GB 06.2020
„Dann bin ich eben krank!“ Die fristlose Kündigung wegen angekündigter Krankheit „Dann bin ich eben krank.“ – Wie oft hören Arbeitgeber diesen Satz, wenn ihre Arbeitnehmer nicht das bekom- men, was sie wollen!? Nicht zuletzt mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.07.2020 wurde entschieden, dass der Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber zu einem Zeitpunkt, in dem er vollkommen gesund ist, mit einer Krankheit droht – zum Beispiel, weil ihm der beantragte Erholungsurlaub aus betriebsbedingten Gründen ver- sagt wurde – eine fristlose Kündigung riskiert. Die Drohung, sich unberechtigt von seinem Hausarzt krankschreiben zu lassen, stellt einen wichtigen Grund dar, der ausreicht, um eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers zu rechtfertigen. Diesem obliegt es selbstredend, den Beweiswert der vom Arbeit- nehmer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes zu erschüttern und vorab die Verhältnismäßigkeit der Kündigung zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung dieser hat er unter ande- rem zu bewerten, ob die Unmutsbekundungen des Arbeitneh- mers eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen oder nicht. Grundsätzlich ist dabei zu berücksichtigen, dass der Ar- beitnehmer durch die Ankündigung seiner späteren Erkrankung unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er notfalls gewillt ist, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu missbrauchen, um sich gegenüber dem Arbeitgeber einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen, sofern er von diesem nicht das bekommt, was er möchte. Dieses Verhalten zeugt von einer Nötigung im Sinne des geltenden Strafgesetzbuches. Die Drohung des Arbeitnehmers muss nicht „plump“ vorgebracht worden sein. Ausreichend ist, dass für einen verständigen Beob- achter eine wahrnehmbare Verknüpfung beispielsweise zwischen dem versagten Erholungsurlaub und der angedrohten Krankheit besteht. Tritt die Krankheit später tatsächlich ein, kann die verhal- tensbedingte Kündigung des Arbeitgebers auf diese folglich nicht wirksam gestützt werden. In diesem Fall ist kein Ansatzpunkt der sozialen Rechtfertigung der Kündigung gegeben. Ein Grund für die Kündigung des Arbeitgebers, der sich aus dem Verhalten des Arbeitnehmers ergibt, liegt nicht vor. Sind Sie Arbeitnehmer und fühlen sich von Ihrem Arbeitgeber un- fair behandelt, informieren Sie sich über die Möglichkeiten eines rechtlichen Vorgehens. RECHT Design: sternklar.com Für alles gerüstet mit GVH Wir bieten für jedes Projekt die richtigen Gerüste in sicherer Qualität und ausreichenden Mengen. Gerüstvermietung Horst GmbH Max-Planck-Straße 4 25358 Horst MIT UNS GEHT’S HÖHER, SCHNELLER, WEITER. www.gv-horst.de Telefon 04126 / 39 33 79 Anzeige Rechtsanwaltskanzlei Wiebke Krause • RA Wiebke Krause Venloer Straße 2 • D-40477 Düsseldorf Tel. +49 211 49574400 info@recht-krause.de • www.recht-krause.de Praxistipp : Sollten Sie als Arbeitgeber von Ihrem Arbeitnehmer die Androhung eines krankheitsbe- dingten Ausfalls erhalten, so lassen Sie sich vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten, fristlo- sen Kündigung durch einen fachkompetenten Rechtsanwalt beraten. Nicht selten kommt es zu materiellen oder formalen Fehlern, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
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