Überblick über arbeitsschutzrechtliche Pflichten Grundpflichten und Gefährdungsbeurteilung Vielen Arbeitgeber*innen, Führungskräften und HR-Manager*innen ist nicht bekannt, was noch zum Arbeitsschutz von Beschäftigten und damit zu den unternehmerischen Pflichten gehört. § 1 Abs 1 S. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) besagt zunächst: „Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.“ Es geht also – grob gesprochen – um den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Beschäftigten. Um die Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten überhaupt zu ermitteln, sind Arbeitgeber*innen nach § 5 ArbSchG und § 3 ArbStättV verpflichtet eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Anhand der Gefährdungsbeurteilung hat der/die Arbeitgeber*in zu entscheiden, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind und diese Maßnahmen dann zu treffen und ggfs. anzupassen. Eine Auflistung der Grundsätze ist indes in § 4 ArbSchG zu finden. Neben diesen Grundpflichten zum Gesundheitsschutz konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz die arbeitgeberseitigen Pflichten sodann in weitergehenden Vorschriften. Schwer geahndet und dennoch unterschätzt Einige weitergehende Pflichten ergeben sich beispielsweise auch aus der Arbeitsstättenverordnung, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, dem Kündigungsschutzgesetz, dem Mutterschutzgesetz und dem Arbeitszeitgesetz. Die Auflistung ist nicht abschließend. Hier sollen nun einige unterschätzte oder gar unbekannte Pflichten von Arbeitgeber*innen genannt werden, deren Beachtung angesichts der ansonsten schweren Ahndung nur angeraten werden kann: • Pflicht zur Arbeitszeiterfassung Spätestens seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.09.2022 20 Recht Anzeige Wir unterstützen Sie mit Texten und Layouts. Einfach E-Mail Anfrage senden an: info@bernheine-medien.de Wie stelle ich mein Unternehmen richtig dar?
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