agbau_02.2025

BUNDESVERBAND DEUTSCHER BAUKOORDINATOREN e.V. BDK www.baukoordinatoren.com 49 Ausbildung zum Koordinator nach 2 Berufsjahren ist nicht groß. Die Ausbildungen gehen zurück. Es folgte der Vortrag von Dipl.-Ing. Andrea Bonner zu aktuellen Änderungen in der Gefahrstoffverordnung mit Schwerpunkt bei den neuen Regelungen zu Asbest. Die neue Gefahrstoffverordnung entwickelt die nationalen Arbeitsschutzregelungen fort und passt sie – auch in der Umsetzung der Erkenntnisse aus dem nationalen Asbestdialog – an das EU-Recht an. Es wird ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen verankert, mit der Einführung von Veranlasserpflichten. Der Veranlasser (Auftraggeber, Bauherr) hat dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen. Da seit dem 31. Oktober 1993 die Verwendung von asbesthaltigen Produkten verboten ist, gilt für Gebäude, die vorher errichtet wurden, eine Asbestvermutung, die zukünftig durch weitere Erkundung widerlegt werden muss. Den Unternehmer (Arbeitgeber) treffen die Pflichten zur weiteren Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung. Dazu wird von der BAuA zum Download die „Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden“ zur Verfügung gestellt. Gibt es einen positiven Nachweis sind nach Erstellung eines risikobezogenen Maßnahmenkonzeptes asbestspezifische Schutzmaßnahmen zu ergreifen. § 11 der GefStoffV enthält verbotene Tätigkeiten und Verwendungsbeschränkungen für Asbest, als auch Ausnahmen von den Tätigkeitsbeschränkungen. §11a der GefStoffV enthält die besonderen Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest, angefangen von der Ermittlung des Risikobereiches, über die Anzeige der Tätigkeit bis hin zu Qualifikationsanforderungen für Verantwortliche, Aufsichtführende und Beschäftigte. In § 25 GefStoffV sind Übergangsvorschriften enthalten für besondere Pflichten z. B. für den Nachweis der Qualifikation von Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Asbest ab 5.12.2027. Die BG BAU stellt zum Thema Asbest viele Unterstützungsangebote zur Verfügung, wie einen Leitfaden für handwerkliche Tätigkeiten, ein Schutzpaket und Fortbildungen. Die anschließende Diskussion mit der erfahrenen Referentin der BG BAU zeigte, dass das Thema Asbest schon in der Planungsphase Andrea Bonner, Dipl.-Ing., BG BAU (Abteilung stoffliche Gefährdungen)

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