In Kooperation mit: 03 | 2024 Arbeitssicherheit I Gesundheit I Koordination
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Beate Bernheine Markus Hüger Sehr geehrte Leserinnen und Leser, in dieser Ausgabe sind unsere Schwerpunktthemen Gefahrstoffe, Explosions- und Brandschutz. Es geht um den richtigen Umgang mit Gefahrstoffen, dem fachgerechten Brandschutz auf Baustellen sowie entsprechende Weiterbildungsmöglichkeiten und Produkte. Auch Berichte über Veranstaltungen sowie zur Unternehmensführung und Rechtstipps finden Sie in dieser Ausgabe. Bleiben Sie gesund! Ihr Team von a.g.bau 3 Editorial I Inhalt Impressum: Verlag fachverlag bernheine UG (haftungsbeschränkt) Postfach 210625 I 41432 Neuss Tel. +49 2137 932248 I Fax +49 2137 932247 www.bernheine-medien.de info@bernheine-medien.de Verlags- und Anzeigenleitung Beate Bernheine Erscheinungsweise viermal jährlich Layout Maritta Müller Titelfoto stock.adobe.com / Von Bernd Copyright fachverlag bernheine UG; Alle Rechte vorbehalten. Die Redakteur*innen der einzelnen Artikel sind für ihre Inhalte selbst verantwortlich. Kürzungen vorbehalten. 4 Arbeitssicherheit Tätigkeiten mit Gefahrstoffen 9 Arbeitssicherheit Brandschutz auf Baustellen 13 Unternehmensführung IT-Sicherheit ist wichtig, wie nie 16 Unternehmensführung 5 Tipps für wirkungsvolle Kommunikation 18 Rechtstipps 24 Veranstaltung Deutscher Arbeitsschutzkongress 2024 Wuppertal 26 Veranstaltung Arbeitsschutz Aktuell 2024 Stuttgart 28 Veranstaltung FeuerTrutz 2024 Nürnberg 30 Termine 32 Produktinformationen 39 Meldungen 42 Literaturtipps 44 Verband der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren: Verbandsnachrichten (VSGK) 49 Bundesverband Deutscher Baukoordinatoren: Verbandsnachrichten (BDK) Nächste Ausgabe: 14.11.2024
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Die Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung – was ist das? Die Gefährdungsbeurteilung gilt als das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz und bildet die Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheitsmanagement. Sie dient dazu, potentiell auftretende Gefahren für die Beschäftigten bei der Arbeit zu identifizieren, zu bewerten und daraus geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Wie ist die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe gesetzlich verankert? Die Gefährdungsbeurteilung wurde erstmals im Jahr 1996 im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vorgeschrieben. Neben dem Arbeitsschutzgesetz verpflichten seitdem zahlreiche weitere Regelwerke/Verordnungen zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen – zum Beispiel die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". Auch das Chemikalienrecht kennt Gefährdungsbeurteilungen zur Definition von Sicherheitsmaßnahmen im Umgang mit Gefahrstoffen. So darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen ohne vorherige Gefährdungsbeurteilung nicht aufgenommen werden. Entsprechende Vorgaben finden sich in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Konkretisiert werden diese insbesondere durch die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen". Warum muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden? Obwohl sie seit 25 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist, wird die Gefährdungsbeurteilung in vielen Unternehmen noch immer vernachlässigt. Eine repräsentative Betriebsbefragung im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) hat ergeben: Fast die Hälfte der deutschen Betriebe führt an ihren Arbeitsplätzen keine Gefährdungsbeurteilungen durch. Dies, so die Angaben der betroffenen Unternehmen, lag in immerhin knapp 30 % der Fälle an einer Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Vor allem aber wurde die Nichtdurchführung von Gefährdungsbeurteilungen damit begründet, dass im Betrieb keine nennenswerten Gefährdungen existieren bzw. Sicherheitsdefizite ohnehin von den Mitarbeitenden selbst erkannt und gemeldet bzw. beseitigt würden. 5 gute Gründe für die Gefährdungsbeurteilung Ist die Gefährdungsbeurteilung also ein Instrument, auf das guten Gewissens verzichtet werden kann? Diese Frage lässt sich mit einem klaren "Nein" beantworten – denn 4 Arbeitssicherheit Anzeige Unverbindlich testen unter: www.bernheine-medien.de Auch als Online-Abo!
es gibt wesentliche Gründe, die für die Notwendigkeit von Gefährdungsbeurteilungen sprechen: 1. Risikominimierung durch systematische Prüfung Sind Sie sicher, dass keine nennenswerten Gefährdungen in Ihrem Betrieb vorliegen? Haben Sie dabei wirklich jedes Arbeitsmittel und jede Tätigkeit im Blick? Wenn eine systematische Prüfung fehlt, kann es leicht passieren, dass Sicherheitsmängel übersehen werden. Die Methodik der Gefährdungsbeurteilung hilft Ihnen dabei, strukturiert und präzise die einzelnen Prozesse in Ihrem Unternehmen zu durchleuchten und somit sämtliche vorhersehbare Gefahrenquellen zu identifizieren. So sorgen Sie letztendlich für eine optimale Risikominimierung hinsichtlich potentieller Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. 2. Rechtssicherheit Mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen erfüllen Unternehmer*innen Ihre gesetzliche Verpflichtung gemäß dem Arbeitsschutzgesetz. Die Dokumentation der GBU dient im Schadensfall als Nachweis dafür, dass den gesetzlichen Forderungen Rechnung getragen und geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen für die Beschäftigten festgelegt wurden. Auch bei Überprüfungen durch die zuständigen Behörden kann mit einer sauber dokumentierten Gefährdungsbeurteilung das gesetzeskonforme Handeln belegt werden. Erfolgen aufgrund von Unfällen mit Personenschäden (mit schlimmstenfalls bleibenden Gesundheitsschäden oder Todesfolge) Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft, kann eine fehlende Gefährdungsbeurteilung zu Haftstrafen für die Verantwortlichen führen. 3. Wirtschaftlicher Nutzen Die Folgekosten durch Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten sind enorm. Basierend auf einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 21,3 Tagen je Arbeitnehmer*in schätzte die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) im Jahr 2022 die volkswirtschaftlichen Produktionsausfälle auf insgesamt 118 Milliarden Euro (bzw. 207 Milliarden Euro Ausfall an Bruttowertschöpfung). Zusätzlich zu den Ausfallzeiten drohen im Schadensfall Kosten für gerichtliche Auseinandersetzungen, Kosten für Schadenersatz sowie Bußgelder. Mithilfe von Gefährdungsbeurteilungen lässt sich nicht nur das Ausfallrisiko minimieren. Im Schadensfall kann sie auch der Absicherung vor Schadenersatzforderungen dienen. 4. Arbeitsschutz ist Chefsache Unternehmer*innen tragen Verantwortung für Ihre Mitarbeitenden. So ist auch das Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz eine gesetzlich vorgeschriebene Führungsaufgabe. Zwar ist es durchaus positiv und erwünscht, wenn sich auch Mitarbeitende an Sicherheitsfragen beteiligen – die Verantwortung dafür an sie abzutreten ist jedoch letztendlich nicht zulässig. Die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen ist dagegen ein geeignetes Mittel, um der unternehmerischen Verantwortung nachzukommen. 5 Arbeitssicherheit
5. Förderung effizienten Arbeitens Eine unsichere Arbeitsumgebung führt schnell zur Verunsicherung und Demotivation der Mitarbeitenden. Auch können Sicherheitsmängel die Beschäftigten in ihrer Arbeit behindern und Prozesse verlangsamen. Wird der Arbeitsschutz im Unternehmen ernst genommen, so sendet dies das richtige Signal an die Mitarbeitenden. Sie arbeiten effizienter und motivierter. Wer ist verantwortlich für die Gefährdungsbeurteilung? Wer führt sie durch? Die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung trägt immer der/die Arbeitgeber*in. Die praktische Durchführung muss zwingend von einer sogenannten "fachkundigen Person" vorgenommen werden. § 2 GefStoffV: "Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen." Die TRGS 400 konkretisiert die Anforderungen der GefStoffV dahingehend, dass sie explizit Kompetenzen im Bereich Arbeitsschutz für fachkundige Personen vorschreibt. Weiterhin werden Kenntnisse über die gefährlichen Eigenschaften der vorhandenen Gefahrstoffe sowie zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verlangt. Die entsprechenden Vorschriften müssen bekannt sein und die Arbeitsbedingungen sowie festgelegte Schutzmaßnahmen während einer Tätigkeit bewertet werden können. Entsprechende Kenntnisse können auch durch die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen erworben werden. Insofern er/sie über die geeignete Qualifikation verfügt, kann der/die Arbeitgeber*in selbst als fachkundige Person die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe durchführen. Besitzt er/sie keine ausreichenden Kenntnisse, so muss er/sie sich durch fachkundige Personen – dies können zum Beispiel Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzt*innen oder auch externe Dienste sein – beraten lassen bzw. diese mit der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung beauftragen. Natürlich müssen sämtliche erforderlichen Kenntnisse nicht in einer einzigen Person vereinigt sein. Ab einer bestimmten Betriebsgröße bzw. aufgrund der Heterogenität der geforderten Kenntnisse ist dies in der Regel auch nicht leistbar. Daher wird oft die Beteiligung mehrerer Personen notwendig, um ein optimales Schutzniveau zu erreichen. Insbesondere ist auch das Wissen der Beschäftigten wertvoll. Denn diese kennen die eigenen Arbeitsabläufe inklusive auftretender Gefährdungen immer noch am besten. Sie sollten daher frühzeitig in das Verfahren mit einbezogen und an der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden. Auch Mitbestimmungsrechte, zum Beispiel seitens der Betriebs- und Personalräte sind zu beachten. Sollte die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung delegiert werden, so sind auch hier bestimmte Voraussetzungen 6 Arbeitssicherheit
der Haftungsdelegation zu beachten. Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen und genau beschreiben, welche Aufgaben übertragen werden. Verantwortungsbereiche und Befugnisse müssen darüber hinaus konkret definiert werden. Der/die Arbeitgeber*in hat außerdem sicherzustellen, dass die mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beauftragten Personen die Anforderungen an die geforderte Fachkunde erfüllen und Zugriff auf sämtliche notwendigen Informationen erhalten. Wichtig zu wissen: Die rechtliche Gesamtverantwortung sowie die Umsetzung der Ergebnisse verbleibt in jedem Fall beim Arbeitgeber bzw. bei der Arbeitgeberin – unabhängig davon, wer die Gefährdungsbeurteilung letztendlich durchführt. Wie läuft eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe ab? Die Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wird in der TRGS 400 detailliert beschrieben und folgt folgendem Ablaufschema. Der gesamte Prozess der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. 1. Informationen beschaffen 2. Gefährdungen ermitteln und beurteilen 3.Schutzmaßnahmen ableiten 4.Wirksamkeit überprüfen 5.Dauerhafte konsequente Umsetzung Informationen beschaffen und Gefährdungen durch Gefahrstoffe beurteilen Zunächst gilt es, sich einen genauen Überblick darüber zu verschaffen, welche Gefahrstoffe in welchen Mengen und bei welchen Tätigkeiten im Betrieb anfallen. Werden zum Beispiel Tätigkeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen durchgeführt oder können Gefahrstoffe bei Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden? In welchen Mengen fallen die Gefahrstoffe an? All diese Informationen sind in einem Verzeichnis (Gefahrstoffkataster) festzuhalten. Dann wird geprüft, welche konkreten Gefahren durch die Eigenschaften der Stoffe entstehen können. Bei Gefahrstoffen sind insbesondere inhalative (Einatmen), dermale (Hautkontakt), orale (Verschlucken) und physikalisch-chemische Gefährdungen (z. B. Brand- und Explosionsgefahr) zu berücksichtigen. Neben der Art der Gefährdung ist auch eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen. Die Höhe der Gefährdung ist zum Beispiel vom Ausmaß und der Eintrittswahrscheinlichkeit eines zu erwartenden Schadens abhängig. Dabei spielt auch eine Rolle, wie häufig und wie lange eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen durchgeführt wird. 7 Arbeitssicherheit Anzeige IHRE NACHFOLGE STEHT AN, ODER IST IN DER UMSETZUNG? Für eine stabile und sichere Nachfolgeplanung und -umsetzung verdienen Sie Unterstützung und Begleitung. Rufen Sie mich an: 0152 33625270, oder schreiben an selter@dienaechsten100.de und wir besprechen Ihre Fragen zu Ihrer Unternehmensnachfolge.
Nützliche Informationsquellen sind: • Das Sicherheitsdatenblatt des Gefahrstoffs • Gesetzliche Vorschriften und Technische Regeln • Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung • Gebrauchsanweisungen oder technische Merkblätter • Regeln und Informationen der Unfallversicherungsträger • Gefahrstoffinformationssysteme der Berufsgenossenschaften • Datenbanken der Bundesländer oder Unfallversicherungsträger • Begehung des Arbeitsplatzes • Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge • Hinweise von Beschäftigten bzw. des Betriebs- oder Personalrates Schutzmaßnahmen ableiten, auf Wirksamkeit überprüfen und dauerhaft umsetzen Aus den gewonnenen Erkenntnissen zu Art und Höhe der Gefährdungen sind geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Bei deren Auswahl gilt das sogenannte STOP-Prinzip: S Substitution – T Technische Maßnahmen – O Organisatorische Maßnahmen – P Personenbezogene Maßnahmen Die Reihenfolge der Maßnahmen ist dabei gleichbedeutend mit ihrer Priorisierung. Eine technische Lösung, wie z. B. ein Schadstoffarbeitsplatz, ist dabei personenbezogenen Maßnahmen wie dem Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung vorzuziehen. Die Wirksamkeit der umgesetzten Schutzmaßnahmen ist regelmäßig zu überprüfen. Wichtige Erkenntnisse dazu können z. B. gewonnen werden aus Arbeitsplatzmessungen, Informationen zum Stand der Technik, der arbeitsmedizinischen Vorsorge oder ("Beinahe-")Unfällen und Störungen im betrieblichen Ablauf. Die Schutzmaßnahmen sind dauerhaft und konsequent durchzusetzen (durch Betriebsanweisungen, regelmäßige Schulungen, Vorbildfunktion der Vorgesetzten und adäquate Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Betriebsanweisungen). Quelle: DENIOS Magazin, www.denios.de → Weitere Informationen DENIOS SE Dehmer Straße 54-66 D-32549 Bad Oeynhausen Tel. +49 5731 753-0 info@denios.de • www.denios.de 8 Arbeitssicherheit → Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe: Zum Fachkunde-Nachweis mit der DENIOS Academy Die DENOIS Academy bietet ein modulares Ausbildungskonzept, um Ihr fachliches Know-how zum Thema Gefahrstoffe gezielt aufzubauen. In jedem der 3 aufeinander aufbauenden Module stehen Ihnen verschiedene Schulungsangebote zur Verfügung, die Sie frei miteinander kombinieren können. Unter anderem werden Ihnen wichtige Kompetenzen vermittelt, die Sie für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe benötigen. Der erfolgreiche Abschluss des Programms wird von der DENOIS Academy mit dem Titel "GefahrstoffExperte" zertifiziert und Sie erwerben einen Fachkundenachweis gemäß GefStoffV. Weitere Informationen: https://www.denios.de/services/deniosacademy/#gefahrstoffexperte
Brandschutz auf Baustellen Verantwortlichkeiten und Umfang Die Verantwortung sowie die Zuständigkeiten für den Brandschutz vor und während der Bauphase werden für jedes Bauvorhaben beziehungsweise für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten geregelt. Verantwortlich für den Brandschutz auf der Baustelle ist der/ die Bauherr*in, der/die die Verantwortung für die Sicherheit und den Brandschutz regelmäßig auf den/die Bauleiter*in oder den/ die Architekt*in überträgt. Diese/r trägt als Koordinator*in eine hohe Verantwortung in Bezug auf die Konzeption und Umsetzung der geforderten Brandschutzmaßnahmen. Bei Sonderbauten oder höheren Gebäudeklassen wird er/sie von einem/einer Fachplaner*in für Brandschutz unterstützt. Um den Brandschutz auf der Baustelle sicherzustellen, wird eine Vielzahl von Maßnahmen getroffen, um mögliche Brandgefahren zu begrenzen und die Brandlast zu minimieren, zum Beispiel: • sichere Lagerung brennbarer Stoffe • tägliche Beseitigung brennbarer Packmittel • wöchentliches Aufräumen der Baustelle • regelmäßige Prüfung der Funktionsfähigkeit aller sicherheitstechnischen Anlagen • Schutz mobiler Sicherheitseinrichtungen gegen unbefugten Zugriff, zum Beispiel von Feuerlöschern und Löschschläuchen Werden während der Begehung der Baustelle Mängel festgestellt, müssen diese aufgenommen und unverzüglich beseitigt werden, um mögliche Brandgefahren zu vermeiden. Brandschutz auf Baustellen ist bei allen Arbeiten erforderlich, die auf der Baustelle an baulichen Anlagen stattfinden. Das gilt für die Vorbereitung ebenso wie für die eigentliche Durchführung und die abschließenden Arbeiten. Der Umfang der Maßnahmen für den Brandschutz vor und während der Bauphase orientiert sich an der Größe und der Art einer Baustelle sowie an der Gefährlichkeit der durchzuführenden Arbeiten und der damit verbundenen Brandgefahr. Handelt es sich um größere Bauvorhaben, sind die erforderlichen Maßnahmen beispielsweise mit der Feuerwehr oder dem Werksicherheitsdienst abzuklären. Mögliche Brandrisiken auf der Baustelle Typische Gefahren auf Baustellen sind einmal die Brennbarkeit der verwendeten Materialien sowie die Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten. 1. Verwendung von brennbaren Materialien während der Bauphase Eine hohe Gefahr der Brandausbreitung resultiert aus der Verwendung von brennbaren Materialien, zum Beispiel: • Lagerung von brennbaren Stoffen • Baustellenabfälle • Abbruch- und Verpackungsmaterialien • Druckgasbehälter • Behelfsbauten • Verwendung und Verarbeitung von Reinigungs- und Lösungsmitteln sowie von Klebstoffen 9 Arbeitssicherheit
Mögliche Brandrisiken gehen außerdem von Feuerstellen aus, von Heizungsanlagen, elektrischen Anlagen, Gasgeräten, provisorischen Installationen sowie von der Inbetriebnahme technischer Anlagen. 2. Brandschutz während der Bauphase: Feuergefährliche Arbeitsgeräte Feuerarbeiten wie Schneidbrennen, Löten, Trocknen, Schweißen, Trennschleifen, Auftauen sowie alle Arbeiten, die Funken erzeugen oder bei denen mit offener Flamme gearbeitet wird, gehören zu den häufigsten Brandursachen auf Baustellen. Vor Arbeitsbeginn lotet die Gefährdungsbeurteilung die Gefahren aus. Deshalb sollten beim Brandschutz während der Bauphase diese Vorgaben eingehalten werden: • Durchführung von Arbeiten mit feuergefährlichen Arbeitsgeräten nur mit einer schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers, wobei die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen angegeben werden müssen. Voraussetzung ist insoweit ein sogenannter Erlaubnisschein. • Die Ausführung von Arbeiten mit feuergefährlichen Arbeitsgeräten darf nur von entsprechend ausgebildeten Fachkräften ausgeführt werden. • Um den Brandschutz während der Bauphase sicherzustellen, muss während dieser Arbeiten eine ständige Aufsicht zugegen sein. Bei dieser sogenannten Brandwache muss es sich um eine Person handeln, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist und die über die entsprechende Sachkunde verfügt. • Außerdem müssen während der Durchführung von Feuerarbeiten die einschlägigen Sicherheitsvorschriften beachtet werden. Eine hohe Brand- und Explosionsgefahr besteht beispielsweise in Bereichen, in denen Rauchen, offenes Licht und Feuer verboten sind. Gleiches gilt, wenn leicht entzündliche Stoffe vorhanden sind oder explosible Gase beziehungsweise Gemische aus Staub und Luft auftreten können. Eine hohe Brand- und Explosionsgefahr besteht auch unterhalb von Dächern, die mit einer brennbaren Dämmung, Abdichtung oder Dachdeckung versehen sind. Vorbeugender Brandschutz Der vorbeugende Brandschutz auf Baustellen besteht aus drei Elementen, dem baulichen, dem anlagetechnischen und dem organisatorischen Brandschutz. 1. Baulicher Brandschutz auf Baustellen Zum baulichen Brandschutz auf Baustellen gehören alle Maßnahmen im Bereich des Brandschutzes, die im Zusammenhang mit der Änderung oder Errichtung von baulichen Anlagen getroffen werden. Beispiele sind: • Bewegungs- und Aufstellflächen für die Feuerwehr • die Erschließung der baulichen Anlage mit Löschwasser • die Bildung von Brandabschnitten, beispielsweise durch Brandwände Außerdem werden zum Schutz von Bereichen mit hoher Brandgefahr tragende und raumabschließende Konstruktionen erstellt. Wesentliche Kriterien sind dabei das Brandverhalten von Baustoffen, der Feuerwiderstand der Bauteile sowie die Planung und Erstellung von Flucht und Rettungswegen für Mensch und Tier. 10 Arbeitssicherheit
2. Anlagetechnischer Brandschutz auf Baustellen Der anlagetechnische Brandschutz auf Baustellen gliedert sich in den Brandschutz, der durch die technische Gebäudeausrüstung sichergestellt wird, und in den Brandschutz, der durch technische Einrichtungen und Anlagen umgesetzt wird. • Der Brandschutz in der technischen Gebäudeausrüstung wird durch bauliche Brandschutzmaßnahmen – Schächte und Unterdecken mit Feuerwiderstand – oder durch anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen – Unterdecken mit Feuerwiderstand, Rauchansaugsysteme oder Brandschutzklappen – realisiert. • Beim Brandschutz in Form von technischen Einrichtungen und Anlagen kann es sich um präventive Maßnahmen – Alarmierung und Branddetektion – oder um operative Maßnahmen – Brandlöschung, maschinelle Entrauchung, Brandverhinderung oder Begrenzung der Brandausbreitung – handeln. Wichtige Anlagen für den Brandschutz sind Feuerlöschanlagen, Brandmeldeanlagen, natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen sowie Anlagen zur Löschwasserrückhaltung. 3. Organisatorischer Brandschutz auf Baustellen Die baulichen und anlagentechnischen Maßnahmen für den Brandschutz während der Bauphase werden durch organisatorische Maßnahmen ergänzt. Beispiele für den organisatorischen Brandschutz auf der Baustelle sind • Nutzung, Instandhaltung und Wartung sowie der richtige Umgang mit technischen und baulichen Brandschutzeinrichtungen wie Löschgeräten • Kennzeichnung und Freihalten von Flucht- und Rettungswegen 11 Arbeitssicherheit Anzeige Schalung Gerüst Engineering www.peri.de Genial original. Der Gerüstbaukasten von PERI. Der PERI UP Gerüstbaukasten hat es in sich: - Ein System für vielfältigste Anwendungen - Ausgereifte Gerüstlösungen durch langjährige Erfahrung - Hohe Wirtschaftlichkeit dank intelligenter Bauteillogik Sprechen Sie uns direkt an: peri.de/fachberatersuche
• Aushang von Brandschutzordnungen zwecks Brandvermeidung sowie für Maßnahmen im Notfall, zum Beispiel Notruf von Feuerwehr, Polizei und Notarztwagen Brandschutzdokumentation auf Baustellen Die Dokumentation gehört zu den zentralen Aufgaben des Bauherrn oder der Bauherrin beziehungsweise seiner/ihrer verantwortlichen Bauleiter*innen. Sie dokumentieren den Brandschutz vor und während der Bauphase. Das ist in mehrfacher Hinsicht bedeutsam. Warum muss der Brandschutz auf der Baustelle dokumentiert werden? Die Brandschutzdokumentation ist in baurechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie im Rahmen der Bauüberwachung gegenüber der Genehmigungsbehörde oder dem/der Prüfsachverständigen als Nachweis für eine ordnungsgemäße Bauausführung dient. Sie gehört außerdem zu den erforderlichen Nachweisen und Unterlagen, mit denen der/ die Bauherr*in die Erfüllung der Anforderungen der Bauordnung und eine ordnungsgemäße Bauausführung nachweist. Die Dokumentation ist auch wichtig, damit der/die Brandschutzbeauftragte den Überblick behält. Sie dient außerdem als Nachweis eines fortgeschriebenen Brandschutzkonzeptes einschließlich der Beschreibung der genehmigten baurechtlichen Abweichungen. Die Brandschutzdokumentation ist außerdem ein Nachweis für die Funktionsbeschreibungen sicherheitstechnischer Anlagen. Sie hilft bei der Organisation und Kontrolle der Brandschutzmaßnahmen. Im Brandfall liefert sie wichtige Nachweise. Eine ziel- orientierte und vollständige Dokumentation spart dauerhaft Zeit und Geld. Denn die darin aufgeführten Daten können unter anderem den Planer*innen und anderen Dienstleistern als projektspezifische Detailinformation zur Verfügung gestellt werden. Quelle: KEVOX Blog, Brandschutz auf Baustellen → Weitere Informationen KEVOX® Universitätsstraße 60, D-44789 Bochum Tel. +49 234 606099- 90 info@kevox.de • www.kevox.de 12 Arbeitssicherheit → Die Dokumentations-App für den Brandschutz auf der Baustelle KEVOX entwickelt und vertreibt DIE Dokumentations-App fur eine schnelle, einfache und sichere Dokumentation im Brandschutz, in der Arbeitssicherheit, im Facility Management, im Bau und mehr. Die KEVOX Lösungen bringen eine erhebliche Zeit- und Aufwandersparnis sowie mehr (Rechts-) Sicherheit. Das Klemmbrett bleibt zuhause, da mit der Software bzw. App alle Informationen sofort digitalisiert werden und immer in der Tasche dabei sind. Berichte können direkt ausgedruckt oder versandt werden. Mit der KEVOX Academy erlernen Kund*innen kostenlos und On-Demand den Umgang mit den KEVOX Lösungen per Video-Schulung. Weitere Informationen: https://www.kevox.de/software/brandschutz
IT-Sicherheit ist wichtig, wie nie Wie können sich Unternehmen vor den Risiken durch Cyberangriffe schützen Beim Thema Cyberkriminalität denken viele an millionenschwere High-Tech-Unternehmen – tatsächlich kann sie jedoch alle Branchen und Unternehmen treffen und große Schäden anrichten. Versicherungsvertreter Marco Klenk ist auf den umfassenden Versicherungsschutz von Unternehmen und Selbstständigen spezialisiert und kennt die großen Gefahren, die mit Cyberangriffen einhergehen. In diesem Artikel verrät er, welche Branchen besonders von Cyberkriminalität betroffen sind, warum jeder ein potenzielles Opfer ist und wie Unternehmen sich optimal gegen die Risiken von Cyberangriffen absichern können. Mit steigendem Digitalisierungsgrad können und müssen Prozesse teilweise immer schneller, besser und effizienter gestaltet werden. Gleichzeitig birgt der technische Fortschritt aber auch Risiken, denn alle Prozesse, die online stattfinden oder auf diversen Plattformen abgebildet werden, bieten Angriffsflächen für Cyberkriminalität. Vollständig vermeiden lässt sich das Risiko eines Cyberangriffs nicht, jedoch können Unternehmen mit einem systematischen Risikomanagement dafür sorgen, dass Bedrohungen und Schwachstellen in ihren IT-Systemen identifiziert und priorisiert werden. Darüber hinaus sollte jedes Unternehmen eine Risikoanalyse durchführen, um potenzielle Auswirkungen und kritische Risiken zu bewerten. „Obwohl einige Branchen für Cyberkriminelle deutlich interessanter sind als andere, sollte kein Unternehmen die Gefahr eines digitalen Angriffs ausblenden, denn die daraus resultierenden Schäden können immens sein“, sagt Marco Klenk. „Laut Statista ergab eine weltweit durchgeführte Studie, dass allein im Jahr 2023 rund 58 % der befragten Unternehmen in Deutschland mindestens einmal Opfer einer Cyber-Attacke wurden, weltweit ergab sich ein Durchschnitt von 53 %. Angetrieben durch die immer weiter voranschreitenden innovativen Technologien werden diese Zahlen wohl weiter steigen“, ergänzt der Versicherungsexperte, der sich auf Versicherungsdienstleistungen für Unternehmen spezialisiert hat. „Umso wichtiger ist es, dass Unternehmen für den Ernstfall bestmöglich gewappnet sind. Neben einem IT-Systemhaus ist dafür auch eine Cyberversicherung notwendig.“ Als Inhaber einer großen Versicherungsagentur sowie aus eigener Erfahrung als Unternehmer verfügt Marco Klenk über eine umfassende Expertise, die er seit seinem Studium 2014 stetig weiter ausbauen konnte. Als langfristiger Partner auf Augenhöhe liefert der Versicherungsvertreter Unternehmen und Selbstständigen mit allumfassenden Versicherungsleistungen aus einer Hand den optimalen Versicherungsschutz für ihr Business. So macht Marco Klenk auch darauf aufmerksam, dass das Thema ITSicherheit für Unternehmen immer wichtiger wird, um verheerende Risiken zu vermeiden. Cyberangriffe bergen große Risiken für alle Branchen Im Zuge der voranschreitenden Digitalisierung werden immer mehr Branchen digitaler. Aufgrund seines sehr hohen Digitalisierungsgrads und der zunehmenden Vernetzung war der Fertigungssektor im Jahr 2022 beispielsweise die Branche, die am stärksten von 13 Unternehmensführung
Cyberangriffen betroffen war. Weil elektronische Patientenakten aufgrund der wertvollen personenbezogenen Daten ein attraktives Ziel für Cyberkriminelle darstellen, steht auch die Gesundheitsbranche vor besonderen Herausforderungen. In der Finanzbranche stellt die Komplexität der digitalen Transaktionen eine zusätzliche Herausforderung dar. Durch die Vielzahl von Dritt- und Viertanbietern wird die Angriffsfläche erhöht und gleichzeitig die Überwachung und Bewertung von Sicherheitslücken erschwert. Nicht zuletzt wird auch die bisher traditionell aufgestellte Branche im Bereich Bau und Handwerk immer digitaler: digitale Rechnungssysteme sowie Visualisierungs- und Kalkulationsprogramme bieten also auch hier eine Angriffsfläche für Cyberkriminalität. „Ein oft übersehenes Thema ist außerdem der Identitätsdiebstahl“, verrät Marco Klenk, „Wenn Zahlungsströme umgeleitet und Rechnungen manipuliert werden, entsteht ein großer Schaden – oft im fünfstelligen oder sogar sechsstelligen Bereich.“ Auch der Verlust von Geschäftsgeheimnissen sowie wirtschaftliche Schäden durch Betriebsunterbrechungen stellen ernstzunehmende Gefahren dar. „Geht man allein von einem Monat Umsatzeinbußen aus, sprechen wir von beträchtlichen finanziellen Schäden, die gerade in eher kleineren Unternehmen wie im Handwerk und Bau schnell das Aus der Unternehmen besiegeln. Doch auch größere Betriebe haben so schnell Schäden in Millionenhöhe, die auch gestandene Unternehmen ins Schwanken bringen“, warnt Marco Klenk. Erschwerend hinzu kommen der Aufwand zur Datenwiederherstellung und geschädigte Kund*innen. „Diese Beispiele zeigen, dass trotz branchenspezifischer Verwundbarkeit eine sektorübergreifende Sicherheitsstrategie erforderlich ist, um den unterschiedlichen Bedrohungen und Risiken gerecht zu werden“, erklärt der Versicherungsvertreter. Und weil sich ein IT-Vorfall immer negativ auf die Reputation des betroffenen Unternehmens auswirkt, sind eine professionelle Krisenkommunikation und die Unterstützung durch PR-Spezialisten unerlässlich, um den Imageschaden gering zu halten. Um schnell und effektiv auf einen Angriff reagieren zu können und den Schaden dadurch zu minimieren, ist darüber hinaus eine umfassende Reaktionsstrategie auf Sicherheitsvorfälle von zentraler Bedeutung. Diese umfasst beispielsweise neben der sofortigen Benachrichtigung aller Kund*innen und aller Bundesländer, in denen ein/e betroffene/r Kund*in sitzt, auch die Einhaltung aller rechtlichen Meldepflichten. Dieser Haftungskette sind sich viele Unternehmen nicht bewusst. Um großen Haftungsrisiken vorzubeugen und Verantwortliche vor großen Schäden – auch vor dem eigentlichen Cyber-Angriff – zu schützen, führt gerade in diesem Bereich kein Weg an einer professionellen Beratung vorbei. Cyberkriminalität: Niemand ist zu uninteressant, um zum Opfer zu werden „Niemand ist zu klein oder zu uninteressant, um ein Ziel von Cyberkriminellen zu werden“, warnt Marco Klenk. „Viele Unternehmen sind sogar bereits betroffen und haben es noch nicht bemerkt.“ Um sich bestmöglich vor möglichen Angriffen und ihren fatalen Folgen zu schützen, empfiehlt der Experte jedem Unternehmen eine Kombination aus IT-Systemhaus und Cyberversicherung. IT-System14 Unternehmensführung
häuser tragen nicht nur dazu bei, das Risiko eines Angriffs zu reduzieren, sie sind auch die Grundlage dafür, um überhaupt einen Versicherungsschutz herzustellen – ein Haus, das brennt, lässt sich nachträglich schließlich auch nicht mehr im Bereich Brandschutz versichern. Dennoch können sie keine hundertprozentige Sicherheit bieten. Deshalb ist die zusätzliche Cyberversicherung wichtig, um Lücken zu schließen und Kosten zu decken. Parallel dazu sollten Unternehmen ihre Mitarbeiter*innen für Cyberbedrohungen sensibilisieren und sie im Bereich IT-Sicherheit schulen, um ihr Sicherheitsbewusstsein zu erhöhen, damit sie potenzielle Angriffe frühzeitig erkennen können. Zudem birgt ein Schadensfall durch Cyberkriminalität viele Folgegefahren, die ebenfalls abgesichert werden sollten. „Falls ein Fall vor Gericht geht und dem Unternehmen Vorsatz vorgeworfen wird, ist ein SpezialStraf-Rechtsschutz notwendig. Auch eine Organ- und Manager-Haftpflichtversicherung, die D&O, die eventuelle Fehler oder unbewusstes Fehlverhalten der Geschäftsleitung absichert, ist zusätzlich zur Cyberversicherung empfehlenswert“, rät Marco Klenk. Als Experte für Cyberversicherungen bietet er seinen Kund*innen eine detaillierte Beratung, die weit über das hinausgeht, was andere Anbieter leisten, und trägt damit maßgeblich zum größtmöglichen Schutz ihrer Unternehmen bei. → Weitere Informationen https://www.ruv.de/vor-ort/waiblingen/klenk/ Quelle: Marco Klenk, marco.klenk@ruv.de 15 Unternehmensführung Anzeige Schalung Gerüst Engineering www.peri.de Die neue Einhausung aus dem PERI UP Gerüstbaukasten. Lichtdurchlässig und dennoch blickdicht. Leichte Einzelpaneele. Montage erfolgt im Innenbereich des Gerüsts. Schützt nach außen und nach innen, selbst bei Schlagregen. Jetzt informieren: peri.de/cladding Jetzt neu: PERI UP Cladding. Lässt nur eins durch – Licht!
16 Unternehmensführung 5 Tipps für wirkungsvolle Kommunikation Wenn Führungskräfte A sagen und Beschäftigte B verstehen, ist Chaos vorprogrammiert. Es könnte alles so einfach sein in der Kommunikation zwischen Führungskräften und Beschäftigten. Ist es aber nicht. Es ist vielmehr ziemlich typisch, dass Chef*innen ihrer Meinung nach klare Anweisungen geben und Beschäftigte trotzdem nicht genau wissen, was sie zu tun haben. Umgekehrt trauen sich Beschäftigte oft nicht, nachzufragen, wenn sie etwas nicht verstanden haben – obwohl die meisten Führungskräfte dafür durchaus offen sind. Dass es im Austausch zwischen Menschen oft nicht rund läuft, hat einen einfachen Grund: "Kommunikation wird nie eins zu eins übertragen. Es gibt immer eine Senderin oder einen Sender und eine Empfängerin oder einen Empfänger", sagt Jella Heptner, Arbeitspsychologin bei der BG ETEM. Das, was gesendet werde, gehe also immer durch individuelle Filter des Gegenübers, dessen Denk- und Interpretationsmuster. "Dazu kommt, dass Personen im Gespräch mit anderen viel mehr senden als nur Worte", weiß Heptner. Mimik, Gestik, der gewählte Kanal – all das sei Teil von Kommunikation. Die richtigen Worte finden Wenn die Kommunikation zwischen Führungskräften und Beschäftigten jedoch nicht läuft, leiden Unternehmenserfolg und Arbeitssicherheit. Sind Absprachen im Arbeitsschutz unklar, kommt im schlimmsten Fall ein tödlicher Unfall dabei heraus. In der neuen Folge des BG ETEM-Podcasts "Ganz sicher" erfahren Führungskräfte und Arbeitsschutzverantwortliche jetzt, wie es besser geht. Arbeitspsychologin Jella Heptner ist zu Gast bei Moderatorin Katrin Degenhardt und hat praktische Tipps für Führungskräfte und andere Arbeitsschutzverantwortliche im Gepäck. Das sind ihre fünf goldenen Kommunikationsregeln, an denen Chef*innen sich orientieren können: 1. Präsenz zeigen In Zeiten von Homeoffice und im Kontakt mit dem Außendienst ist das nicht immer leicht umsetzbar, aber: Bei wichtigen Themen ist Präsenz Trumpf. "Die Kommunikation von Sicherheitsregeln zum Beispiel sollte möglichst vor Ort stattfinden", sagt Heptner. Überhaupt rät sie Führungskräften, immer wieder den Dialog mit ihrem Team zu suchen und ins persönliche Gespräch zu gehen. So ließen sich auch Probleme leichter aufspüren und mögliche Lösungen finden. Ist ein persönliches Zusammentreffen nicht machbar, ist eine gemeinsame Videokonferenz mit dem Team besser als eine E-Mail. 2. Deutliche Worte wählen Klare Kommunikation bedeutet, dass Gesagtes ankommt und verstanden wird. Damit das gelingt, sind deutliche Worte wichtig. Statt „Du solltest vielleicht ...“, „Könntest du eventuell..." oder "Es wäre schön, wenn...“ sollten Führungskräfte lieber eindeutige Formulierungen wählen: zum Beispiel „Ich erwarte, dass..." oder "Mir ist wichtig, dass...“.
3. Auf Körpersprache achten Nonverbale Signale wie Gestik und Mimik können Gesagtes unterstreichen – oder konterkarieren. Dessen müssen sich Chef*innen bewusst sein. "Letztlich ist es am besten, dass man auch wirklich hinter dem steht, was man sagt", betont Heptner. Auch beim Zuhören ist Körpersprache entscheidend. Und es gibt No-Gos: Wer im Gespräch mit einem/r Mitarbeiter*in aufs Smartphone schaut, nebenbei eine E-Mail liest, verstohlen gähnt oder ungeduldig mit dem Fuß wippt, signalisiert Desinteresse – und stört die Kommunikation erheblich. 4. Vorbild sein Das eine sagen und das andere tun? Keine gute Idee. Wenn Führungskräfte bestimmte Verhaltensweisen von ihren Beschäftigten einfordern oder klare Regeln festlegen, müssen sie auch selbst danach handeln. "Wenn Chefs wollen, dass alle im Betrieb Sicherheitsschuhe tragen, sollten sie selber nicht in Business-Schuhen durchs Werk laufen", sagt Heptner. 5. Ansprechbar bleiben Kommunikation ist keine Einbahnstraße. Führungskräfte sollten für Mitarbeiter*innen ansprechbar sein, ihnen zuhören und immer auf Augenhöhe mit ihnen sprechen. Im Sinne einer klaren Kommunikation können sie sich auch immer wieder mal rückversichern, ob Absprachen verstanden wurden oder ob es noch Fragen gibt. Podcast anhören und mehr Informationen Der Podcast der BG ETEM ist auf der Webseite der BG ETEM unter der Adresse www. bgetem.de/ganzsicher zu finden. Ebenso bei Spotify, YouTube Music, Deezer, RTL+, Pocket Casts sowie Apple Podcasts. Zur Folge „Klare Regeln, klare Ansagen: Wirkungsvolle Kommunikation“ geht es hier: https://www. bgetem.de/presse-aktuelles/themen-undgeschichten/podcasts/folge-31-klare-regelnklare-ansagen-wirkungsvoll-kommunizieren Quelle: Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse – BGETEM 17 Unternehmensführung → Hintergrund BG ETEM Die BG ETEM ist die gesetzliche Unfallversicherung für rund vier Millionen Beschäftigte in gut 200.000 Mitgliedsbetrieben. Sie kümmert sich um Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in den Mitgliedsbetrieben sowie um Rehabilitation und Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Für ihre Mitgliedsunternehmen übernimmt die BG ETEM die Haftung für die gesundheitlichen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gegenüber den Beschäftigten und stellt diese auch untereinander von der Haftung frei. Anzeige Gerüstbau · Hebetechnik · Maschinenbau · Stahlbau Teupe. Kann nicht jeder. www.teupe.de
18 Recht Arbeitskleidung verweigert – Kündigung wirksam Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.05.2024 – Az. 3 SLa 224/24 Arbeitskleidung muss nicht jedem Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin gefallen, tragen muss er/sie sie zumeist trotzdem. Die Anordnung einer bestimmten Arbeitskleidung ist in der Regel durch das Weisungsrecht des/der Arbeitgeber*in gedeckt. Das zeigt auch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 2024 (Az.: 3 SLa 224/24). Hier bestätigten die Richter, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers wirksam erfolgt sei, weil dieser sich weigerte, eine rote Arbeitshose zu tragen. Das Weisungsrecht oder Direktionsrecht des/ der Arbeitgeber*in ist umfassend. Es betrifft u. a. die Arbeitszeit, den Arbeitsort und den Arbeitsinhalt. Darüber hinaus umfasst das Weisungsrecht auch Fragen zur Betriebsordnung. So kann der/die Arbeitgeber*in beispielsweise auch eine bestimmte Arbeitskleidung anordnen, sofern der/die Mitarbeiter*in dadurch nicht in seinen/ihren Persönlichkeitsrechten oder seiner/ihrer Religionsfreiheit eingeschränkt wird, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die u. a. im Arbeitsrecht berät. Arbeitskleidung ist nicht als Willkür des/der Arbeitgeber*in zu verstehen, sondern hat in aller Regel einen Zweck. So hat Arbeitskleidung vielfach auch eine Schutzfunktion. Zum anderen kann sie der Corporate Identity dienen oder trägt z. B. im Einzelhandel dazu bei, dass Kund*innen die Mitarbeiter*innen erkennen können. Arbeitskleidung mit Schutzfunktion In dem Verfahren vor dem LAG Düsseldorf stellte der Arbeitgeber den Mitarbeiter*innen für betriebliche Tätigkeiten in den Bereichen Montage, Produktion und Logistik Arbeitskleidung zur Verfügung. Dazu gehörte auch eine rote Arbeitshose, die die Arbeitnehmer*innen in diesen Tätigkeitsbereichen auf Anordnung des Arbeitgebers zu tragen hatten. Die rote Arbeitshose erfüllte auch eine Schutzfunktion. Der Kläger, der u. a. mit Kappsägen und Akkubohrern arbeitete, hatte offenbar trotz der Schutzfunktion eine tiefe Abneigung gegen die rote Hose entwickelt und weigerte sich diese bei der Arbeit zu tragen. Auch nach zwei Abmahnungen erschien der Kläger weiterhin nicht in der roten Hose am Arbeitsplatz, sondern trug weiterhin eine schwarze Arbeitshose. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht. Kündigungsschutzklage erfolglos Die erhobene Kündigungsschutzklage hatte am Arbeitsgericht Solingen keinen Erfolg. Im Berufungsverfahren wies auch die 3. Kammer des LAG Düsseldorf die Klage zurück. Das Gericht machte deutlich, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts berechtigt war, das Tragen der roten Arbeitshose anzuordnen. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der Arbeitnehmer lediglich in seiner
19 Recht Sozialsphäre betroffen sei. In diese dürfe der Arbeitgeber eingreifen, sofern berechtigte Gründe dafür vorliegen. Dies sei hier der Fall, denn ein maßgeblicher Grund sei die Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber habe das Tragen roter Arbeitskleidung verlangen können, da in diesem Arbeitsbereich auch Gabelstapler fuhren. Nicht nur in diesem, sondern auch in anderen Produktionsbereichen sei die Sichtbarkeit durch Arbeitskleidung in der Signalfarbe Rot erhöht, so das LAG Düsseldorf. Zudem sei auch die Wahrung der Corporate Identity in den Werkhallen ein weiterer sachlicher Grund. So werde eine Abgrenzung zu externen Mitarbeitern ermöglicht. Der Kläger hatte die rote Arbeitshose in den Jahren zuvor anstandslos getragen. Dass er sich nun weigerte die Hose zu tragen, weil sie ihm nicht gefalle, sei kein ausreichender Grund und andere Gründe habe der Kläger nicht genannt. Das ästhetische Empfinden des Klägers allein könne in der Interessenabwägung aber keine Rolle spielen. Die ordentliche Kündigung sei daher wirksam erfolgt, entschied das LAG Düsseldorf. Weisungsrecht des Arbeitgebers Arbeitskleidung ist zwischen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen häufiger ein Streitpunkt, als man vielleicht vermuten möchte. Die Entscheidung zeigt aber, dass Arbeitgeber*innen die Kleidung anordnen dürfen, wenn es sachliche Gründe dafür gibt und der/die Arbeitnehmer*in dadurch nicht in seinen/ihren Persönlichkeitsrechten oder seiner/ihrer Religionsfreiheit beeinträchtigt wird. In dem vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer wegen seiner Weigerung die Arbeitskleidung zu tragen, bereits zwei Abmahnungen erhalten. Der Arbeitgeber hatte ihm dadurch Gelegenheit gegeben, sein Verhalten zu ändern. Da er dazu nicht bereit war, konnte der Arbeitgeber wirksam eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Quelle: openPR, openpr.de → Weitere Informationen MTR Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Konrad-Adenauer-Ufer 83, D-50668 Köln Tel. +49 0221 9999220 info@mtrlegal.com • www.mtrlegal.com → MTR Legal Rechtsanwälte MTR Legal Rechtsanwälte ist eine wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei. Die Anwälte beraten insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht, Kapitalmarktrecht und Bankrecht, IT Recht, IP Recht und Vertriebsrecht. Mandanten sind nationale und internationale Gesellschaften und Unternehmen, institutionelle Anleger und Private Clients. MTR Legal Rechtsanwälte sind international tätig und befinden sich in Köln, Düsseldorf, Berlin, Bonn, Stuttgart, Frankfurt, München und Hamburg.
Überblick über arbeitsschutzrechtliche Pflichten Grundpflichten und Gefährdungsbeurteilung Vielen Arbeitgeber*innen, Führungskräften und HR-Manager*innen ist nicht bekannt, was noch zum Arbeitsschutz von Beschäftigten und damit zu den unternehmerischen Pflichten gehört. § 1 Abs 1 S. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) besagt zunächst: „Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.“ Es geht also – grob gesprochen – um den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Beschäftigten. Um die Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten überhaupt zu ermitteln, sind Arbeitgeber*innen nach § 5 ArbSchG und § 3 ArbStättV verpflichtet eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Anhand der Gefährdungsbeurteilung hat der/die Arbeitgeber*in zu entscheiden, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind und diese Maßnahmen dann zu treffen und ggfs. anzupassen. Eine Auflistung der Grundsätze ist indes in § 4 ArbSchG zu finden. Neben diesen Grundpflichten zum Gesundheitsschutz konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz die arbeitgeberseitigen Pflichten sodann in weitergehenden Vorschriften. Schwer geahndet und dennoch unterschätzt Einige weitergehende Pflichten ergeben sich beispielsweise auch aus der Arbeitsstättenverordnung, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, dem Kündigungsschutzgesetz, dem Mutterschutzgesetz und dem Arbeitszeitgesetz. Die Auflistung ist nicht abschließend. Hier sollen nun einige unterschätzte oder gar unbekannte Pflichten von Arbeitgeber*innen genannt werden, deren Beachtung angesichts der ansonsten schweren Ahndung nur angeraten werden kann: • Pflicht zur Arbeitszeiterfassung Spätestens seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.09.2022 20 Recht Anzeige Wir unterstützen Sie mit Texten und Layouts. Einfach E-Mail Anfrage senden an: info@bernheine-medien.de Wie stelle ich mein Unternehmen richtig dar?
sind Arbeitgeber*innen dazu verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen erfasst werden kann. Während das Arbeitszeitgesetz bislang nur eine Erfassung von Arbeitszeiten, die über die werktägliche Arbeitszeit i.S.v. § 3 Abs. 1 ArbZG (acht Stunden) hinausgeht, vorsieht, will das BAG eine Pflicht zur vollumfänglichen Arbeitszeiterfassung aus dem Arbeitsschutzgesetz herleiten. Häufig stehen Arbeitgeber*innen vor der Frage der konkreten Umsetzung. • Arbeitsschutz bei Arbeitnehmer überlassung Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die Rechtsbeziehungen im Drei-Personen-Verhältnis: Leiharbeitnehmer, Entleiher und Verleiher. Dabei treffen sowohl den Ver- als auch den Entleiher arbeitsschutzrechtliche Pflichten. Unter anderem sind das Unterrichtungspflichten, Unterweisungspflichten, die Pflicht des Verleihers zu einer Grundunterweisung sowie Zurverfügungstellung einer Schutzausrüstung. • Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen Bereits in Betrieben mit einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin haben Arbeitgeber*innen diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der gesamten Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Wie viele Erst-, Brandschutz- und Evakuierungshelfer indes im Betrieb anwesend sein müssen, bleibt zunächst unspezifisch. Hier kommt die durchzuführende Gefährdungsbeurteilung ins Spiel: Je größer die Unfall- und Brandgefahren etc. im Betrieb sind, desto mehr Helfer müssen im Betrieb anwesend sein. In Betrieben mit durchschnittlicher Brandgefahr wird ein Anteil von 5 % der Beschäftigten als ausreichend erachtet. In Betrieben bis zu 20 Mitarbeiter*innen muss ein/e Ersthelfer*in vor Ort sein. Die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind zudem zu beachten. 21 Recht Anzeige www. www. Auf Sicherheitsnetze von Huck können Sie sich verlassen! www.huck.net · www.huck.net Verkauf, Vermietung und Montage von Personenauffangnetzen. Manfred Huck GmbH Asslarer Weg 13-15 · 35614 Asslar-Berghausen Tel.: +49 (0) 6443 63-0 · Fax: +49 (0) 6443 63-29 www.huck.net · email: sales.de@huck.net
• Verantwortlichkeit bei Homeoffice und mobiler Arbeit Hier muss zunächst zwischen einem Telearbeitsplatz gemäß Arbeitsstättenverordnung und ortsungebundener Arbeit (auch Mobile-Office genannt) unterschieden werden. Arbeitsrechtlich haben die beiden Konstrukte völlig unterschiedliche Auswirkungen und damit einhergehende Pflichten für Arbeitgeber*innen. Arbeiten die Mitarbeiter*innen an einem Telearbeitsplatz (fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Arbeitnehmer*innen), ist zwingend eine Gefährdungsbeurteilung auch in der häuslichen Arbeitsstätte durchzuführen und geeignete Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu treffen. Wenn Arbeitnehmer*innen von zu Hause arbeiten, ergeben sich zudem große Probleme in Bezug auf die Pflicht, eine angemessene Helferzahl (siehe Punkt „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“) im Betrieb zu gewährleisten. In diesem Fall sind wiederum die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu beachten. • Arbeitsmedizinische Vorsorge Der/die Arbeitgeber*in hat dem/der Arbeitnehmer*in auf ihren Wunsch zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für seine/ ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. • Pflicht zur Unterweisung Der/die Arbeitgeber*in hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Es müssen Unterweisungen zum Thema Arbeitsschutz, Brandschutz sowie zur Ersten Hilfe im Unternehmen erfolgen. Die Unterweisung hat erstmals bereits bei Einstellung bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Hier bieten sich spezielle Schulungen an. • Sicherheitsbeauftragte Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen sind dafür zuständig, Gefahren zu erkennen, die sich aus Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ergeben. Sie haben Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren zu treffen. In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten sind Arbeitgeber*innen verpflichtet eine/n Sicherheitsbeauftragte*n zu bestellen. Konsequenzen bei Verstößen Verstöße gegen die Vorschriften zum Gesundheitsschutz von Beschäftigten können von den zuständigen Behörden empfindlich geahndet werden. Diese können Maßnahmen anordnen und – bei Nichteinhaltung – sogar die von der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen. Zudem kann die zuständige Behörde nach dem Arbeitsschutzgesetz Bußgelder in Höhe von bis zu 30.000 EUR (je nach Verstoß und Schwere des Verstoßes) verhängen. 22 Recht
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