www.geruestbauhandwerk.de • 02 / 2025 21 Gerüst gewidmet. Der Fachvortrag befasst sich mit einem besonders spannenden Sanierungsprojekt einer Autobahnbrücke in Hessen. Die Tagung endet am 24. Mai mit einem gemeinsamen Ausflug. „Wir freuen uns sehr über den hohen Zuspruch zu unserer Bundesfachtagung“, betont Sabrina Luther, Geschäftsführerin von Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau. „Das zeigt einmal mehr, dass Zusammenhalt in unserer Branche großgeschrieben wird, auch und besonders in herausfordernden Zeiten.“ Gewerksfremde Arbeiten Urteil stärkt Rechtsauffassung der Bundesinnung In einem aktuellen Fall hat sich das Landgericht Frankfurt a. M. mit der möglichen Verpflichtung eines Handwerkers zur Verrichtung einer gewerksfremden Arbeit befasst. In einem Wohnhaus im Taunus war im Winter an der Außenwand eine Wasserleitung eingefroren. Sie diente auch der Bewässerung der Loggia im ersten Obergeschoss. Der von dem Hauseigentümer zur Reparatur beauftragte Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebes kappte die Wasserleitung auf Höhe des Kellergeschosses. Außerdem öffnete er die Holzverkleidung an der Loggia, um den dort am Ende der Leitung angebrachten Wasserhahn zu entfernen und die Leitung stillzulegen. Hinter der Holzverkleidung befand sich ein Hohlraum. Der Heizungsinstallateur schloss die Holzverkleidung zum Schluss seiner Arbeiten nicht. Rund zwei Monate später bemerkte der Hauseigentümer Kratzgeräusche auf dem Dach. Es waren dort Waschbären eingedrungen. Er informierte den Installateur per WhatsApp darüber, der kurz darauf die Holzverkleidung an der Loggia provisorisch verschloss. Im Sommer nahmen die Kratzgeräusche erheblich zu. Ein Kammerjäger öffnete die Holzverkleidung am Dach. Es kamen vier junge Waschbären und ein Muttertier zum Vorschein, die mit einer Lebendfalle eingefangen wurden. Der Hauseigentümer ließ die Holzverkleidung an Loggia und Dach nun von einem Schreiner mit neuem Holz fachgerecht verschließen. In dem Rechtsstreit vor der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main verlangte der Hauseigentümer von dem Heizungsinstallateur Ersatz der Kosten für den Kammerjäger und für die Schreinerarbeiten in Höhe von rund 6.750 Euro. Die Kammer wies die Klage mit Urteil vom 17.05.2024 (Az. 2-02 O 578/23) ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Wiederverschließen der geöffneten Holzverkleidung nicht Teil der Hauptleistungspflicht des Installateurbetriebs gewesen ist. Hierzu seien Arbeiten mit Holz nötig gewesen, die in den Fachbereich eines Schreiners fallen und außerhalb des typisierten Aufgaben- und Fachgebiets eines Heizungs- und Sanitätsbetriebs liegen. Diese gewerksfremden Arbeiten sind somit nicht Bestandteil des Auftrags über die Reparatur einer an der Hausaußenwand verlegten Kaltwasserleitung. Auch aus der Tatsache, dass der Beklagte die Holzverkleidung entfernt hat, ergibt sich keine Pflicht zur Wiederherstellung. Diese wurde zudem weder schriftlich noch mündlich vereinbart. Zwar ist der Auftragnehmer verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um Schäden anderer – insbesondere seines Vertragspartners – zu verhindern. Er muss aber nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen – im gegebenen Fall also die Einnistung von Waschbären. Vielmehr genügen solche Vorkehrungen, die zur Beseitigung der Gefahren erforderlich und zumutbar sind, wie z. B. eine Absturzsicherung bei einer Deckenöffnung. Das Urteil hat auch Bedeutung für den Gerüstbau. So stärkt es die Rechtsauffassung der Bundesinnung Gerüstbau, dass das fachgerechte Verschließen von Ankerlöchern eine gewerksfremde Tätigkeit ist, die nicht zum Leistungssoll des Gerüstbauunternehmers zählt.
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