GB 06.2020

38 06.2020 Steuerlich anerkannt Unternehmer kann Ausgaben für Berufsbekleidung steuermindernd geltend machen. In vielen Unternehmen tragen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine zur Branche und Tätigkeit passende Berufsbekleidung. Das reicht von der Schutz- und Hygi- eneausstattung, über die Arbeitskleidung in Handwerk und Industrie bis zum repräsentativen Service- und Bu- siness-Outfit. Mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschrie- benen Schutzkleidung, für die der Arbeitgeber immer aufkommen muss, regeln Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen, ob Chef oder Beschäftigte die Kosten für Anschaffung und Pflege der Kleidungsstücke überneh- men. Nimmt ein Unternehmer, die Anschaffung der Schutzkleidung so- wie Arbeits- oder Berufsbekleidung für sein Personal selbst in die Hand, gewinnt er doppelt. Einerseits kann er sicherstellen, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem professionellen und zum Unternehmen passenden Outfit ausgestattet sind. An- dererseits kann er die Ausgaben für die Anschaffung sowie für die kontinuierliche Pflege und Instandhaltung als Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen. Das Gleiche gilt, wenn er diese Aufgaben teilweise oder ganz einem Textildienstleister überlässt. Nicht jedes Kleidungsstück wird vom Fiskus anerkannt Entscheidende Voraussetzung: Es muss sich um klassische Be- rufsbekleidung handeln. Das sind für das Finanzamt Kleidungs- stücke, die die Berufsbezogenheit der Kleidung äußerlich sicht- bar zum Ausdruck kommen lassen. Dazu zählen beispielsweise die besonders strapazierfähige Hose für den Installateur oder die Kochjacke für den Küchenchef. Im Dienstleistungssektor steht die Schutzfunktion der Berufsbekleidung weniger im Vor- dergrund, dafür die Außenwirkung. Einheitliche Kostüme und Anzüge, sowie Blusen und Hemden mit Firmenlogo werden vom Finanzamt ebenfalls als Betriebsausgaben anerkannt, wenn ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. In Zweifelsfällen ist es empfehlenswert, sich mit Steuerberater oder Finanzamt ab- zustimmen. Typische Berufsbekleidung ist für die Arbeitnehmer steuerfrei Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellt die Überlas- sung der vom Fiskus anerkannten Kleidungsstücke keinen geld- werten Vorteil dar und muss daher nicht versteuert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die textile Ausstattung an die Beschäf- tigten nur ausgeliehen wird oder ob sie in deren Eigentum über- geht. Sofern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Pflege der steuerlich anerkannten Berufskleidung selbst übernehmen, kön- HERSTELLER INFO Entscheidet sich ein Arbeitgeber dafür, die steuerlich anerkannte Berufsbekleidung für seinen Betrieb zu mieten, hat das keinen Einfluss auf die Umsatzsteuer. Voraussetzung: Die Klei- dungsstücke werden den Beschäftigten unentgeltlich überlassen. MEWA Textil-Management MEWA stellt seit 1908 Betriebstextilien im Full-Service zur Verfügung und gilt damit als Pionier des Textilsharings. Heu- te versorgt MEWA europaweit von 45 Standorten aus Un- ternehmen mit Berufs- und Schutzkleidung, Putztüchern, Ölauffangmatten und Fußmatten – inklusive Pflege, Instand- haltung, Lagerhaltung, Logistik. Ergänzend können Arbeits- schutzartikel bestellt werden. 5.700 Mitarbeiter betreuen mehr als 190.000 Kunden aus Industrie, Handel, Hand- werk und Gastronomie. 2019 erzielte MEWA einen Umsatz von 734 Millionen Euro und ist damit führend im Segment Textil-Management. Für sein Engagement in den Bereichen Nachhaltigkeit und verantwortungsvolles Handeln sowie für seine Markenführung wurde das Unternehmen vielfach aus- gezeichnet.

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