GB_06.2025

19 06 / 2025 gungen oder den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis. Handelt es sich dabei um kalendarisch feststellbare Termine, also nicht bloß wage Angaben wie „ca. Frühjahr 2025“ oder „vrs. KW 45“, gerät der Auftraggeber automatisch durch das erfolglose Verstreichen dieser festgeschriebenen Termine in Verzug. Verzugsbegründend ist auch der Verstoß gegen Fristen in Bauzeitenplänen, sofern diese wirksam in den Vertrag einbezogen wurden (BGH, Urteil v. 11. April 2013, VII ZR 201/12). Wurden vertraglich keine Ausführungszeiten vereinbart, hat der Gerüstbaubetrieb seine Leistung auf Verlangen sofort nach Vertragsschluss zu erbringen, wenn sich aus den Vereinbarungen oder den genauen Umständen des Sachverhaltes nichts anderes ergibt, § 271 Abs. 1 BGB. Gleichermaßen hat der Auftraggeber die Leistung sofort anzunehmen, wenn der Auftragnehmer sie ihm anbietet. Dies führt zu folgendem wichtigen Merkposten: Wenn sich aus dem Vertrag keine bestimmte Ausführungszeit ergibt und der Gerüstbaubetrieb seine Leistung daher auf Verlangen des Auftraggebers sofort schuldet, gleichzeitig aber auch berechtigt ist, die Leistung sofort zu erbringen, setzt der Annahmeverzug immer ein erfolgloses Leistungsangebot des Gerüstbaubetriebes voraus. Dieses Angebot bedarf keiner bestimmten Form. Wichtig ist nur, dass eindeutig die Leistungsbereitschaft signalisiert und der Auftraggeber zur Annahme der Gerüstbauleistungen aufgefordert wird. Aus Beweiszwecken sollte zumindest die Textform eingehalten werden (z. B. per E-Mail). Achtung: Im Falle eines VOB-Vertrages setzt der Anspruch aus § 642 BGB immer eine erfolglose Behinderungsanzeige des Gerüstbaubetriebes voraus, ohne Rücksicht darauf, ob Bauzeiten vereinbart wurden, oder nicht. Die Behinderungsanzeige ist dann zugleich als Leistungsangebot anzusehen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Gerüstbaubetriebe daher vorsorglich immer eine Behinderungsanzeige an den Auftraggeber erstatten, da sie hierdurch sowohl das Risiko absichern, dass keine wirksamen Ausführungstermine vereinbart wurden, als auch für den Fall der unerkannten VOB-Vereinbarung abgesichert sind. Die dritte und letzte Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs besteht darin, dass dem Gerüstbaubetrieb durch das Unterlassen der auftraggeberseitigen Mitwirkung Kosten entstanden sind. Diese können insbesondere darin bestehen, dass der Betrieb in Erwartung des Leistungsabrufs Gerüstmaterial bereithält, Geräte angemietet oder Personal einkalkuliert hat, welches angesichts der Ausführungsverschiebung nicht anderweitig eingesetzt werden kann. Sind alle genannten Voraussetzungen erfüllt, steht dem Auftragnehmer für die Dauer des Annahmeverzugs ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zu. Höhe des Entschädigungsanspruchs, § 642 Abs. 2 BGB Die Höhe des Entschädigungsanspruchs bestimmt sich nach dem oben genannten Gesetzeswortlaut des Abs. 2 einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits danach, was der Gerüstbaubetrieb infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann. Zu beachten ist also zunächst, dass der Entschädigungsanspruch nur während der Dauer des Annahmeverzugs des Auftraggebers geltend gemacht werden kann. Sobald die Leistung tatsächlich RECHT Vom effizienten Einsatz von Schalungen und Gerüsten bis hin zu aktuellen Branchenthemen: Unsere praxisorientierten Produkttrainings und fachspezifischen Online-Schulungen vermitteln Ihnen die optimale Anwendung der PERI Systeme und liefern Ihnen wertvolles Wissen, das Ihr Unternehmen erfolgreicher macht. Wissen, auf das Sie bauen können. Schulungen für Schalung und Gerüst. www.peri.de Jetzt informieren Anzeige

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