GB_03.2025

21 03 / 2025 Lehnt der/die Auftraggeber*in aber von vornherein jede Vereinbarung über einen neuen Vorhaltungspreis ab und ist er/sie nicht bereit, dem Gerüstbaubetrieb nachgewiesene Mehrkosten zu ersetzen, dürfte die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Betrieb unzumutbar sein. Er hat dann das Recht, den Gerüstbauvertrag wegen Verstoßes gegen eine Mitwirkungspflicht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B zu kündigen. Auch in dieser Situation ist zu empfehlen, mit der Auftraggeberseite möglichst früh in Kommunikation zu treten, also eine Mehrkostenanzeige, verbunden mit einem Verlangen auf Preisanpassung, zu erstatten. Vor Androhung bzw. Ausspruch einer Kündigung sollte rechtlicher Rat eingeholt werden. Fazit: Das Thema Bauzeitenverlängerungen ist ein Dauerbrenner im Gerüstbau. Um im Ernstfall Ansprüche wegen Mehrkosten geltend machen zu können, sollten Betriebe auf die Vereinbarung der VOB/B und fester Ausführungszeiten im Vertrag achten. Eine transparente Kommunikation mit der Auftraggeberseite schafft zudem von Anfang an vorteilhafte Verhandlungsbedingungen. Scheitert eine einvernehmliche Preisvereinbarung über die Gerüstvorhaltung bei Bauzeitenverlängerungen, kann der Gerüstbaubetrieb auf Grundlage von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich entstehenden Mehrkosten geltend machen, die allerdings konkret nachzuweisen sind. RECHT Kanzlei Barth Riehler Str. 24 • D-50668 Köln Tel. +49 221 423 424 52 info@barth-kanzlei.de • www.barth-kanzlei.de Rechtsanwalt Tobias Barth betreibt in Köln eine Kanzlei, die auf privates Baurecht spezialisiert ist. Er war zuvor als Syndikusrechtsanwalt der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk tätig. Neben der außergerichtlichen und gerichtlichen Beratung bietet die Kanzlei Barth Gerüstbauunternehmen auch Maßnahmen der betrieblichen Optimierung, beispielsweise in den Bereichen AGB, Arbeitsschutz und Nachunternehmereinsatz. Anzeige

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