GB_01.2026

15 01 / 2026 UNTERNEHMENSFÜHRUNG • Die abZ stellt sicher, dass Bauteile geprüft, überwacht und für den vorgesehenen Einsatz geeignet sind. Fehlt sie, besteht ein erhöhtes Risiko für Unfälle, Haftungsprobleme und Baustellenstilllegungen. Wie wird solches Material angeboten? • Oft wird es als „billige Alternative“ beworben, um Kosten zu sparen. • Optisch kann es den zugelassenen Systemen stark ähneln – gleiche Gerüstrahmen, ähnliche Systemmaße und teilweise sogar ähnliche Oberflächen. • Diese Ähnlichkeit führt dazu, dass das Risiko einer Verwechslung hoch ist. Anwender könnten glauben, es handelt sich um ein zugelassenes System, obwohl die statischen Nachweise und Prüfungen fehlen. Gefahren bei Verwendung nicht zugelassener Teile: • Fehlende Tragfähigkeitsnachweise  Gefahr von Einsturz oder Versagen. • Keine kompatible Systemprüfung  Teile passen zwar mechanisch, aber nicht sicher zusammen. • Rechtliche Konsequenzen: Bei einem Unfall haftet der Unternehmer, nicht der Hersteller. Warum geht die Haftung auf den Unternehmer über? Selbst wenn der Hersteller das Material anbietet, bleibt der Unternehmer verantwortlich für die Auswahl und den Einsatz. Er muss prüfen, ob alle von seinem Unternehmen eingesetzte Gerüstbauteile eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Bauartgenehmigung haben. Entsprechend mehreren Rechtsgrundsätzen ergibt sich für den Unternehmer die Verkehrssicherungspflicht. Das Bedeutet, dass bei fehlender Zulassung der Unternehmer zum Inverkehrbringer eines nicht zugelassenen Arbeitsmittels wird. Dementsprechend handelt er entgegen § 3 Arbeitsschutzgesetz „Zitat: (1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“ Plagiate oder nicht zugelassene Gerüstteile stellen eine sicherheitsrelevante Gefährdung dar – und damit greift § 3 Abs. 1 unmittelbar. „Zitat: (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.“ Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass nur zugelassenes, geprüftes und dokumentiertes Material verwendet wird. • Materialeingangsprüfung organisieren • Dokumentationspflichten (DIBt-Zulassungen, Prüfzeugnisse, Herstellerkennzeichnungen, Ü-Zeichen, CE-Kennzeichen) sicherstellen • Lager und Materialverwaltung so organisieren, dass Plagiate nicht „versehentlich“ in Umlauf kommen Plagiate im Umlauf zu haben oder nicht zu erkennen ist Organisationsverschulden – und damit greift geradewegs § 3 Abs. 2. Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln. Gerüste gelten ausdrücklich als Arbeitsmittel, da die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt. In § 14 steht geschrieben, dass Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, erstmals verwendet werden dürfen, nachdem eine zur Prüfung befähigte Person die ordnungsgemäße Montage und sichere Funktion geprüft hat. Hierzu zählt die Prüfung entsprechend § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (DIBt-Zulassungen, Prüfzeugnisse, Herstellerkennzeichnungen, Ü-Zeichen, CE-Kennzeichen). Konkretisiert drückt die Verkehrssicherungspflicht für die Unternehmer aus, dass nach Erstellung eines Gerüstes aus nicht zugelassenen Gerüstbauteilen ein Arbeitsmittel geschaffen wurde und unterhalten wird, von dem Gefahrenquellen für Beschäftigte und Dritte ausgehen. An dieser Stelle muss noch auf den § 823 Bürgerliches Gesetzbuch verwiesen werden. • § 823 Abs. 1 BGB: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Daraus folgt die Pflicht, Gefahrenquellen zu sichern, um Schäden zu vermeiden. • § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Schutzgesetzen: Wenn gegen gesetzliche Sicherheitsvorschriften verstoßen wird (z. B. Arbeitsschutzgesetze), haftet der Unternehmer. Verkehrssicherungspflicht BGB § 823 ArbSchG § 3 BetrSichV Abb. 2: Verkehrssicherungspflicht für Unternehmer

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