GB_03.2025

20 03 / 2025 Konkret bezogen auf die Praxis bedeutet das: Möchte der Gerüstbaubetrieb eine Preisanpassung hinsichtlich der Gebrauchsüberlassung erreichen, muss er nachweisen, dass sich die Kostenfaktoren gegenüber der ursprünglichen Ausführungszeit verändert haben. Dies kann grundsätzlich bezüglich aller Kostenarten der Fall sein, beispielsweise der eigentlichen Kosten der Gerüstvorhaltung, der allgemeinen Geschäftskosten sowie des kalkulierten Gewinns. Wie hoch diese Kosten im Einzelfall sind bzw. was als angemessener Zuschlag betrachtet werden kann, richtet sich nach den marktüblichen Preisen und ist im Streitfall von einem/einer Sachverständigen zu ermitteln. Eine praktisch sehr bedeutsame Ausgestaltung dieser Situation besteht außerdem darin, dass sich der Gerüstbaubetrieb ab Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Ausführungszeiten gezwungen sieht, zusätzliches Gerüstmaterial anzumieten, weil er nicht in der Lage ist, anstehende Folgebauvorhaben aus seinem eigenen Materialbestand zu bedienen. In dieser Fallkonstellation bestehen die aus der Bauzeitenverlängerung resultierenden Mehrkosten in den Mietkosten für das zusätzliche Gerüstmaterial. Diese Mehrkosten kann der Gerüstbaubetrieb ebenfalls im Rahmen des Preisanpassungsanspruchs nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B geltend machen. Aber Achtung: Ersatzfähig sind nach dem zuvor genannten Grundsatz nur die tatsächlich erforderlichen Kosten. Das bedeutet einerseits, dass die Mehrkosten auch tatsächlich entstanden sind. Geht es wie hier um Mietkosten für zusätzliches Gerüstmaterial, muss der Gerüstbaubetrieb sie auch tatsächlich gezahlt haben und dies im Zweifel mittels Rechnungen und Zahlungsbelegen nachweisen können. Außerdem müssen diese Mietkosten erforderlich sein. Das ist der Fall, wenn zwischen den Mietkosten und der Bauzeitenverlängerung ein ursächlicher Zusammenhang besteht, wenn also Material angemietet wird, weil das eigene, auf der Baustelle eingesetzte Material nicht zur Verfügung steht, um das Folgebauvorhaben ausführen zu können. Handelt es sich bei dem auf der Folgebaustelle geschuldeten Material seiner Art nach um gänzlich unterschiedliches Material (z. B. Treppenturm anstelle Rahmengerüst), besteht dieser Zusammenhang nicht. Die Mehrkosten für das Anmieten des Materials sind dann nicht gerade deshalb notwendig geworden, weil das Material der verlängerten Baustelle noch „blockiert“ ist. Es fehlt dann an dem erforderlichen kausalen Zusammenhang. Kündigungsrecht bei Bauzeitenverlängerungen? Ein einseitiges Kündigungsrecht des Gerüstbaubetriebes ist in diesen Situationen nach der Wertung des oben genannten BGH-Urteils vom 11. April 2013 grundsätzlich ausgeschlossen. Denn der Gerüstbaubetrieb hat nach dieser Rechtsprechung stets davon auszugehen, sein Gerüst auch über vereinbarte Bauzeiten hinausgehend zu schulden, wenn es für die Ausführung der Baumaßnahme noch benötigt wird. Anders kann es allerdings aussehen, wenn der/die Auftraggeber*in gegenüber dem Gerüstbaubetrieb trotz überschrittener Ausführungszeiten kategorisch jeden Anspruch auf Mehrkosten ablehnt. Denn dadurch würde der/die Auftraggeber*in gegen die allgemeine bauvertragliche Kooperationspflicht verstoßen. Eine Ausprägung dieser Kooperationspflicht ist die Vorgabe des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B, bei Überschreiten der vertraglich vereinbarten Menge um mehr als 10 % auf Verlangen eine Preisanpassung zu gewähren. RECHT FachbuchARBEITSSICHERHEIT IM GERÜSTBAU, Viktor Ricken TASCHENBUCH . DIN A5 . 145 Seiten . 49,90 Euro Gerüstspezifische Arbeitsschutzthemen Personenbezogene Arbeitsschutzthemen Normen und Regeln für den Gerüstbau Betriebsmittel und Arbeitsverfahren Informationen und Bestellung: www.bernheine-medien.de/arbeitssicherheit-im-geruestbau Mit Ergänzung zur TRBS 2121-1 Anzeige

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