12 02 / 2025 Die arbeitsmedizinische Untersuchung Angebots- und Pflichtvorsorge im Gerüstbaubetrieb Unternehmer*innen sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter*innen arbeitsmedizinisch betreuen zu lassen. Für das Gerüstbauhandwerk kommen aufgrund der vielschichtigen Belastungen, resultierend durch die unterschiedlichen Tätigkeiten und Arbeitsumgebungen, gleich mehrere Untersuchungen in Betracht. Um die entsprechenden Untersuchungen herausfiltern zu können, bedarf es einer umfangreichen Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf die auszuführenden Tätigkeiten und auf die vorherrschenden Gefährdungen aus der Arbeitsplatzumgebung. Dieser Artikel beleuchtet die einzelnen Themenfelder der Arbeitsmedizin und gibt einen Hinweis darauf, welche Untersuchungen für das Gerüstbauhandwerk relevant sind. Grundsätzlich wird im Bereich der arbeitsmedizinischen Untersuchungen in zwei Kategorien unterschieden. Zum einen die arbeitsmedizinische Vorsorge und zum anderen die Eignungsuntersuchung. Arbeitsmedizinische Vorsorge Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein Teil der arbeitsmedizinischen Prävention und ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Ziel der Verordnung ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Zugleich soll sie auch einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit leisten. ARBEITSSICHERHEIT Art der Untersuchung Ziel der Untersuchung Beispielhafte Anlässe Informationen an den Unternehmer Rechtliche Grundlagen Arbeitsmedizinische Vorsorge Pflicht- Vorsorge Der/die Unternehmer*in muss eine Vorsorge veranlassen. Die Teilnahme ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit. Es besteht Mitwirkungspflicht! Arbeiten mit Asbest und Hartholzstaub, Feuchtarbeit regelmäßig mehr als 4 Std./T, Lärm ab Lex, 8h = 85 dB(A), Hand-Arm-Vibrationen ab A(8) = 5 m/s² Die Anwesenheit wird bestätigt. ArbMedVV § 4 mit Anhang Teil 1 (1), Teil 2 (1) und Teil 3 (1) Angebots- Vorsorge Der/die Unternehmer*in muss eine Vorsorge regelmäßig anbieten. Das Angebot muss persönlich und in Textform erfolgen. Schädlingsbekämpfung nach GefStoffV, Feuchtarbeit regelmäßig mehr als 2 Std./T, Lärm ab Lex, 8h = 80 dB(A), Hand-Arm-Vibrationen ab A(8) = 2,5 m/s² Die Anwesenheit wird bestätigt. ArbMedVV § 5 mit Anhang Teil 1 (2), Teil 2 (2) und Teil 3 (2) Wunsch- Vorsorge Der/die Unternehmer*in muss den Beschäftigten regelmäßige Vorsorge ermöglichen, wenn diese gewünscht ist. Es sei denn, es ist nicht mit einem Gesundheitsschaden durch diese Tätigkeit zu rechnen. Belastungen unter den genannten Grenzen der Angebotsvorsorge, z. B. Feuchtarbeit regelmäßig weniger als 2 Std./T Die Anwesenheit wird bestätigt. ArbSchG § 11, ArbMedVV § 5a Nach- gehende Vorsorge Angebotsvorsorge für Beschäftigte und ehemals Beschäftigte nach Beendigung von Tätigkeiten mit möglicherweise verzögert auftretenden Gesundheitsbeeinträchtigungen. Nach Umgang mit krebserzeugenden Stoffen Die Anwesenheit wird bestätigt. ArbMedVV § 5 (3) mit Anhang Teil 1 (3) Eignungs- Untersuchung Klärung der gesundheitlichen Eignung der Bewerber*innen und der Beschäftigten. Schutz Dritter und der Allgemeinheit. Es besteht Mitwirkungspflicht! Fahrerlaubnisverordnung, Strahlenschutzverordnung Die Anwesenheit wird bestätigt sowie „tauglich ja/ nein“. Diagnosen bzw. Befunde unterliegen der Schweigepflicht. Arbeits- oder Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Gesetze und Verordnungen, Fürsorgepflicht des/ der Arbeitgeber*in Tabelle 1: Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchung; Quelle: BG BAU
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