sätze nur innerhalb bestimmter Zeitkorridore stattfinden dürfen, etwa montags bis freitags zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr. Zusätzlich kann geregelt werden, dass Samstagsarbeit nur nach gesonderter Absprache erfolgt, eine Mindestankündigungsfrist einzuhalten ist und pro Einsatz eine Mindest- und Höchstdauer gilt. Kurzarbeit – nur mit wirksamer Vertragsgrundlage Kurzarbeit kann für Arbeitgeber insbesondere in wirtschaftlich unsicheren Zeiten ein wichtiges Instrument sein. Viele Arbeitsverträge enthalten hierzu jedoch nur sehr allgemeine oder veraltete Klauseln. Problematisch wird es insbesondere dann, wenn Kurzarbeit im Vertrag nicht konkret beschrieben ist. Häufig fehlen Regelungen zu Umfang, Dauer oder Ankündigungsfristen. Auch zu weit gefasste Arbeitgeberrechte sind riskant. Da Kurzarbeit massiv in das Arbeitsverhältnis eingreift – weniger Arbeit und damit regelmäßig auch weniger Vergütung – reicht eine pauschale Formulierung wie „Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit anordnen“ in vielen Fällen nicht aus. In der Praxis sollte eine Kurzarbeitsklausel daher zumindest regeln, unter welchen Voraussetzungen Kurzarbeit eingeführt werden darf (z. B. bei erheblichem Arbeitsausfall), ob Kurzarbeit „Null“ möglich sein soll, wie lange sie dauern darf, wie groß der Umfang der Arbeitszeitreduzierung sein kann und welche Ankündigungsfrist einzuhalten ist. Außerdem sollte klar sein, ob Kurzarbeit für den gesamten Betrieb gilt oder nur für einzelne Abteilungen. Fehlen diese Eckpunkte, kann die Klausel unwirksam sein – mit der Folge, dass Kurzarbeit nicht einseitig eingeführt werden kann und stattdessen eine individuelle Vereinbarung mit den Arbeitnehmern oder eine Betriebsvereinbarung erforderlich wird. Gerade Klauseln zu Überstunden, Abrufarbeit oder Kurzarbeit sollten somit regelmäßig geprüft und aktualisiert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie noch auf älteren Mustern beruhen oder flexible Arbeitszeitmodelle vereinbart werden sollen. 31 Recht → Über die Kanzlei Die Gottschalk | Dr. Wetzel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB ist spezialisiert auf Vereinsrecht, Verbandsrecht, Sportrecht, das Arbeitsrecht und das Vertragsrecht und alle weiteren Themen zum Zivil- und Zivilprozessrecht. Die Kanzlei richtet sich sowohl an Privatpersonen als auch an Unternehmen, NGOs, und andere Organisationen, insbesondere im politischen Umfeld. Mit ihrer langjährigen Erfahrung und Expertise aus der Tätigkeit in Unternehmen oder in Führungspositionen in Verbänden setzen sie sich für die Belange ihrer Mandanten ein und bieten maßgeschneiderte Lösungen. → Weitere Informationen Gottschalk I Dr. Wetzel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Alexanderstraße 25a • D-40210 Düsseldorf Tel. +49 211 / 52850492 info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de www.rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de Quelle: anwalt.de
RkJQdWJsaXNoZXIy MjY5NTE=