GB_01.2026

14 01 / 2026 UNTERNEHMENSFÜHRUNG Gerüstmaterial ohne Zulassung Gerüstmaterial ohne Zulassung – Bauen mit Einsturzgefahr Bereits im März 2021 hat die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk darauf hingewiesen, dass alle eingesetzten Gerüstbauteile eine eindeutige Kennzeichnung besitzen müssen. Diese Kennzeichnung dient der Nachvollziehbarkeit und Sicherheit, da sie zeigt, dass die Bauteile geprüft und zugelassen sind. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) wird vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) vergeben. Sie besteht aus einer Kombination aus Buchstaben und Zahlen, die bestimmte Informationen enthält: • Buchstabe „Z“: Kennzeichnet die Zulassung als „bauaufsichtlich zugelassen“. • Zahlenkombination: Gibt Auskunft über die Art des Bauprodukts und die Art der Produktionsüberwachung. • Laufende Nummer: Dient zur eindeutigen Identifizierung der Zulassung. Beispiele für relevante Zahlenkombinationen im Gerüstbau: • Z-8.1-xxxx: Gerüstsysteme, die als Arbeits- und Schutzgerüste oder Fassadengerüste verwendet werden. • Z-8.22-xxxx: Modulsysteme, die z. B. als Industriege- rüste oder Traggerüste vorgesehen sind. Diese Kennzeichnung ist nicht nur eine formale Vorschrift, sondern ein wichtiges Sicherheitsmerkmal. Sie stellt sicher, dass die Bauteile den technischen Regeln entsprechen und regelmäßig überwacht werden. Durch die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Bauartgenehmigung werden bestimmte Gerüstbauteile zu einem kompletten Gerüstsystem zusammengefasst. Diese Zulassung gilt nur für eine bestimmte Zeit, meist fünf Jahre, und kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann zusätzliche Bedingungen enthalten. Auf Antrag kann die Zulassung in Textform normalerweise um weitere fünf Jahre verlängert werden (Abb. 1). Leider findet man auf dem Markt – insbesondere bei sehr günstigen Angeboten – immer wieder Gerüstmaterial, das keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik besitzt. Warum ist das problematisch? • Ohne diese Zulassung ist das Material in Deutschland meist nicht zulässig, da nicht nachgewiesen wurde, dass es die erforderlichen Sicherheits- und Qualitäts- standards erfüllt. (Foto: R. Helbig) Abb. 1: Mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder Bauartgenehmigung werden bestimmte Gerüstbauteile zu einem kompletten Gerüstsystem zusammengefasst. Verlängerung um fünf Jahre auf Antrag in Textform Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Bauartgenehmigung Gültigkeit für fünf Jahre, widerruflich, mit Nebenbestimmungen Zusammenfassung von Gerüstbauteilen zu einem Gerüstsystem

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