a.g.bau_02.2024

50 BUNDESVERBAND DEUTSCHER BAUKOORDINATOREN e.V. BDK www.baukoordinatoren.com mobiler Arbeit ausgeführt werden, und weist auf die Möglichkeit einer Wunschvorsorge hin. Zusammengestellt und kommentiert von Stefan Deschermeier • Präsident Bundesverband Deutscher Baukoordinatoren e. V. – BDK (Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Auflistung um eine Handlungsempfehlung handelt und nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es wird keine Haftung seitens der Redaktion und des Autors übernommen.) → BUNDESVERBAND DEUTSCHER BAUKOORDINATOREN e.V. – BDK Edelsbergstraße 8 • D-80686 München Tel. 089-57007-0 • Fax 089-57007-260 info@baukoordinatoren.com www.baukoordinatoren.com Erkenntnisse des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) Zur Definition des Begriffes „Arbeitsplatz“ in den Technischen Regeln für Arbeits- stätten (ASR) Gemäß der Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Folgendes bekannt: Die Neufassung der Erkenntnisse des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) zur Definition des Begriffes „Arbeitsplatz“ in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) vom 15.12.2023 ersetzt die Erkenntnisse des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) zur Definition des Begriffes „Arbeitsplatz“ in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) vom Mai 2018 (GMBl 2018, S. 475) und Februar 2019 (GMBl 2019, S. 70). Definition des Begriffes „Arbeitsplatz“ in ASR Stand: 28.11.2023 Mit der Änderung der ArbStättV zum 03. Dezember 2016 (durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016, BGBl. I S. 2681) wurde auch die Definition des Arbeitsplatzbegriffes angepasst. Demnach sind Arbeitsplätze „Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind“ (§ 2 Absatz 4 ArbStättV) und zwar unabhängig von Häufigkeit und Dauer der Nutzung. Die mit der früheren Arbeitsplatzdefinition verknüpfte zeitliche Einschränkung „…regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig…“ wurde aufgehoben. Jedoch gilt nach wie vor das Zeitkriterium für Arbeitsräume – gemäß § 2 Absatz 3 sind das „Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind“. Die ArbStättV differenziert hinsichtlich der Anforderungen an Arbeitsplätze, Arbeitsräume und weitere Bereiche (Verkehrswege, Pausenräume etc.). Gefährdungen, vor denen Beschäftigte unabhängig von der Häufigkeit und Dauer ihres Aufenthalts stets geschützt sein müssen (z. B. Schutz vor Absturz, Flucht

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