a.g.bau_03.2024

sind Arbeitgeber*innen dazu verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen erfasst werden kann. Während das Arbeitszeitgesetz bislang nur eine Erfassung von Arbeitszeiten, die über die werktägliche Arbeitszeit i.S.v. § 3 Abs. 1 ArbZG (acht Stunden) hinausgeht, vorsieht, will das BAG eine Pflicht zur vollumfänglichen Arbeitszeiterfassung aus dem Arbeitsschutzgesetz herleiten. Häufig stehen Arbeitgeber*innen vor der Frage der konkreten Umsetzung. • Arbeitsschutz bei Arbeitnehmer überlassung Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die Rechtsbeziehungen im Drei-Personen-Verhältnis: Leiharbeitnehmer, Entleiher und Verleiher. Dabei treffen sowohl den Ver- als auch den Entleiher arbeitsschutzrechtliche Pflichten. Unter anderem sind das Unterrichtungspflichten, Unterweisungspflichten, die Pflicht des Verleihers zu einer Grundunterweisung sowie Zurverfügungstellung einer Schutzausrüstung. • Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen Bereits in Betrieben mit einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin haben Arbeitgeber*innen diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der gesamten Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Wie viele Erst-, Brandschutz- und Evakuierungshelfer indes im Betrieb anwesend sein müssen, bleibt zunächst unspezifisch. Hier kommt die durchzuführende Gefährdungsbeurteilung ins Spiel: Je größer die Unfall- und Brandgefahren etc. im Betrieb sind, desto mehr Helfer müssen im Betrieb anwesend sein. In Betrieben mit durchschnittlicher Brandgefahr wird ein Anteil von 5 % der Beschäftigten als ausreichend erachtet. In Betrieben bis zu 20 Mitarbeiter*innen muss ein/e Ersthelfer*in vor Ort sein. Die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind zudem zu beachten. 21 Recht Anzeige www. www. Auf Sicherheitsnetze von Huck können Sie sich verlassen! www.huck.net · www.huck.net Verkauf, Vermietung und Montage von Personenauffangnetzen. Manfred Huck GmbH Asslarer Weg 13-15 · 35614 Asslar-Berghausen Tel.: +49 (0) 6443 63-0 · Fax: +49 (0) 6443 63-29 www.huck.net · email: sales.de@huck.net

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