24 Produktinformationen Jetzt an die Prüfung von Leitern denken Leiterprüfung Software der Hoppe Unternehmensberatung Das Arbeiten von tragbaren Leitern und Tritten ist gemäß der von den Unfallversicherungen geführten Statistiken gefährlicher als bei anderen Arbeitsmitteln. Jeder dritte Absturzunfall führt zur Betriebsunfähigkeit. Dies liegt naturgemäß auch daran, dass tragbare Leitern und Tritte ein häufig verwendetes Arbeitsmittel im Betrieb darstellen. Arbeitsunfälle vermeiden Um Arbeitsunfälle zu vermeiden, sind beim Umgang mit Leitern und Tritten einige grundsätzliche Regeln gemäß Handlungsanleitung der DGUV 208-016 zu beachten. Leitern finden beispielsweise Verwendung zum Einräumen von Regalen, zur Glasreinigung, zum Streichen oder Reparaturen in der Höhe. Hierbei werden Leitern ständig belastet und unterliegen auf Dauer einem Verschleiß. Der/die Arbeitgeber*in hat daher dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte zyklisch auf ordnungsgemäßen Zustand per Sicht- und Funktionsprüfung geprüft werden. Hierzu sind Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen festzulegen. Regelmäßige Prüfung vorgeschrieben Grundsätzlich sind für die Sicherheit der Leitern und Tritte im Betrieb der/die Unternehmer*in bzw. der/die Arbeitgeber*in verantwortlich. Er/sie hat dafür zu sorgen, dass nach den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Berufsgenossenschaftlichen Regelungen und den einschlägigen Normen, den Umgang mit tragbaren Leitern und Tritten so sicher wie möglich zu gestalten. Dies schließt zum einen die regelmäßige Prüfung von Leitern und Tritten (Leiterprüfung) nach DGUV und zum andern die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten mit ein. Die Unterweisung sollte hierbei mindestens einmal jährlich erfolgen. Um Arbeitsunfälle zu vermeiden, sind nämlich die eigenen Mitarbeiter*innen die wichtigsten Verbündeten im Betrieb. Die Zeitabstände für Sicht- und Funktionsprüfungen richtet sich hingegen nach den Betriebsverhältnissen, insbesondere nach der Nutzungshäufigkeit. Bei täglichem Gebrauch sollte auch die Sichtprüfung der Leiter regelmäßig durchgeführt werden. Die genauen Prüfintervalle legt der/die Arbeitgeber*in anhand der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung fest. Qualifizierte Mitarbeiter*innen beauftragen Der/die Unternehmer*in bzw. Arbeitgeber*in kann natürlich entsprechend qualifizierte Mitarbeiter*innen mit der Leiterprüfung betrauen und hat gemäß § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Arbeitssicherheit ist allerdings keine Beschäftigung, die nebenbei erledigt werden kann. Daher sollte hierfür ein/e verantwortliche/r Mitarbeiter*in mit diesem Thema betraut werden, der/die sich voll und ganz auf die Erfüllung des umfangreichen Aufgabenumfanges konzentrieren kann. Hierbei sollte er/ sie den Überblick behalten und die Vorgänge
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