GB_06.2025

www.geruestbauhandwerk.de • 06 / 2025 15 entscheidenden Schritt von der Ankündigung zur Umsetzung und zeigt, dass sie es mit dem Bürokratieabbau ernst meint und nun tatsächlich Entlastungen anpackt“, kommentiert Jörg Dittrich, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), die Beschlüsse des Bundeskabinetts. Für die Betriebe, die unter immer größeren bürokratischen Lasten leiden, sei das ein überfälliger und zugleich ermutigender Beginn. Die Entlastungsmaßnahmen betreffen nahezu sämtliche Ressorts. Geplant ist etwa eine weitere Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie die Prozessdigitalisierung bei Zwangsvollstreckungen und Immobilienkäufen. Anders als bei den Bürokratieentlastungsgesetzen der letzten Legislatur werden die Maßnahmen der unterschiedlichen Ressorts nicht einheitlich in einem Gesetzespaket, sondern in jeweils eigenständigen Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht. Bleibt zu hoffen, dass dies zügig geschieht. Und noch etwas betont der ZDH: Angesichts des schieren Umfangs an bestehender Bürokratie dürften die beschlossenen Maßnahmen nur der Anfang sein kann: „Entscheidend ist, dass der begonnene Prozess entschlossen fortgesetzt wird“, betont Jörg Dittrich. Denn nur wenn weitere Gesetze folgen, lasse sich die Zielsetzung einer Entlastung der Wirtschaft von 25 Prozent in dieser Legislaturperiode erreichen. Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau unterstützen die Forderungen des ZDH. Auch Gerüstbau-Unternehmen leiden unter der seit Jahren anwachsenden Bürokratie. Konsequente Entlastungsmaßnahmen könnten hier für Entspannung sorgen – auch mit Blick auf die in vielen Betrieben drängende Nachfolgesituation. Verbesserungen bleiben aus Seit ihrem Inkrafttreten vor gut einem Jahr stellen die Bundesinnung Gerüstbau sowie andere Branchenvertretungen die Praxistauglichkeit der neuen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Frage. Die Bundesinnung Gerüstbau kritisiert nicht nur den zusätzlichen bürokratischen Aufwand in den Betrieben und die Verschiebung der Verantwortlichkeiten vom Veranlasser hin zum ausführenden Handwerksunternehmen. Besondere Brisanz sieht die Gerüstbaubranche auch in der offenen Frage der auskömmlichen Leistungsbewertung: Wie können und müssen Handwerksunternehmen die von asbesthaltigen Bauteilen ausgehenden Gefährdungen im Rahmen ihrer Angebotskalkulation berücksichtigen und die eventuell entstehenden Mehraufwände einpreisen, ohne im Wettbewerb Nachteile zu erleiden? Die Bundesinnung Gerüstbau hatte sich bereits vor dem Inkrafttreten der neuen GefStoffV Ende 2024 vergeblich für ein Einlenken der Verantwortlichen eingesetzt. Und auch jetzt, nachdem das Bundesarbeitsministerium im August 2025 einen Änderungsentwurf zur GefStoffV vorgelegt hatte, der nun Mitte November im Bundesrat beschlossen wurde, ist Ernüchterung eingetreten. Zwar wurden im Änderungsentwurf einige sinnvolle Anpassungen vorgenommen, darunter etwa die in der Verordnung beschriebene Genehmigungsfiktion, wonach eine Genehmigung als erteilt gilt, wenn nach Eingang der Anzeige die Behörde nicht innerhalb einer Frist Einwände erhebt. Die Kernproblematik wurde jedoch nicht angegangen. Lediglich als Tropfen auf den heißen Stein ist die ernüchternde Erkenntnis des Bundesrats anzusehen, dass die 2024 eingeführte Mitwirkungspflicht des Veranlassers keinen wesentlichen Mehrwert für die Praxis ausführender Unternehmen gebracht hat. Zwar hält der Bundesrat eine Überprüfung dieser Mitwirkungspflicht für geboten, leitet daraus jedoch keine scharfe Forderung ab. Stattdessen heißt es im Bundesratsbeschluss vom 21.11.2025 vage: „Der Bundesrat bittet die Bundesregierung den Bedarfen der Praxis Rechnung zu tragen und zu prüfen, ob und inwieweit eine stärkere Einbindung der Veranlasser – sei es durch Regelungen oder Information und Sensibilisierung – erfolgen kann und die ausführenden Gewerke mit praxisgerechten Hilfestellungen zu unterstützen.“ Aus Sicht der Bundesinnung Gerüstbau birgt die GefStoffV auch nach der neuerlichen Änderung Änderung Gefahrstoffverordnung

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