50 BUNDESVERBAND DEUTSCHER BAUKOORDINATOREN e.V. BDK www.baukoordinatoren.com Baukoordinatoren-Ticker: Aktuelles zur Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen DGUV Information 205-Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen Gegenüber der vorigen Ausgabe vom Mai 2018 wurde die vorliegende Ausgabe redaktionell und fachlich überarbeitet sowie in einer themenbezogenen Struktur gegliedert. Zur Klarstellung ist in der Vorbemerkung dokumentiert, dass eine Bewertung zur Wirksamkeit nicht Gegenstand dieser Schrift ist. Die Begriffsbestimmungen sind entsprechend dem Inhalt angepasst und Löschbereiche wurden durch Flutungsbereiche ersetzt. Im Kapitel 5.8 wurden die Anforderungen zur Zweimeldungsabhängigkeit konkretisiert. Das Kapitel 8 wurde aufgrund von Schadensereignissen und deren Ursachenforschung auf Wunsch und in Zusammenarbeit mit den exekutiven Organen (Polizei und Staatsanwaltschaft) erweitert. Änderung der StVO mit Wirkung ab 11.10.2024 Die StVO und die Bußgeldkatalogverordnung sind mit Wirkung zum 11.10.2024 geändert worden. Nach § 23 Absatz 1c wird folgender Absatz 1d eingefügt: "(1d) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t führt, hat sicherzustellen, dass bei einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h ein für das Kraftfahrzeug vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem eingeschaltet ist. Satz 1 gilt nicht. 1. beim Führen von Kraftfahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum dienen, bei denen vorderseitig montierte Anbauten die Funktion des Notbremsassistenzsystems dauerhaft beeinträchtigen und der Fahrende die Funktionsfähigkeit des Notbrems- assistenzsystems aufgrund dieser Anbauten nicht herstellen kann, 1a. beim Führen von Kraftfahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, die aufgrund von Anbauteilen einen Überstand über die Kabinenfront hinaus aufweisen, die die Funktion des Notbremsassistenzsystems dauerhaft beeinträchtigen und der Fahrende die Funktionsfähigkeit des Notbremsassistenzsystems aufgrund dieser Anbauten nicht herstellen kann und 2. während der Fahrzeugführung im Sinne des § 1a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes. Satz 2 Nummer 1 und 1a gelten auch während Fahrten, die nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen.“ Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung mit Wirkung ab 11.10.2024 Ordnungswidrig handelt, wer nicht sicherstellt, dass ein vorgeschriebenes Notbrems- assistenzsystem eingeschaltet ist. Ein Verstoß kann mit 100 Euro Bußgeld geahndet werden.
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