Vollzeitquote diskriminierend BAG zu Überstundenzuschlägen für Teilzeitkräfte Nach Überzeugung des BAG haben Teilzeitkräfte Anspruch auf Überstundenzuschläge – und zwar genauso wie Vollzeitbeschäftigte. Dieser Anspruch gelte bereits ab der ersten Überstunde. Teilzeitbeschäftigte haben ab der ersten Überstunde den gleichen Anspruch auf Zuschläge wie ihre vollzeitbeschäftigten Kolleg*innen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Teilzeitbeschäftigte dürfen bei Überstundenzuschlägen damit nicht mehr schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Eine Ausnahme sei nur dann zulässig, wenn sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würdigen, so das BAG (BAG, Urteil vom 05.12.2024, Az. 8 AZR 370/20). Pflegekraft klagte gegen Regelung zum Überstundenzuschlag Hintergrund des Verfahrens ist der Fall einer Pflegekraft, die bei einem ambulanten Dialyseanbieter in Teilzeit mit einem Arbeitsumfang von 40 % eines Vollzeitbeschäftigten arbeitete. Ihr Arbeitsverhältnis unterlag dem Manteltarifvertrag (MTV), der unter anderem festlegte, dass für Überstunden nur dann ein Zuschlag gezahlt wird, wenn die Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten überschritten wird. Aufgrund der tariflichen Regelung erhielt die Teilzeitbeschäftigte jedoch weder einen Überstundenzuschlag noch eine Zeitgutschrift für ihr Arbeitszeitguthaben von mehr als 129 Stunden. Sie klagte daraufhin auf eine entsprechende Zeitgutschrift und verlangte zudem eine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung sowie ihres Geschlechts, da in der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten beim Arbeitgeber überwiegend Frauen tätig waren. Regelung benachteilige Teilzeitbeschäftigte Das Arbeitsgericht wies die Klage zunächst ab. Im Berufungsverfahren hatte das Hessische Landesarbeitsgericht ihr sodann die Zeitgutschrift zuerkannt, jedoch die Entschädigungsforderung abgewiesen (Urteil vom 19. Dezember 2019, AZ. 5 Sa 436/19). Das Verfahren wurde daraufhin an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergeleitet, um Fragen zur Auslegung des Unionsrechts zu klären. Der EuGH entschied am 29. Juli 2024, dass die fragliche tarifvertragliche Regelung gegen das Unionsrecht verstoße, da sie Teil18 Recht Anzeige Neu! Jetzt zum E-Mail-Newsletter anmelden und mit noch mehr Informationen auf dem Laufenden bleiben: https://bernheine-medien.de/newsletter-bestellen
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