GB_05.2025

05 / 2025 • www.geruestbauhandwerk.de 22 Neue Berufskrankheit – Auch Gerüstbauer betroffen Zuletzt wurde die Liste der Berufskrankheiten in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ergänzt. Neu aufgenommen wurde unter anderem die Schädigung der Rotatorenmanschette in der Schulter, eine Krankheit, die auch Gerüstbauer betreffen kann. Eine Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter entsteht durch eine langjährige und intensive Belastung durch Überschulterarbeit, sich ständig wiederholende Bewegungen im Schultergelenk sowie Kraftanwendungen im Schulterbereich durch Heben von Lasten oder Hand-Arm-Schwingungen. Hiervon können zum Beispiel Beschäftigte aus dem Bauhandwerk, wie Maurer, Stuckateure, Dachdecker und eben auch Gerüstbauer, betroffen sein. Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit aufgrund der repetitiven Bewegungen der Arme im Schultergelenk ist, dass der Grenzwert einer der Einwirkungen erreicht oder überschritten ist. Hierzu zählen etwa Arbeiten mit den Händen auf Schulterniveau oder darüber mit einer kumulativen Dauer während des Arbeitslebens von mindestens 3.600 Stunden oder ein- oder beidhändiges Heben von Lasten mit einem Lastgewicht von mindestens 20 kg und einer Gesamtdauer von mindestens 200 Stunden vor Beginn der Erkrankung. Weitere Informationen bietet die Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Dort steht auch ein Formular zur ärztlichen Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit zum Download bereit. Verletzung der Rotatorenmanschette „Modulares Qualifikationssystem“ für Tätigkeiten mit Asbest veröffentlicht Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA) hat in einer Bekanntmachung kürzlich das „Modulare Qualifikationssystem“ für Tätigkeiten mit Asbest veröffentlicht. Es dient der Umsetzung der Qualifikationsanforderungen nach § 11a Absatz 5 der aktuellen Gefahrstoffverordnung, die am 5. Dezember 2024 in Kraft getreten ist. Die Inhalte des Qualifikationssystems werden künftig in die TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ aufgenommen. Die neue Fassung der TRGS 519 wird nach derzeitiger Planung voraussichtlich im Laufe des Jahres 2026 veröffentlicht. Zur Information über das dann geltende Schulungskonzept der TRGS 519 wurde das Dokument bereits jetzt veröffentlicht. Zusätzlich zu den bereits in Anlage 10 der TRGS 519 veröffentlichten Modulen zur Qualifikation der Beschäftigten (Fachkunde / Grundkenntnisse Asbest) und der praxisbezogenen Fortbildungsmaßnahme Modul Q1E wurden weitere Module entwickelt, die aufeinander aufbauen und im Rahmen von Sachkundelehrgängen vermittelt werden müssen, um die Qualifikationsanforderungen gemäß § 11a Absatz GefStoffV zu erfüllen. Eine behördliche Anerkennung von Sachkundelehrgängen aufgrund der modularen Qualifikationssysteme kann seit dem 1. Oktober 2025 beantragt werden. Das „Modulare Qualifikationssystem“ kann auf den Internetseiten der BauA unter nebenstehendem QR-Code heruntergeladen werden. Asbest

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