agbau_01.2024

8 Arbeitssicherheit Verordnung Paragraph Definition der Fachkunde Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 2 (5) Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, aktuelle Schulung. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) § 2 (13) Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, aktuelle Schulung. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge § 9 Fachkundige Vertreter in Ausschuss für Arbeitsmedizin. Biostoffverordnung § 2 (11) Fachkundig: Befähigung für Aufgaben, abhängig von Gefährdung und Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, einschlägige Tätigkeit. Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) § 2 (8) Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, spezifische Fortbildung. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 2 (16) Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, spezifische Fortbildung. Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) § 2 (7) Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, spezifische Fortbildung. Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) § 2 (10) Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, spezifische Fortbildung. Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) § 5 (24), (38) Definition für Medizinphysik-Experten und Teleradiologen mit Fachkunde im Strahlenschutz. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) §§ 45, 47 Anwesenheit/Erforderlichkeit von Personen mit Fachkunde im Strahlenschutz. Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde. Abwasserverordnung (AbwV) Anhang 1 Gleichstellung von Fachkunde, die in der EU oder im EWR erlangt wurde, mit den Anforderungen der DWA-A 221. Tabelle 1: Fachkunde-Definitionen in Deutschen Verordnungen Höhe der Gefährdung eine Rolle spielt, oder im Strahlenschutz, wo spezifische Prüfungen und Zertifizierungen erforderlich sind. Insgesamt gewährleistet das Konzept der Fachkunde, dass qualifizierte Fachkräfte die für den Arbeitsschutz relevanten Aufgaben übernehmen, was maßgeblich zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz beiträgt. 1. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Fachkundig ist, wer über die nötigen Fachkenntnisse für bestimmte Aufgaben der Verordnung verfügt. Die Anforderungen umfassen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte berufliche Tätigkeit, ergänzt durch aktuelle Schulungen. 2. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Ähnlich wie in der BetrSichV definiert, beinhaltet Fachkunde die notwendigen Fachkenntnisse, abhängig von der jeweiligen

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