agbau_01.2024

Kündigungsschutzklage Tipps für Arbeitgeber*innen bei Kündigungsschutzklage Erhebt ein/e Arbeitnehmer*in nach einer Kündigung innerhalb der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage, kann es für den/ die Arbeitgeber*in nur ein Ziel geben: Sich schnell zu einigen. Warum das so ist, sagt der Kündigungsexperte Anwalt Bredereck: Das liegt am Annahmeverzugsrisiko, das umso höher ist, je länger sich der Prozess hinzieht. Dabei handelt es sich um das Risiko des/der Arbeitgeber*in, im Fall eines Prozessverlustes das gesamte Gehalt des/der Arbeitnehmer*in zurückzahlen zu müssen für die Zeit, in der diese/r nicht gearbeitet hat. Meist betrifft das den Zeitraum vom Ende der Kündigungsfrist bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Je länger das Verfahren dauert, desto mehr muss der/ die Arbeitgeber*in zahlen, falls er/sie den Prozess verliert – mitunter ein bis zwei Bruttojahresgehälter. Hinzu kommt: Gewinnt der/ die Arbeitnehmer*in die Kündigungsschutzklage, muss der/die Arbeitgeber*in ihn/sie wieder einstellen. Fachanwaltstipps für Arbeitgeber*innen Vermeiden Sie es, vor Gericht in die Lage zu geraten, in der man Ihnen vorrechnet, wie viele Bruttomonatsgehälter Sie dem/der Arbeitnehmer*in im Fall einer nun drohenden Prozessniederlage nachzahlen müssen. Verlassen Sie sich regelmäßig nicht darauf, dass Ihre Kündigung alle Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes einhält und deshalb wirksam ist. Schließen Sie am besten im schriftlichen Verfahren, also möglichst früh im Prozess, einen Abfindungsvergleich mit dem/der Arbeitnehmer*in, jedenfalls aber bevor ein/e Richter*in sich zum Kündigungsgrund oder zu anderen Wirksamkeitsvoraussetzungen äußern kann. Lässt das Gericht nämlich durchblicken, dass die Kündigung unwirksam sein könnte, kann der/ die Arbeitnehmer*in als Gegenleistung für die Beendigung des Verfahrens regelmäßig eine deutlich höhere Abfindung verlangen. Oft sind Arbeitnehmer*innen am Beginn einer Klage ebenfalls an einer schnellen Einigung interessiert, weil sie beispielsweise ein Klagerisiko sehen oder einen neuen Job in Aussicht haben. → Weitere Informationen Kanzlei Bredereck und Willkom Landsberger Allee 366 • D-12681 Berlin Tel. +49 30 40004999 berlin@recht-bw.de • www.recht-bw.de Quelle: Rechtsanwalt Alexander Bredereck 15 Recht Foto: stock.adobe.com / Jeanette Dietl

RkJQdWJsaXNoZXIy MjY5NTE=