16 02 / 2025 Den Arbeitsschutz im Gerüstbauunternehmen organisieren 16 Schritte zur Arbeitsschutzorganisation mit System. Schritt 14: Zeitlich befristet Beschäftigte integrieren Jede*r Gerüstbauunternehmer*in ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Büro, im Betrieb und auf den Baustellen zu organisieren. In dieser Artikelserie werden die sehr komplexe Aufgabenstellung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes in 16 Schritten erläutert und damit die sehr große Aufgabe in kleine, überschaubare Teilsegmente zerlegt, die nacheinander bearbeitet werden. In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie als Gerüstbauunternehmen bei der Integration von zeitlich befristet Beschäftigten beachten müssen. 1.Keine externen Leiharbeitnehmer*innen erlaubt Für die Beschäftigung von zeitlich befristeten Arbeitnehmer*innen im Gerüstbau gelten spezifische rechtliche Regelungen. Die Arbeitnehmerüberlassung, insbesondere das Entleihen von Arbeitskräften externer Agenturen, ist im Bauhauptgewerbe grundsätzlich verboten. Dies bedeutet, dass Leiharbeitnehmer*innen im Gerüstbau nicht beschäftigt werden dürfen. Die einzige Ausnahme bildet die Möglichkeit der Arbeitnehmerüberlassung zwischen Betrieben des gleichen Gewerkes untereinander. Das Ziel dieser Regelung ist es, die Arbeitsbedingungen auf Baustellen zu verbessern und sicherzustellen, dass auch befristet beschäftigte Mitarbeiter*innen nicht ohne ausreichende Fachkenntnisse oder mangelnden Erfahrungen in diesem gefährlichen Bereich arbeiten müssen. 2. Praktikant*innen Die wohl häufigste befristete Einstellung in Gerüstbauunternehmen sind Praktikant*innen. Die Beschäftigung von Praktikant*innen erfordert jedoch eine sorgfältige Vorbereitung, um die Gesundheit und Sicherheit zu sichern. In jedem Fall müssen die Personen eine ausführliche Erstunterweisung erhalten, um über die Gefahren am Arbeitsplatz aufgeklärt zu werden. Je nach bisherigen Erfahrungen und Aus- bzw. Fortbildungen ist hier streng darauf zu achten, was der Person tatsächlich zugetraut werden kann und in welchen Tätigkeitsbereichen die Unterweisung besonders sorgfältig erfolgen muss, um keine Unfälle bzw. Gesundheitsschäden zu riskieren. Für Praktikant*innen gilt noch viel strenger, was eigentlich ohnehin für alle Beschäftigten beachtet werden muss: keine Tätigkeiten ausüben lassen, in denen keine Unterweisung stattgefunden hat. Praktikant*innen müssen mit der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung (PSA) ausgestattet werden und sind verpflichtet, diese durchgehend zu tragen. Hierzu gehört insbesondere auch die Absturzsicherung, falls die Praktikant*innen in höheren Bereichen arbeiten. Auf das korrekte Anlegen und den richtigen Umgang mit der PSA muss durch erfahrene Beschäftigte geachtet werden. Die zeitweise eingesetzten Personen sollten immer nur unter Aufsicht arbeiten und von besonders gefährlichen und/oder riskanten Arbeiten ferngehalten werden. Die Begleitung der Praktikant*innen geht bestenfalls über die Tätigkeitsaufsicht hinaus. Stellen Sie den kurzweilig Beschäftigten eine feste Ansprechperson mit viel Erfahrung an die Seite, eine Art Mentor, die durchgehend für die Person da ist und Fragen beantworten kann. 3. Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilungen sollten ohnehin im Betrieb bereits vorhanden sein und alle aktuellen Arbeitsbedingungen berücksichtigen bzw. mit Schutzmaßnahmen versehen. Dennoch sollten vor dem Einsatz von zeitlich befristet BeschäftigARBEITSSICHERHEIT Arbeitsschutzportal www.basiss-net.de Regelbetreuung und persönliche Unterstützung im Betrieb Mitarbeiterunterweisungen und Schulungen Arbeitssicherheit einfach. sicher. digital. Kalckreuthstr. 4 10777 Berlin E-Mail: siekmann@basiknet.de Die Spezialisten für Arbeitsschutz im Gerüstbauerhandwerk Anzeige
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