a.g.bau_03.2024

18 Recht Arbeitskleidung verweigert – Kündigung wirksam Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.05.2024 – Az. 3 SLa 224/24 Arbeitskleidung muss nicht jedem Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin gefallen, tragen muss er/sie sie zumeist trotzdem. Die Anordnung einer bestimmten Arbeitskleidung ist in der Regel durch das Weisungsrecht des/der Arbeitgeber*in gedeckt. Das zeigt auch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 2024 (Az.: 3 SLa 224/24). Hier bestätigten die Richter, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers wirksam erfolgt sei, weil dieser sich weigerte, eine rote Arbeitshose zu tragen. Das Weisungsrecht oder Direktionsrecht des/ der Arbeitgeber*in ist umfassend. Es betrifft u. a. die Arbeitszeit, den Arbeitsort und den Arbeitsinhalt. Darüber hinaus umfasst das Weisungsrecht auch Fragen zur Betriebsordnung. So kann der/die Arbeitgeber*in beispielsweise auch eine bestimmte Arbeitskleidung anordnen, sofern der/die Mitarbeiter*in dadurch nicht in seinen/ihren Persönlichkeitsrechten oder seiner/ihrer Religionsfreiheit eingeschränkt wird, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die u. a. im Arbeitsrecht berät. Arbeitskleidung ist nicht als Willkür des/der Arbeitgeber*in zu verstehen, sondern hat in aller Regel einen Zweck. So hat Arbeitskleidung vielfach auch eine Schutzfunktion. Zum anderen kann sie der Corporate Identity dienen oder trägt z. B. im Einzelhandel dazu bei, dass Kund*innen die Mitarbeiter*innen erkennen können. Arbeitskleidung mit Schutzfunktion In dem Verfahren vor dem LAG Düsseldorf stellte der Arbeitgeber den Mitarbeiter*innen für betriebliche Tätigkeiten in den Bereichen Montage, Produktion und Logistik Arbeitskleidung zur Verfügung. Dazu gehörte auch eine rote Arbeitshose, die die Arbeitnehmer*innen in diesen Tätigkeitsbereichen auf Anordnung des Arbeitgebers zu tragen hatten. Die rote Arbeitshose erfüllte auch eine Schutzfunktion. Der Kläger, der u. a. mit Kappsägen und Akkubohrern arbeitete, hatte offenbar trotz der Schutzfunktion eine tiefe Abneigung gegen die rote Hose entwickelt und weigerte sich diese bei der Arbeit zu tragen. Auch nach zwei Abmahnungen erschien der Kläger weiterhin nicht in der roten Hose am Arbeitsplatz, sondern trug weiterhin eine schwarze Arbeitshose. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht. Kündigungsschutzklage erfolglos Die erhobene Kündigungsschutzklage hatte am Arbeitsgericht Solingen keinen Erfolg. Im Berufungsverfahren wies auch die 3. Kammer des LAG Düsseldorf die Klage zurück. Das Gericht machte deutlich, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts berechtigt war, das Tragen der roten Arbeitshose anzuordnen. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der Arbeitnehmer lediglich in seiner

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