14 03 / 2025 Den Arbeitsschutz im Gerüstbauunternehmen organisieren 16 Schritte zur Arbeitsschutzorganisation mit System. Schritt 15: Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen organisieren Jede*r Gerüstbauunternehmer*in ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Büro, im Betrieb und auf den Baustellen zu organisieren. In dieser Artikelserie wird die sehr komplexe Aufgabenstellung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes in 16 Schritten erläutert und damit die sehr große Aufgabe in kleine, überschaubare Teilsegmente zerlegt, die nacheinander bearbeitet werden. Hier wird erläutert, was Gerüst- bauunternehmen bei der Organisation von Erster Hilfe und Notfallmaßnahmen beachten müssen. Höhenarbeit, Witterungseinflüsse und körperlich schwere Tätigkeiten beim Gerüstbau bergen Risiken für Unfälle. Bei Stürzen, Quetschungen oder anderen schweren Verletzungen ist eine schnelle Erste Hilfe wichtig. Eine gut durchdachte Organisation der Ersten Hilfe und Notfallplanung im Gerüstbauunternehmen ist deshalb nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch Ausdruck verantwortungsvoller Unternehmensführung. In diesem Schritt zur Arbeitsschutzorganisation geht es um Anforderungen und konkreten Umsetzungsmaßnahmen der Ersten Hilfe und Notfallplanung mit dem Schwerpunkt auf die Situation auf Baustellen. Die beiden Begriffe „Erste Hilfe“ und „Notfall“ sind in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.3 wie folgt definiert: Die Erste Hilfe umfasst medizinische, organisatorische und betreuende Maßnahmen an Verletzten oder Erkrankten. Ein Notfall ist ein Ereignis, das unverzüglich Rettungsmaßnahmen erfordert und Maßnahmen der Ersten Hilfe, des Rettungsdienstes und der ärztlichen Behandlung umfasst. 1.Ausbildung und Bestellung von Ersthelfer*innen Gemäß § 26 DGUV Vorschrift 1 dürfen als Ersthelfer*in nur Personen eingesetzt werden, die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet wurden, oder die über eine sanitätsdienstliche bzw. rettungsdienstliche Ausbildung verfügen, oder die in einem Beruf des Gesundheitswesens ausgebildet sind. Ein Fortbildungsnachweis ist zwei Jahre gültig und muss dann aktualisiert werden. Ersthelfer*innen müssen vom Unternehmen schriftlich bestellt werden. Im Arbeitsschutzportal basISS-net für Gerüstbauer*innen kann eine Vorlage für das Bestellschreiben heruntergeladen werden. 2.Zahl der erforderlichen Ersthelfer*innen Die Zahl der erforderlichen Ersthelfer*innen eines Gerüstbauunternehmens richtet sich nach der Anzahl der anwesenden Beschäftigten. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ist ein/e Ersthelfer*in erforderlich, bei mehr als 20 anwesenden Versicherten müssen 10 % der anwesenden Versicherten als Ersthelfer*innen ausgebildet und schriftlich bestellt sein. Diese Zahlen gelten sowohl für das Betriebsgelände von Gerüstbauunternehmen als auch für die Baustellen. Auf jeder einzelnen Baustelle muss die nach obiger Regel ermittelte Anzahl ausgebildeter Ersthelfer*innen tatsächlich anwesend sein. Es ist wichtig, dass der/die Unternehmer*in sicherstellt, dass auch im Krankheits- oder Urlaubsfall auf Baustellen stets ausreichend Ersthelfer*innen anwesend sind. Dies erfordert eine vorausschauende Personalplanung sowie organisatorische Maßnahmen, insbesondere bei wechselnden Baustellenteams und kurzfristigen Personalausfällen. Ein effektives Mittel zur Sicherstellung ist die Verankerung der Ersthelferrolle in der Einsatzplanung. Der/die Vorarbeiter*in oder Kolonnenführer*in sollte bevorzugt Ersthelfer*in sein. Es sollten immer mehrere Teammitglieder geschult werden, um Ausfälle zu kompensieren. In der Gefährdungsbeurteilung muss überprüft werden, dass stets eine ausreichende Anzahl Ersthelfer*innen auf der Baustelle vorhanden ist. Die Ersthelfer-Aufgabe muss nicht unbedingt eigenen Beschäftigten übertragen werden. Wenn mehrere Unternehmen auf einer Baustelle tätig sind, können sie sich wegen des Einsatzes der Ersthelfer*innen absprechen, und ein Unternehmen kann den/die Ersthelfer*in für mehrere auf der Baustelle tätige Unternehmen stellen. Wird in einem Fremdbetrieb gearbeitet, kann in Absprache mit diesem auf die Erste Hilfe Organisation dieses Betriebes zurückgegriffen werden. Die externen Kosten der Aus-/Fortbildung übernimmt die Berufsgenossenschaft, das Gerüstbauunternehmen trägt die Personalkosten für Beschäftigte, die an der Aus-/ Fortbildung teilnehmen. In vielen Gerüstbauunternehmen hat sich die Praxis eingebürgert, alle Beschäftigten zu Ersthelfer*innen ausbilden zu lassen, damit ist grundlegend sichergestellt, dass immer ausreichend Ersthelfer*innen vorhanden sind. ARBEITSSICHERHEIT
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