Gefahrstoffverordnung: Asbest Neue Regeln für den Umgang mit Asbest Zum 5.12.2024 ist die novellierte Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Sie enthält wesentliche Änderungen, insbesondere für Tätigkeiten mit Asbest beim Bauen im Bestand. Seit 1993 sind Tätigkeiten mit Asbest in Deutschland grundsätzlich verboten. Die alte Gefahrstoffverordnung sah Ausnahmeregelungen lediglich für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten vor. Nicht geregelt waren bislang Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen, wie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber, beim Bauen im Bestand. Hier schafft die im Dezember 2024 in Kraft getretene Gefahrstoffverordnung nun mehr Klarheit. Ampel-Modell für Risikobewertung Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung wird ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen eingeführt. Das Konzept definiert drei Risikobereiche: • hohes Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung > 100.000 Fasern/m³ • mittleres Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung < 100.000 Fasern/m³ • geringes Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung < 10.000 Fasern/m³ Aufgrund der Farbgebung der Risikobereiche (rot, gelb, grün) wird das Maßnahmenkonzept auch „Ampel-Modell“ genannt. Mit Hilfe des „Ampel-Modells“ können Unternehmen für die Arbeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen die Schutzmaßnahmen risikobezogen festlegen. Je höher die Belastung am Arbeitsplatz ist, desto anspruchsvoller müssen die Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten sein. In der Praxis wird dieses Konzept bereits seit einigen Jahren über die Technische Regel für Gefahrstoffe 910 angewendet. Neue Gefahrstoffverordnung: Was Unternehmen wissen müssen Mit der neuen Gefahrstoffverordnung werden Tätigkeiten zur „funktionalen Instandhaltung“ baulicher Anlagen im Bereich geringer und mittlerer Risiken legalisiert. So dürfen mit entsprechenden Schutzmaßnahmen und den erforderlichen Qualifikationen beispiels4 Arbeitssicherheit Foto: stock.adobe.com / RioPatuca Images
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