agbau_01.2024

Was bedeutet das denn? Sicherer Einsatz von Maschinen und Anlagen Der sichere Einsatz von Maschinen und Geräten setzt sichere Maschinen und Geräte voraus. Was auf den ersten Blick selbstverständlich erscheint, ist gar nicht so einfach zu beurteilen. Eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, Regeln und anderen Bestimmungen, erlassen, in Kraft gesetzt oder „nur“ veröffentlicht, sorgt zunächst einmal eher für Verwirrung als für Klarheit. In den letzten Jahren sind viele – fast die meisten – dieser Vorgaben überarbeitet und europäisch oder international harmonisiert worden. Wichtig dabei ist nach wie vor, dass die Verantwortung für einen möglichen sicheren Einsatz von Maschinen und Anlagen schon in die Planung und/oder Projektierung einbezogen wird. Die Hersteller tragen diese Verantwortung bereits, wenn sie ihre Produkte in Verkehr bringen (die erstmalige Bereitstellung im europäischen Wirtschaftsraum wird als Inverkehrbringen bezeichnet) oder diese auch nur den eigenen Mitarbeiter*innen zur Verfügung stellen. Diese Herstellerverantwortung ergibt sich aus den verbindlichen Vorgaben der Europäischen Maschinenverordnung (MaschV/EU/2023/1230), die die bisher gültige Maschinenrichtlinie (MaschRL/2006/42/ EG), veröffentlicht 2013, ersetzt. Die Europäische Kommission hat damit noch einmal eine höhere Stufe der Verbindlichkeit festgelegt. Durch die zwingend geforderte Umsetzung der Europäischen Mindestvorgaben in nationales Recht der Mitgliedsstaaten muss hierzulande von Herstellerseite das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) einschließlich der konkretisierenden Rechtsverordnungen, insbesondere der 9. ProdSV (Maschinenverordnung) beachtet werden. Nach der Bereitstellung der Maschinen und Anlagen geht die Verantwortung über auf die Bereitsteller*innen bzw. Betreiber*innen. Wenngleich die Inhalte sich vom Ergebnis her ähneln, gilt ab der Übergabe jetzt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dieses konkretisiert durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie eine Reihe von Unfallverhütungsvorschriften. Im betrieblichen Alltag wird häufig vergessen, oder im Extremfall sogar verdrängt, dass auch die Mitarbeiter*innen eigenverantwortlich dazu beizutragen haben, dass das Arbeiten mit Maschinen, Anlagen und Geräten sicher erfolgen kann. Der bestimmungsgemäße Umgang gemäß Betriebsanweisung und Unterweisung gehört ebenso dazu wie die Verpflichtung, regelmäßige Sicht- und Funktionsprüfungen vorzunehmen. Mit den Sichtprüfungen sollen offensichtliche („augenfällige“) Mängel auffallen, die Funktionsprüfungen sollen insbesondere die Sicherheitseinrichtungen auf deren ordnungsgemäße Funktion testen. Bei diesen Prüfungen festgestellte Mängel müssen entweder (natürlich nur bei geeigneter Qualifikation) von den Beschäftigten selbst beseitigt oder den zuständigen Vorgesetzten zur weiteren Veranlassung gemeldet werden. 4 Titelthema

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