist verpflichtet, diese Ausbildung bereitzustellen und durch entsprechende Prüfungsordnungen zu regeln. Außerdem muss die Aufsichtsperson kontinuierlich fortgebildet werden: Neue technische Entwicklungen, Veränderungen im Recht, gesellschaftliche Trends wie Digitalisierung, neue Arbeitsformen oder der demografische Wandel erfordern, dass sie ihr Fachwissen und ihre methodischen Fähigkeiten ständig aktualisiert haben. Der Träger unterstützt diesen Prozess, indem er Weiterbildungsangebote entwickelt, individuelle Entwicklungswege ermöglicht und sicherstellt, dass die Aufsichtsperson über aktuelle Informationsquellen und Netzwerke verfügt. Auch ausreichende zeitliche und organisatorische Ressourcen sind ein Recht, das es ihr überhaupt erst erlaubt, ihrer Verantwortung gerecht zu werden. Pflichten der Aufsichtsperson Parallel dazu unterliegt die Aufsichtsperson umfangreichen Pflichten. An erster Stelle steht die Pflicht, ihren gesetzlichen Auftrag sorgfältig, objektiv und ohne sachfremde Einflüsse zu erfüllen. Sie muss sich bei ihrer Beurteilung strikt an geltende Vorschriften und allgemein anerkannte Regeln der Technik und des Arbeitsschutzes halten und darf persönliche Vorlieben oder Sympathien nicht über fachliche Kriterien stellen. Eine gründliche Vorbereitung und eine sorgfältige Dokumentation der Maßnahmen und Feststellungen sind ebenso Pflicht wie eine klare und verständliche Kommunikation gegenüber den Betrieben. Die Aufsichtsperson muss außerdem die Grenzen ihrer Befugnisse kennen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten: Nicht jede Abweichung rechtfertigt sofort eine harte Maßnahme; häufig sind beratende Gespräche, Vereinbarungen und Begleitung bei der Umsetzung der angemessenere Weg. Darüber hinaus besteht eine Pflicht zur Kooperation mit anderen Aufsichtsträgern und Sozialversicherungsträgern im Rahmen gemeinsamer Strategien, damit Unternehmen möglichst abgestimmte Vorgaben erhalten und Doppelarbeit reduziert wird. Voraussetzungen Wesentlich für ihr Rollenverständnis sind zudem bestimmte persönliche und soziale Eigenschaften. Die Aufsichtsperson muss in der Lage sein, auch in belastenden Situationen – etwa nach schweren Unfällen oder in Konflikten mit Unternehmensleitungen – sachlich und handlungsfähig zu bleiben. Sie braucht Einfühlungsvermögen und Kommunikationsstärke, um mit Beschäftigten, Vorgesetzten, Interessenvertretungen und Fachleuten konstruktiv auf Augenhöhe in den Dialog zu kommen. Konfliktfähigkeit und Standfestigkeit sind notwendig, um bei Widerständen oder Unzufriedenheit fachlich begründete Positionen zu vertreARBEITSSICHERHEIT PLANUNG, BERATUNG, SCHULUNG UND GUTACHTEN IM GERÜSTBAU Ingenieure Tomshöfer und Partner Zu den Kämpen 2a • 44791 Bochum Tel. 0234-5880733 • Fax 0234-5880734 info@ingenieure-am-werk.de www.ingenieure-am-werk.de Anzeige

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