agbau_01.2024

6 Titelthema Arbeitsmitteln eine erhöhte Gefährdung aus, die besondere Maßnahmen erfordert. Darum ist es gerade hier unabdingbar, auf geeignete Arbeitsmittel zu achten, darüber hinaus empfiehlt es sich, sich als Auftraggeber*in das Recht vorzubehalten, die Auswahl und den Zustand der von Auftragnehmer*innen eingesetzten Arbeitsmittel zu kontrollieren. Durch die Aufnahme eines entsprechenden Passus schon in der Beauftragung/Bestellung wird vermieden, dass es später auf der Baustelle über dieses Thema „Grundsatzdiskussionen“ gibt. Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeit Je konkreter die Aufgaben beschrieben werden, umso genauer kann die notwendige Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführt werden. Zur Beschreibung gehört neben der Tätigkeit selbst auch eine möglichst genaue Beschreibung des so genannten Arbeitssystems. Dazu gehören unter anderem der Mensch, die Arbeitsumgebung, die Arbeitsaufgabe, die Arbeitsorganisation, der Arbeitsplatz, die Arbeitsmittel. Nur wer die Frage „was soll gemacht werden?“ beantwortet, kann auch eine Aussage darüber machen, „was dabei gefährdend oder belastend sein könnte“. Auswahl geeigneter Mitarbeiter*innen Für den sicheren Einsatz von Maschinen, Anlagen und Geräten kann es erforderlich sein, die individuellen Leistungsvoraussetzungen der Beschäftigten zu überprüfen und zu berücksichtigen. Eventuell sind vor der Beauftragung dieses Personenkreises arbeitsmedizinische Aktivitäten (z. B. arbeitsmedizinische Vorsorge (gemäß ArbMedVV) oder Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen (gemäß DGUV Information 250-010)) erforderlich. Über dieses wichtige, oft dennoch unterschätzte Thema sollten alle Beteiligten, Unternehmer*innen, Führungskräfte (im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht) sowie Mitarbeiter*innen (zur Informationsbeschaffung) mit dem zuständigen Betriebsarzt sprechen. Über diese Aspekte hinaus ist zu erwähnen, dass natürlich die Maschinen und Anlagen in regelmäßigen Abständen durch eine zur Prüfung befähigte und beauftragte Person zu prüfen ist. Die Vorgaben dazu können Sie der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regel zur Betriebssicherheit (TRBS 1203 – befähigte Personen) entnehmen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind zu dokumentieren und können im Zweifel als Nachweis gegenüber dem Auftraggeber aber auch den Behörden und Organisationen (z. B. Gewerbeaufsicht, Unfallversicherungsträger) herangezogen werden. Fazit Ein geplanter Einsatz von Maschinen und Anlagen stellt zwar schon in der Planungsphase einen gewissen Aufwand dar, ohne eine sorgfältige Vorbereitung ist er aber erstens nicht möglich und zweitens gefährlich. Nicht nur im Sinne der Rechtskonformität, sondern insbesondere im Hinblick auf gesunde und unverletzte Mitarbeiter*innen lohnen sich die beschriebenen Präventionsansätze auf jeden Fall. Autor: Thomas Engels, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Koordinator nach Baustellenverordnung, langjähriger Dozent der Mplus Akademie, Sankt Augustin

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