19 03 / 2025 Dies ist nach der Rechtsprechung nicht bereits aus den Zeiteinheiten des Leistungsverzeichnisses abzuleiten. Vielmehr lässt sich eine bestimmte Gebrauchsüberlassungsdauer nur dann annehmen, wenn vertraglich eindeutige Ausführungszeiten vereinbart wurden. In der Praxis geschieht das häufig über entsprechende Angaben in den besonderen Vertragsbedingungen oder auch durch Einbindung eines Bauzeitenplanes. Die sich so ergebenden Ausführungszeiten sind dann Maßstab der Mengenberechnung und des Preisanpassungsanspruches bei Überschreitungen von mehr als 10 %. Wurden hingegen keine Ausführungszeiten vereinbart, fehlt es streng genommen an einem solchen Zeitansatz, sodass die Vergütung der Vorhaltung sich für die gesamte Dauer des Bauvorhabens nach den vertraglich vereinbarten Preisen der (Eventual-)Positionen richtet. Im Ergebnis kann dann grundsätzlich kein Preisanpassungsanspruch geltend gemacht werden. Voraussetzungen des Mehrkostenanspruchs Wurden dem Vertrag die Vorschriften der VOB/B zugrunde gelegt und feste Ausführungszeiten vereinbart, steht dem Gerüstbaubetrieb bei Überschreiten des zeitlichen Mengenansatzes zur Gebrauchsüberlassung um mehr als 10 % ein Anspruch auf Preisanpassung nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B zu. Beispiel: In den besonderen Vertragsbedingungen wurde als Datum für den Ausführungsbeginn der 2. Juni, als Ausführungsende der 28. November 2025 vereinbart. Im Leistungsverzeichnis ist als Mengeneinheit eine wochenweise Gebrauchsüberlassung vorgesehen. Der vereinbarte Mengenansatz vom 2. Juni bis 28. November beträgt somit 26 Wochen. Dieser Ansatz ist am 18. Dezember 2025 um mehr als 2,6 Wochen (= 10 %) überschritten, sodass dem Gerüstbaubetrieb ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Preisanpassung hinsichtlich der Gebrauchsüberlassung zusteht. Liegen diese Grundbedingungen vor, ist die einzige Voraussetzung des Mehrkostenanspruchs ein Preisanpassungsverlangen gegenüber dem/der Auftraggeber*in. Der Zeitpunkt dieses Preisanpassungsverlangens spielt grundsätzlich keine Rolle, insbesondere setzt der Anspruch nicht die häufig von Auftraggeber*innen verlangte Mehrkostenanzeige vor Eintritt der Bauzeitenüberschreitung voraus. Die Auftraggeberseite möglichst frühzeitig über sich ankündigende Mehrkosten zu informieren, empfiehlt sich allerdings schon aus Gründen der Kooperation und der vertraglichen Vertrauensförderung (Stichwort Transparenz). Rechtsfolge: Inhalt des Mehrkostenanspruches Die Rechtsfolge des Mehrkostenanspruches bestimmt sich zunächst danach, ob eine einvernehmliche Preisanpassung mit dem/der Auftraggeber*in erreicht werden kann. Gelingt es den Vertragsparteien, sich auf eine Vergütung der Gerüstvorhaltung ab Überschreitung der ursprünglichen Ausführungszeiten um mehr als 10 % zu einigen, ist dies der „Königsweg“, nach dem sich die Gebrauchsüberlassung fortan richtet. Kommt hingegen keine Einigung zustande, was nach Erfahrung des Verfassers bedauerlicherweise die Regel ist, steht dem Gerüstbaubetrieb nach aktueller Rechtsprechung ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu. RECHT Anzeige ALFIX GmbH • Langhennersdorfer Straße 15 • 09603 Großschirma • 0800 500 700 90 • info@alfix-systems.com • www.alfix-systems.com Das ALFIX Farbmarkierungssystem üeine Farbe = eine Feldlänge üverfügbar für die Modulgerüst- systeme ALFIX MODUL MULTI und ALFIX MODUL METRIC TECHNISCHE UNTERLAGEN Entdecken Sie unsere Farbcodierung in den Katalogen ALFIX MODUL MULTI und ALFIX MODUL METRIC. Nachmessen? Nicht mit ALFIX.
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