a.g.bau_03.2024

• Verantwortlichkeit bei Homeoffice und mobiler Arbeit Hier muss zunächst zwischen einem Telearbeitsplatz gemäß Arbeitsstättenverordnung und ortsungebundener Arbeit (auch Mobile-Office genannt) unterschieden werden. Arbeitsrechtlich haben die beiden Konstrukte völlig unterschiedliche Auswirkungen und damit einhergehende Pflichten für Arbeitgeber*innen. Arbeiten die Mitarbeiter*innen an einem Telearbeitsplatz (fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Arbeitnehmer*innen), ist zwingend eine Gefährdungsbeurteilung auch in der häuslichen Arbeitsstätte durchzuführen und geeignete Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu treffen. Wenn Arbeitnehmer*innen von zu Hause arbeiten, ergeben sich zudem große Probleme in Bezug auf die Pflicht, eine angemessene Helferzahl (siehe Punkt „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“) im Betrieb zu gewährleisten. In diesem Fall sind wiederum die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu beachten. • Arbeitsmedizinische Vorsorge Der/die Arbeitgeber*in hat dem/der Arbeitnehmer*in auf ihren Wunsch zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für seine/ ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. • Pflicht zur Unterweisung Der/die Arbeitgeber*in hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Es müssen Unterweisungen zum Thema Arbeitsschutz, Brandschutz sowie zur Ersten Hilfe im Unternehmen erfolgen. Die Unterweisung hat erstmals bereits bei Einstellung bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Hier bieten sich spezielle Schulungen an. • Sicherheitsbeauftragte Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen sind dafür zuständig, Gefahren zu erkennen, die sich aus Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ergeben. Sie haben Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren zu treffen. In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten sind Arbeitgeber*innen verpflichtet eine/n Sicherheitsbeauftragte*n zu bestellen. Konsequenzen bei Verstößen Verstöße gegen die Vorschriften zum Gesundheitsschutz von Beschäftigten können von den zuständigen Behörden empfindlich geahndet werden. Diese können Maßnahmen anordnen und – bei Nichteinhaltung – sogar die von der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen. Zudem kann die zuständige Behörde nach dem Arbeitsschutzgesetz Bußgelder in Höhe von bis zu 30.000 EUR (je nach Verstoß und Schwere des Verstoßes) verhängen. 22 Recht

RkJQdWJsaXNoZXIy MjY5NTE=