agbau_01.2024

Verwendung der Begriffe „Fachkunde“ und „Sachkunde“ im Geltungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Deutschland 1. Vorbemerkung Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland (DGUV) erlassen Rechtsnormen, zu denen auch die Unfallverhütungsvorschriften gehören, die für die jeweiligen Mitgliedsunternehmen bzw. deren Versicherte erlassen werden. Sie werden als autonomes Recht bezeichnet und sind in ihrem jeweiligen Geltungsbereich rechtsverbindlich. 2. Erläuterungen zur Fachkunde (inkl. Beispiele) Die Fachkunde spielt im Arbeits- und Gesundheitsschutz eine entscheidende Rolle, wie aus einigen Unfallverhütungsvorschriften hervorgeht. Beispielhaft sei hier die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) genannt. In § 13 der DGUV Vorschrift 1 wird im Zusammenhang mit der Pflichtenübertragung auf die erforderliche Fachkunde hingewiesen: „Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen“. Zuverlässig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Aufgaben des Arbeitsschutzes mit der erforderlichen Sorgfalt wahrnehmen. Fachkundig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, wenn sie über die erforderlichen Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen verfügen, um die ihnen obliegenden Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können. Anmerkung: Fachkundige Personen können z. B. Betriebs- und Verwaltungsleiter*innen, Abteilungsleiter*innen, Prokurist*innen, Objektleiter*innen, Bauleiter*innen, Polier*innen, Vorarbeiter*innen oder Schichtführer*innen sein. Ein weiteres Beispiel für die Bedeutung der Fachkunde findet sich in der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (DGUV Vorschrift 38). Diese fordert in § 3 (1) von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber, dass Bauarbeiten nur von Personen geleitet werden dürfen, die die erforderliche Fachkunde besitzen: "Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet werden. Diese Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass bei 11 Arbeitssicherheit Testen Sie unverbindlich unter: www.bernheine-medien.de Auch als Online-Abo! Anzeige

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