GB 06.2020

20 06.2020 Balkenhead Befristete Umsatzsteuersenkung Am 1. Juli 2020 ist das Zweite Corona-Steuerhil- fegesetz in Kraft getreten, das zahlreiche steu- erliche Maßnahmen enthält, um die Folgen der Corona-Krise abzumildern. Dazu zählt auch die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020 von 19 % auf 16 %. Diese vorübergehende Absenkung des Umsatz- steuersatzes bedeutete für viele Betriebe, beson- ders im Tagesgeschäft mit anderen Unterneh- men, vor allem viel zusätzlichen Verwaltungs- aufwand. Erschwerend kam die bestehende Unsicherheit hinzu, wie die Gerüstbauleistung umsatzsteuerrechtlich zu behandeln und wann demzufolge der Leistungszeitpunkt als für die Besteuerung maßgeblicher Zeitpunkt anzuneh- men ist. Daher wurde das Bundesministerium der Finan- zen (BMF) mehrfach aufgefordert, eine eindeu- tige und bundesweit verbindliche Einordnung der Gerüstbauleistung vorzunehmen, auf deren Grundlage der Leistungszeitpunkt und somit die jeweils maßgebliche Höhe des anwendbaren Umsatzsteuersatzes rechtssicher bestimmt wer- den kann. Die Reaktionen des BMF waren hierzu leider nicht eindeutig, sodass es bis auf Weiteres bei der Auslegung bleibt, die Bundesinnung und Bundesverband bereits seit der Umsatzsteuerer- höhung 2007 vertreten. Eine endgültige Klärung wird hier nur ein höchstrichterliches Urteil brin- gen können. Das Merkblatt „Befristete Senkung des Umsatz- steuersatzes 2020“, in dem die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk und der Bundes- verband Gerüstbau e.V. ihren Mitgliedsbetrieben eine umsatzsteuerrechtliche Einschätzung für das Gerüstbaugewerbe zur Verfügung stellen, wurde im Hinblick auf das BMF-Schreiben aktu- alisiert und steht den Mitgliedern im geschützten Downloadbereich der Homepage zur Verfügung: www.geruestbauhandwerk.de/downloads efristet Umsatzsteuer- senkung Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Ja- nuar 2021 auf 9,50 Euro und nachfolgend in drei weiteren Schritten bis zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro. Die Mindestlohnkommission hat bereits am 26. Juni 2020 über die Anpassung des gesetzli- chen Mindestlohns entschieden. In der Mindest- lohnanpassungsverordnung hat das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales diese Entscheidung umgesetzt. Am 28. Oktober 2020 hat nun das Bundeskabinett die Mindestlohn- anpassungsverordnung beschlossen, die zum 1. Januar 2021 in Kraft treten soll. Die Verkün- dung der Verordnung soll noch in diesem Jahr im Bundesgesetzblatt erfolgen. Damit erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn (je Zeitstunde): ab dem 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro ab 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro ab dem 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro Anpassung gesetzlicher Mindestlohn WEITERE INFORMATIONEN BUNDESINNUNG für das GERÜSTBAUer-Handwerk • Corina Amenda: c.amenda@geruestbauhandwerk.de Rösrather Str. 645 • 51107 Köln • Tel. 0221 87060-0 • Fax 0221 87060-90 • www.geruestbauhandwerk.de Bei Interesse an einer Mitgliedschaft in der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk/dem Bundes- verband Gerüstbau e. V., sprechen Sie uns bitte an.

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