für diese Rolle ist ein ganzheitlicher Blick auf Arbeit: Nicht nur Maschinen, Anlagen und technische Schutzmaßnahmen sind relevant, sondern ebenso Arbeitsorganisation, Qualifikation der Beschäftigten, Führungskultur, Kommunikation, psychische Belastungen und die Gestaltung der Arbeitsumgebung. Die Aufsichtsperson richtet ihr Handeln an dem langfristigen Ziel aus, eine Unternehmenskultur zu fördern, in der Sicherheit und Gesundheit selbstverständlich mitgedacht werden und nicht erst nach Unfällen oder Schadensfällen in den Vordergrund rücken. Die Leitidee, schwere und tödliche Unfälle sowie arbeitsbedingte Erkrankungen konsequent zu vermeiden, findet sich in Konzepten wie "Vision Zero" wieder, die der Aufsichtsperson als Orientierung dienen. Rechtlich ist die Tätigkeit der Aufsichtsperson klar verankert. Das SGB VII beschreibt einerseits den Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger, andererseits die Instrumente, mit denen dieser Auftrag umgesetzt wird. Die Betriebe sind verantwortlich für die Durchführung der Schutzmaßnahmen, die Aufsichtsperson überwacht und unterstützt diese Verantwortung. Die Unfallversicherungsträger müssen ausreichend Aufsichtspersonen beschäftigen und deren Qualifikation durch ein geregeltes Ausbildungs- und Prüfungsverfahren sicherstellen. Damit ist die Aufsichtsperson keine zufällig eingesetzte Person, sondern eine speziell ausgebildete Fachkraft mit einem definierten Kompetenzprofil. Überwachung, Beratung und Ermittlung sind ausdrücklich als Aufgaben genannt, zu deren Erfüllung die Aufsichtsperson besondere Befugnisse erhält – etwa das Betreten von Arbeitsstätten, das Einsehen von Unterlagen oder das Verlangen von Auskünften. Die zentrale Aufgabe der Aufsichtsperson ist die Überwachung der Unternehmen und Einrichtungen, die bei einem Unfallversicherungsträger versichert sind. Unter Überwachung ist dabei nicht ein punktuelles Kontrollereignis zu verstehen, sondern ein systematischer Prozess: Arbeitsbedingungen werden vor Ort betrachtet, mit rechtlichen Anforderungen und allgemein anerkannten Standards verglichen und hinsichtlich bestehender oder möglicher Gefährdungen bewertet. Dazu gehören beispielsweise Begehungen von Produktionsbereichen, Werkstätten, Baustellen, Laboren oder Bildungseinrichtungen. Die Aufsichtsperson verschafft sich ein eigenes Bild vom Arbeitsalltag, spricht mit Führungskräften und Beschäftigten und prüft, wie Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, Betriebsanweisungen oder Schutzkonzepte umgesetzt werden. Stellt sie Mängel fest, hält sie diese in einem Bericht fest und vereinbart mit der Unternehmensleitung Maßnahmen und Fristen zur Abhilfe. Je nach Schwere der Mängel kann sie von Empfehlungen bis hin zu formellen Anordnungen das gesamte Spektrum nutzen. Eng versetzt mit der Überwachung ist die Beratungsfunktion. Bei jeder Besichtigung ist Beratung praktisch immer Bestandteil des Geschehens, weil die Aufsichtsperson nicht nur feststellt, "was nicht stimmt", sondern auch erläutert, welche Anforderungen gelten, wie diese sinnvoll umgesetzt werden können und welche Lösungswege sich in der Praxis bewährt haben. Darüber hinaus werden Aufsichtspersonen häufig gezielt angefordert 5 Arbeitssicherheit
RkJQdWJsaXNoZXIy MjY5NTE=