a.g.bau_03.2023

den (können), die sie ihnen selbst zur Verfügung gestellt oder deren Benutzung sie ihnen explizit gestattet haben. Der Nachweis über die Einhaltung dieser Vorgaben ist möglich z. B. durch Festlegung des Bedienpersonals durch Unterweisung oder Betriebsanweisung, durch Bereitstellung der Arbeitsmittel an speziellen Montageplätzen oder durch Zuordnung von Arbeitsmitteln an bestimmte Personen oder Teams. Gemäß der TRBS 1116 haben die Arbeitgeber*innen für die Qualifizierung ihrer Mitarbeiter*innen zu sorgen. Die Maßnahmen hierfür können im eigenen Unternehmen durchgeführt werden oder auch durch externe Anbieter. In jedem Fall aber ist dafür zu sorgen, dass alle Anforderungen an die Qualifizierungsmaßnahmen erfüllt werden und den Beschäftigten die für einen sicheren Einsatz der Arbeitsmittel nötigen Kenntnisse vermitteln. Die Beurteilung der Kompetenz der Mitarbeiter*innen obliegt den Arbeitgeber*innen. Die Grundlage für die Qualifikation ist in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine ausreichende Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit (siehe auch TRBS 1203, Technische Regel „Befähigte Person“). Die Qualifizierungsmaßnahmen sollen nicht nur theoretische Ansätze verfolgen, sondern auch die Praxis (praktische Anwendung der Arbeitsmittel) angemessen berücksichtigen und mit einer Lernerfolgskontrolle abgeschlossen werden. Dazu sind auch Anforderungen an Qualifizierende genauer beschrieben. So gehören z. B. Kenntnisse über die Arbeitsmittel selbst, Erfahrungen über den Einsatz der Arbeitsmittel aber auch Kenntnisse über das Vorschriften- und Regelwerk des Gesetzgebers und der Unfallversicherungsträger genauso dazu wie methodischdidaktische Fähigkeiten. Fazit: Damit Mitarbeiter*innen ihre Arbeiten für sich und andere sicher und gesundheitsgerecht durchführen können, müssen Arbeitgeber*innen diese qualifizieren, unterweisen und beauftragen. Um diese Anforderungen angemessen umzusetzen und deren Einhaltung bei Bedarf belegen zu können, empfiehlt sich die Berücksichtigung der Technischen Regel TRBS 1116, das gilt als Nachweis für rechtskonformes Handeln. Ganz so kompliziert, wie es sich im ersten Moment aussieht, ist es gar nicht. Autor: Thomas Engels, Dozent der Mplus-Akademie in Sankt Augustin 14 Arbeitssicherheit Testen Sie unverbindlich unter: www.bernheine-medien.de Auch als Online-Abo! Anzeige

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