16 01 / 2026 Kurz und knapp: Der Unternehmer haftet, weil er die Verantwortung für die Sicherheit trägt. Nicht zugelassene Gerüstteile sind eine Gefahrenquelle – und die Pflicht, diese zu verhindern, liegt beim Unternehmer (Abb. 3). Bauordnungsrecht mit Bußgeld bis 500.000 Euro Gerüste bestehen aus genormten Bauteilen, die als Bauprodukte gelten. Sie werden auf tragfähigen Untergründen errichtet und sind während ihrer Nutzung mit dem Bauwerk oder dem Boden verbunden. Damit erfüllen Gerüste sämtliche rechtlichen Kriterien, um als bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnungen eingestuft zu werden. Gerüstbauteile ohne entsprechende Kennzeichnung (Teil 1) sind keine zertifizierten Gerüstbauteile. Sie wurden nicht den europäischen oder nationalen Normen anerkennenden technischen Spezifikationen, Prüfverfahren und Lastklassen zur Gewährleistung von Sicherheit, Maßhaltigkeit und Stabilität unterzogen. Eine statische Berechnung zur Standsicherheit ist nicht möglich. Gerüste ohne Nachweis der Standsicherheit können die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen nach § 80 MBO nicht standhalten. Seitens der zuständigen Behörde kann der Rückbau (Beseitigungsverfügung) angeordnet werden. Gemäß § 14 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) gilt: „Geht von einem Gerüst eine Gefahr aus, sind die erforderlichen Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.“ Was bedeutet „tatsächliche Gewalt“ im Zusammenhang mit der Standsicherheit? Tatsächliche Gewalt beschreibt die faktische Verfügungsbefugnis über das Gerüst. Das heißt: Wer die Möglichkeit hat, unmittelbar auf die Stand- sicherheit des Gerüstsystems einzuwirken – etwa durch Änderungen, Sicherungsmaßnahmen oder den Abbau –, gilt als Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Abb. 4). Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) ist die sofortige Vollziehung (Abbau des Gerüstes ohne Stand- sicherheitsnachweis) im öffentlichen Interesse. Nicht Standsicher aufgestellte Gerüste, bei denen in absehbarer Zeit ein Versagen der Konstruktion eintreten kann, stellen eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Insbesondere besteht Gefahr für Leben und Gesundheit. Die Nichtbefolgung der vollziehbaren Anordnung Für den Fall, dass der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen wird, wird gemäß den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) die Anwendung von Zwangsmitteln in Form der Ersatzvornahme angedroht. Der Rückbau des Gerüsts erfolgt in diesem Fall durch ein von der zuständigen Behörde beauftragtes Unternehmen. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Bauherrn oder dessen Vertragspartner (Inverkehrbringer, vgl. Teil 2 „Gerüstersteller“) zu tragen. Bei Nichtbefolgung einer vollziehbaren Anordnung kann neben dem angedrohten Zwangsmittel zur Durchsetzung der Anordnung zusätzlich ein Bußgeld festgesetzt werden. Das Bußgeld kann bis zu 500.000 Euro betragen. Autor: Andreas Krebs, Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger im Gerüstbau, krebs@module-berlin.de UNTERNEHMENSFÜHRUNG Verantwortlichkeiten bei Gefahren durch Gerüste § 14 Abs. 1 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) Geht von einem Gerüst eine Gefahr aus, sind die erforderlichen Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Tatsächliche Gewalt Tatsächliche Gewalt beschreibt die faktische Verfügungsbefugnis über das Gerüst. Das heißt: Wer die Möglichkeit hat, unmittelbar auf die Standsicherheit des Gerüsts einzuwirken gilt als Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Verantwortlichkeiten bei Gefahren durch Gerüste § 14 Abs. 1 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) Gerüstbaufirma Primär verantwortlich, wenn sie die tatsächliche Gewalt über das Gerüst hat. Besitzer/Nutzer (z. B. Mieter, Bauherr) In der Zustandsverantwortung, wenn die Gerüstbaufirma keine tatsächliche Gewalt mehr hat. Weitere Berechtigte (z. B. Eigentümer) Heranzuziehen, wenn sie die Gefahr verursachen Abb. 4: Verantwortlichkeiten bei Gefahren durch Gerüste
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