18 02 / 2024 Neufassung der DIN 18451 Konkretisierung der Auftraggeber-Pflichten beim Umgang mit Gerüsten Durch die in Branchenkreisen vielbeachtete Neufassung der ATV DIN 18451 im Rahmen der VOB/C-Ergänzung im Oktober 2023 wurden auch die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien während der Gebrauchsüberlassung von Gerüsten neu formuliert. Das betrifft insbesondere die nun erstmals ausdrücklich geregelte Obhutspflicht der Auftraggeberseite in Abschnitt 3.8 DIN 18451 und weitere damit zusammenhängende Leistungszuweisungen. Die verbesserten Regelungen tragen der Realität auf den Baustellen Rechnung und werden entscheidend zu einem verbesserten, fairen Interessenausgleich beitragen. Nachlässiger Umgang und Beschädigungen von Gerüsten während der Gebrauchsüberlassung waren schon immer ein problembehaftetes Thema im Gerüstbau. Das vor allem deshalb, weil die Bandbreite entsprechender negativer Einflüsse im Laufe eines Bauvorhabens groß ist und Auftraggeber*innen wie Nutzer*innen häufig der Versuchung erliegen, sich ihrer Verantwortung hierfür zu entziehen. Obwohl auch bisher schon anerkannt war, dass den/die Auftraggeber*in bezüglich des ihm/ihr überlassenen Gerüstmaterials eine besondere Sorgfalts- bzw. Obhutspflicht trifft, war diese Pflicht bis zum Inkrafttreten der Neufassung der DIN 18451 nirgends ausdrücklich geregelt. Das führte nach alter Rechtslage dazu, dass Diskussionen der Vertragsparteien über die Reichweite der Obhutspflicht für gewöhnlich unter Rückgriff auf allgemeine, ungeregelte Rechtsgrundsätze stattfanden – zum Nachteil der Überzeugungskraft und nicht selten mit der Folge nervenaufreibender Auseinandersetzungen. Erstmals ist nun mit Abschnitt 3.8 DIN 18451 eine ausdrückliche Regelung der Obhutspflicht eingeführt worden, welche Inhalt und Umfang der Pflicht konkret festlegt und so erheblich zur Rechtssicherheit im Gerüstbaurecht beitragen wird. Vor allem fachlichen Laien und mit der „Spezialmaterie Gerüst- bau“ weniger vertrauten Beteiligen wird die Rechtsfindung dadurch erleichtert. Achtung: Zu beachten ist, dass es sich bei der DIN 18451 als Teil der VOB/C um eine Allgemeine Technische Vertragsbedingung handelt, die immer nur dann Anwendung findet, wenn dies im jeweiligen Vertragsverhältnis so vereinbart wurde. Was beinhaltet die Obhutspflicht aus Abschnitt 3.8 DIN 18451? Wortlaut des Abschnitt 3.8: Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Gerüste schonend und pfleglich behandelt werden und dass alles unterlassen wird, was zu einer vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr gedeckten Veränderung oder Verschlechterung der Gerüste führen kann, z. B. Ausbau oder Beschädigung von Gerüstbauteilen, Entfernen von Schutzvorrichtungen. Die Obhutspflicht bedeutet also zunächst, dass der/die Auftraggeber*in Gerüste schonend und pfleglich behandeln muss, sie also auf keinen Fall beschädigen oder Handlungen durch andere dulden darf, die zu einer Beschädigung der Gerüste führen. Zugleich wird durch die Hervorhebung des vertragsgemäßen Gebrauchs klargestellt, dass all diejenigen Einwirkungen pflichtwidrig sind, die sich nicht mehr im Rahmen der vertragskonformen Benutzung des Gerüstes bewegen. Als Regelbeispiele werden die besonders praxisrelevanten Fälle des Ausbaus bzw. der Entfernung von Gerüstteilen benannt. Abschnitt 3.8 ermöglicht einen flexiblen Umgang mit entsprechenden Pflichtverstößen und deckt alle typischen Fallgruppen ab, die in der Praxis häufig auftreten, z. B. Beschädigungen, Zweckentfremdungen, Überschreitungen der technischen Sicherheitsvorgaben (z. B. in Aufbau- und Verwendungsanleitung), übermäßige Verschmutzungen, unbefugter Aus- und Umbau von Gerüstteilen, mangelnde Sicherung von Gerüsten gegen Diebstahl, Entwendung von Material. Kommt es zu einem entsprechenden Verstoß, ist darin eine Verletzung der Obhutspflicht zu sehen, welche der Auftraggeberseite untersagt werden kann und welche den/die Auftragnehmer*in berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen. Dem Umstand, dass es in der Regel nicht der/die Auftraggeber*in selbst ist, der/die das Gerüst auf fehlerhafte Weise verwendet, trägt die Formulierung in Abschnitt 3.8 „Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen…“ Rechnung. Dadurch wird klargestellt, dass die Obhutspflicht nicht nur ein eigenes Wohlverhalten des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin beinhaltet, sondern auch die entsprechende Veranlassung seiner/ihrer Beschäftigten. Ergänzt wird Abschnitt 3.8 durch die gesetzliche Vorschrift des § 540 Abs. 2 BGB, die dazu führt, dass sich der/die Auftraggeber*in ein Fehlverhalten Dritter bei der Benutzung der Gerüste zurechnen lassen muss. RECHT
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