11 03 / 2025 Eine Ausnahme besteht, wenn solche Tätigkeiten im Rahmen einer Ausbildung notwendig sind und unter fachkundiger Anleitung sowie ständiger Aufsicht erfolgen. Zudem kommen noch einige wichtige Punkte, die Betriebe unbedingt beachten sollten, wenn sie Auszubildende beschäftigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. • Jugendliche im Sinne des Jugendschutzgesetzes sind Personen die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind • Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden • 60 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden • Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten • Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Gegebenenfalls notwendige Abweichungen, wie z. B. bei Schichtbetrieben, sind im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften und den individuellen Leistungsvoraussetzungen des Auszubildenden sorgfältig abzuwägen und zu vereinbaren. Auszubildende dürfen unter Anleitung und Aufsicht einfache, ungefährliche Tätigkeiten übernehmen, wie das Anreichen von Material, das Montieren von leichten Gerüstteilen in Bodennähe oder das Sichern von Gerüstbauteilen. Kurzweilige Höhenarbeiten und Tätigkeiten mit erhöhtem Gefahrenpotenzial sind nur unter strenger Anleitung und ständiger Aufsicht erlaubt. Ziel ist es, die Auszubildenden schrittweise an komplexere Aufgaben heranzuführen und sie im Zuge Ihrer Ausbildung immer weiterzuentwickeln. Gerade bei Arbeiten mit erhöhtem Gefahrenpotential ist es unabdingbar, dass die verantwortlichen Mitarbeiter*innen besonders im Bereich Arbeitsschutz ihre Vorbildfunktion wahrnehmen und mit gutem Beispiel vorangehen. Ausführliche und detaillierte Gefährdungsbeurteilungen, spezifische Schulungen und Unterweisungen legen den Grundstein für sicheres Arbeiten im Betrieb und auf Baustellen und sensibilisieren die Fachkräfte von morgen in Bezug auf das Thema Arbeitssicherheit (Abb. 2). Betriebe, die ausbilden möchten, müssen einige Rahmenbedingungen erfüllen und z. B. in die Handwerksrolle eingetragen sein und die fachliche Eignung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) nachweisen. Die mit der Ausbildung betrauten Personen (Ausbilder*innen) müssen persönlich und fachlich qualifiziert sein, beispielsweise durch eine Meisterprüfung im Gerüstbauerhandwerk oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen können. Zudem müssen ARBEITSSICHERHEIT Anzeige • Schnelle, einfach Montage • Deckt Brüstungsbreiten von bis zu 80 cm ab • Aufgrund der stabilen Bauart mit Gitterträgern bis 5 m Länge kombinierbar • Maximale Arbeitsbreite bei Dacharbeiten durch den außenliegenden Rohrstutzen • Auch bei Balkonarbeiten einsetzbar (Fußspindel nicht im Lieferumfang enthalten) GELOG Attika-Brüstungsklemme Spannweite bis 80 cm www.gelog-system.de • Tel. 02935 9686790 • info@gelog-system.de Animations lm NEU Spannweite bis 30 cm
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